OLG Stuttgart: Auf den Hund gekommen…

Eine Frau, die nach ihrer Scheidung die Herausgabe eines vorehelich angeschafften Hundes verlangt hatte, ist vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gescheitert. Maßgeblich sei die Vorschrift für Haushaltsgegenstände. Die Frau habe aber kein Miteigentum an dem Hund beweisen können. Einen Anspruch auf Umgangsrecht mit dem Hund habe die Frau ebenfalls nicht. Ein solches Recht gebe es nicht (Beschluss vom 16.04.2019, Az.: 18 UF 57/19).  

Die seit September 2018 geschiedene Frau verlangte eine bereits vorehelich angeschaffte Labradorhündin heraus. Nach dem Scheitern einer zunächst erstinstanzlich vereinbarten Umgangsvereinbarung wies das Familiengericht den Antrag der Frau auf Herausgabe und Umgang mit dem Hund zurück. Dagegen legte die Frau Beschwerde ein.

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Auffassung des Familiengerichtes bestätigt, dass die Ehefrau ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen habe. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hätten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer der Hündin geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin sich um das Tier wie ein Kind gekümmert haben will.

Das OLG verweist auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 zur Zuweisung einer Hündin während des Getrenntlebens von Eheleuten, wonach auf Tiere grundsätzlich das Sachenrecht anzuwenden sei. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorsehe. Demgegenüber sei eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen – und damit auch Tieren – anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen.

Darüber hinaus ist nach der Überzeugung des OLG selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Beschwerdeführerin aus Kontinuitätsgründen rund drei Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung von L. nicht tierwohladäquat. Die Hündin lebte seither beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten.

Das OLG bestätigt auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechts mit dem Hund nicht bestehe. Ein derartiges Recht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.

Was lehrt uns das? Kein Wechselmodell für den Hund, aber für den Hund gilt wie für Kinder das Kontinuitätsprinzip. 

Quelle Beck aktuell