Sozialgericht Karlsruhe: Geplanter Corona-Zuschuss zu Hartz IV zu niedrig, daher verfassungswidrig

Der von der Bun­des­re­gie­rung ge­plan­te Co­ro­na-Zu­schuss von 150 Euro für Emp­fän­ger von Grund­si­che­rung ist aus Sicht des So­zi­al­ge­richts Karls­ru­he zu ge­ring und ver­fas­sungs­wid­rig  (Beschluss vom 24.03.2021 - S 12 AS 711/21 ER.) Den Zu­schuss sol­len Er­wach­se­ne be­kom­men, die im Mai 2021 einen An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld II oder So­zi­al­geld haben.

Das Existenzminimum von Arbeitsuchenden für Januar bis April dürfe nicht erst im Mai gedeckt werden, entschied das SG weiter. Auch seien Anforderungen an das Verfahren zur Ermittlung der Höhe existenzsichernder Leistungen nicht erfüllt worden, rügte das Gericht in einer Mitteilung vom Freitag. Nötig sei eine Erhöhung des Regelsatzes um etwa 100 Euro für jeden Pandemiemonat.

Damit hatte eine alleinerziehende Mutter aus dem Kreis Rastatt mit ihrem Eilantrag Erfolg. Sie hatte zuvor beim Jobcenter erfolglos FFP2-Masken beantragt. Nun könne sie ihre herzkranke zweijährige Tochter sicher im ÖPNV zu den wöchentlichen Behandlungen ins Krankenhaus und zum Physiotherapeuten bringen, so das Gericht. Für die am Eilverfahren unmittelbar Beteiligten sei der rechtskräftige Beschluss bindend.

Dasselbe Gericht hatte kürzlich entschieden, Jobcenter müssten arbeitssuchenden Hartz-IV-Empfängern kostenlose FFP2-Masken zur Verfügung stellen - zusätzlich zum Regelsatz wöchentlich 20 FFP2-Masken oder als Geldleistung monatlich 129 Euro. Das Gericht hatte mit dem Schutz des Klägers und dem Schutz der Allgemeinheit argumentiert

Quelle: dpa - beck-aktuell