Papa Staat bei Spenden an gemeinnützige Organisationen beteiligen

Geldspenden oder Sachspenden an gemeinnützige Organisationen wie ISUV können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei Spenden bis 300 Euro geht das meist – einzelne Finanzämter wollen aber Bescheinigungen -  ohne offizielle Spendenbescheinigung.

Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie

  • freiwillig und ohne Gegenleistung

  • für steuerbegünstigte Zwecke

  • an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und

  • mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

    Zuwendungen direkt an bedürftige Personen sind keine steuerlich abzugsfähigen Spenden. Auch Spenden an steuerbegünstigte Organisationen, die mit der Auflage geleistet werden, die Zuwendung an eine bestimmte Person weiterzuleiten, werden nicht akzeptiert.

    Es ist aber möglich, die Spende mit der Bitte um spezielle Verwendung oder einem Verwendungsvorschlag zu versehen. Zweckbindung einer Spende kann auch dadurch erreicht werden, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ein Spendenkonto für eine bestimmte geplante Maßnahme einrichtet. 

    Die Spendenquittung ist für die Steuererklärung noch immer wichtig

    Für die steuerliche Anerkennung von Spenden an inländische Spendenempfänger kann das Finanzamt eine Spendenbescheinigung verlangen, fachlich korrekt Zuwendungsbestätigung genannt. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom Spendenempfänger ausgestellt werden. Dazu hat die Finanzverwaltung je nach Empfänger und Art der Zuwendung unterschiedliche Muster geschaffen.

    Die Spendenquittung müssen Sie nicht zusammen mit Ihrer Steuererklärung abgeben - falls das Finanzamt sie sehen will, wird es sich bei Ihnen melden. Heben Sie sie also auf jeden Fall sorgfältig auf!

    Auch wenn Sie die Zuwendungsbestätigung inzwischen nicht mehr unaufgefordert beim Finanzamt vorlegen müssen, gilt nach wie vor, dass sie grundsätzlich nicht nur ein Spendennachweis ist, sondern Voraussetzung für den steuerlichen Abzug Ihrer Spende. Ohne Zuwendungsbestätigung wird das Finanzamt Ihre Spende also im Zweifel nicht anerkennen. Keine Steuerersparnis gibt es zum Beispiel für Spenden bei Straßen- oder Haussammlungen, wenn dafür keine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird.

    Spenden: Wo werden Sie in der Steuererklärung eingetragen?

    Es gibt die Anlage Sonderausgaben. Dort ist ab Zeile 5 Platz für die Eintragung von Spenden.

    Kleinbetragsspenden bis 300 Euro

    Von der strengen Anforderung an die formelle Zuwendungsbestätigung gibt es erfreulicherweise in folgenden vier Fällen eine Vereinfachungsregelung:

  • Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen;

  • Spenden bis 300 Euro an gemeinnützige Organisationen;

  • Spenden bis 300 Euro an eine staatliche Behörde;

  • Spenden bis 300 Euro an eine politische Partei.

    Als Spendennachweis genügt hier dem Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking), wenn darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind.

    Bis einschließlich 2020 lag die Grenze für Kleinbetragsspenden bei 200 Euro.

    Spendennachweis bei Online-Spenden und Online-Banking

    Für Spenden über Online-Zahlungsservices gilt: Statt Name und Kontonummer genügt auch ein Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers. Betrag, Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung müssen aber ebenfalls aus der Buchungsbestätigung ersichtlich sein. So erkennt das Finanzamt den vereinfachten Spendennachweis nun auch für Zahlungen über das Online-Bezahlsystem PayPal an. Als Buchungsbestätigung genügen ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende. Auf dem Kontoauszug müssen der Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse ersichtlich sein.

    Bei Kleinspenden bis 300 Euro ist Bedingung für die Vereinfachungsregelung, dass neben dem Bareinzahlungsbeleg bzw. der Buchungsbestätigung zusätzlich auf einem Beleg der Empfängerorganisation

  • Angaben über den steuerbegünstigten Zweck und die Steuerfreistellung der Organisation gemacht werden und

  • angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

    Diese Angaben können als Beleg für das Finanzamt z.B. auf der Durchschrift des Überweisungsträgers oder auf einem dem Überweisungsträger anhängenden Abschnitt stehen.

    Sachspenden steuerlich geltend machen

    Auch Sachspenden sind steuerlich abziehbar. Wichtige Voraussetzung: Die gespendete Sache wird für steuerbegünstigte Satzungszwecke verwendet. Und das ist nur dann der Fall, wenn

  • die Sachspende unmittelbar für die ideellen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins oder

einen sogenannten Zweckbetrieb verwendet wird. Dazu gehört beispielsweise eine Tombola, wenn die Lotterie oder Ausspielung von den zuständigen Behörden genehmigt wurde und der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird.

Nicht begünstigt sind hingegen Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins. Dazu gehören beispielsweise Vereinsfeste, Basare und Flohmärkte.

Sachspenden sind grundsätzlich mit dem Markt- bzw. Verkehrswert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes zu erzielen wäre, abziehbar. Dieser Wert ist einfach zu ermitteln, wenn der gespendete Gegenstand noch neu ist: Dann ist der Wert identisch mit dem Einkaufspreis, den Sie gegenüber dem Aussteller der Zuwendungsbestätigung durch den Kaufbeleg nachweisen können. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert durch den Preis bestimmt, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Dabei spielen natürlich die Art des Gegenstandes und sein Zustand eine bedeutende Rolle. Vor allem aber richtet sich der Preis nach der Nachfrage, ob nämlich überhaupt jemand einen solchen Gegenstand kaufen und dafür einen Preis zahlen würde.

ISUV spenden 

  • Quelle Wolters Kluwer