Sterbehilfe – “Tötung auf Verlangen” – Allgemeine Handlungsfreiheit

Nach der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe warnt Ärztepräsident Frank Ulrich Montgomery vor einer Aufweichung der Regelung. Wenn man ärztlich assistierten Suizid erlaube, führe das direkt zu einer Tötung auf Verlangen. 

“Wenn wir Sterbehilfe als Ärzte betreiben sollten, müssten wir es qualitätsgesichert und nach allen Prinzipien der guten medizinischen Praxis machen”, sagte der Ärztepräsident. “Das würde bedeuten: Sterbewilligen würde das Gift über einen Venenzugang injiziert. Wo ist da dann noch der Unterschied zur Euthanasie?”

Der Unterschied ist gewaltig: Entscheidet ein totkranker Mensch für sich aus eigener Entscheidung, sein Leben beenden zu wollen und bittet einen Arzt zu helfen, dann hat dies nichts mit Euthanasie zu tun. Im Übrigen ist die Injezierung in die Vene die am wenigsten schmerzhafte und sicherste Art zu sterben. Nicht der Arzt entscheidet über Leben und Tod, sondern der Betroffene selbst.  

Die Behauptung, dass Palliativmediziner durch das Gesetz Gefahr liefen, sich bei der Gabe von schmerzstillenden Medikamenten strafbar zu machen, sei “Quatsch”, sagte Montgomery. “Da werden Gefahren beschworen, die nicht vorhanden sind.” Die Regelung richte sich gegen Organisationen, “die sich dadurch finanzieren oder ihre Befriedigung daraus ziehen, anderen Menschen beim Sterben zu helfen”.

Wenn sich jemand für Palliativ-Behandlung entscheidet, dann soll und kann er das aus freien Stücken tun. Im Übrigen ist das doch hoffentlich auch die Auffassung aller Ärzte, Befriedigung daraus zu ziehen anderen Menschen beim Sterben zu helfen – eine ehrenwerte und sehr humane Aufgabe.

Gegen den neuen § 217 StGB geklagt haben in Karlsruhe schwerkranke Menschen, Ärzte und professionelle Suizidhelfer. Er stellt seit Ende 2015 die “geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung” unter Strafe. Es drohen bis zu drei Jahre Haft. Angehörige und “Nahestehende” sind von dem Verbot ausgenommen.

Dieser neue Paragraph ist scheinheilig. Wer macht den Geschäfte, wenn der Tod länger hinausgezögert wird, wenn Alzheimer-Kranke, die eigentlich sterben wollten, in die Krankheit geschickt werden?-

Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Der Begriff “geschäftsmäßig” umfasst aber nicht nur kommerzielle Leistungen, sondern auch die wiederholte unentgeltliche Unterstützung.

Das verstehe, wer mag, wenn Menschen mit Empathie unentgeltlich anderen beistehen human sterben zu können, dann ist das auch “geschäftsmäßig”?- Welche Lobby hatte da ihre Geschäftsinteressen im Spiel – und hat sich wohl durchgesetzt – im Übrigen gegen den Willen der Mehrheit der Bevölkerung.