Reform Betreuungsrecht: Vertretung von Ehegatten in der Gesundheitssorge

Im Krankheitsfall sicher betreut: Das Betreuungsrecht wurde reformiert und in diesem Zusammenhang wurde für die Zeit ab dem 01.01.2023 ein neuer § 1358 BGB in das Eherecht aufgenommen. Demnach wird es zukünftig eine Art Notvertretungsrecht der Ehegatten untereinander gegenüber Ärzten und Ärztinnen, Krankenhäusern oder sonstigen im Zusammenhang mit der Gesundheitssorge handelnden Leistungserbringern geben.

Mitsprache des Ehegatten

Wenn die Ehegatten nichts anderes geregelt haben, z.B. durch Erstellen einer Vorsorgevollmacht etc., dann wird der Ehegatte nicht nur Einsicht in die Krankenakte haben können, sondern auch in ärztliche Eingriffe oder Einweisungen einwilligen können. Solange die Ehe in der Weise funktioniert, dass beide das wollen, ist diese Lösung interessengerecht. Doch in Fällen, in denen es unterschiedliche Ansichten und Meinungen z.B. zu Behandlungsalternativen gibt oder ein Ehegatte nicht möchte, dass der andere Einblick in die Krankenakte erhält, ist das problematisch. Ärzte werden in bestimmten Fällen nicht mehr an ihre Schweigepflicht gebunden sein. Die Ehegatten können sogar bewilligen, dass Krankenunterlagen an Dritte weitergegeben werden.

Möglichkeit einer Vorsorgevollmacht

Sollten Sie in diesem Zusammenhang Bedenken haben, können Sie einen Widerruf im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, der eine anderweitige Regelung vorsieht.

Trennung beendet Notvertretungsrecht

Sollten Sie sich trennen, halten Sie den Trennungszeitpunkt schriftlich fest und benachrichtigen Sie ggf. Ihren Arzt bzw. Ihre Ärztin. Denn im Trennungsfall gilt das Notvertretungsrecht selbstverständlich nicht.