Steuerliche Solidarität auch nach der Trennung
Ehepartner sind auch nach der Trennung zur Vermeidung finanzieller Lasten des anderen verpflichtet, stellt das Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12.06.2019 - 13 UF 617/18 – fest. Ein Ehepartner ist auch nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird. Allerdings darf dem anderen Partner keine zusätzliche steuerliche Belastung entstehen.
Als Grundsatz hebt das Gericht hervor: Ehepartner sind einander grundsätzlich verpflichtet, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern.
Häufiger Streitpunkt, dazu stellt das Gericht fest:
Ein Ehepartner kann nicht wegen des Scheiterns der Ehe von dem anderen den Betrag ersetzt verlangen, den er nach der im Vergleich zur getrennten Veranlagung ungünstigeren Lohnsteuerklasse V zuvor mehr gezahlt hat. Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung darf auch nicht vom Ausgleich einer bestehen bleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden. Ein Ehepartner sei daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert werde und der andere Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde. Das gelte auch bei getrenntlebenden Ehepartnern, wenn noch eine Zusammenveranlagung für die Zeit des Zusammenlebens verlangt werde.
Quelle DAWR/de juris