Steuern in Zeiten von Corona

Das „Corona-Jahr“ bringt nicht nur Einschränkungen, sondern auch Corona-bedingte Steuererleichterungen auf vielen Gebieten:

  • Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 € gezahlt, der in die Vergleichsrechnung zum Kinderfreibetrag einfließt (§§ 66 I S. 4, 31 EStG).
  • Anhebung des Freibetrags für Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für Gesundheitsmaßnahmen auf 600 € (§ 3 Nr. 34 EStG).
  • Wegen Home-Office Werbungskosten-Abzug i. H. von 600 € p. a. und 5 €/Tag.
  • Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen sind bis zu einem Betrag von 1.500 € gem. § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei, ebenso Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld; für Zahlungen nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 (§ 3 Nr. 28a EStG), eventuell Verlängerung bis Januar 2021.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b II S. 3 EStG wird (zunächst) für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1.908 auf 4.008 € angehoben zzgl. 240 € für jedes weitere Kind.
  • Wiedereinführung einer degressiven AfA i. H. von 25 % gem. § 7 II EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.


Auch das Jahressteuergesetz 2020 sieht umfangreiche Änderungen vor:

  • Erhöhung der Solidaritätszuschlag-Freigrenze in § 3 III SolZG ab 2021 auf 16.956 €/33.912 € ESt-Schuld (Familie mit zwei Kindern und einem Alleinverdiener bis zu einem Bruttojahreslohn von ca. 141.000 € befreit).
  • Anhebung des Grundfreibetrags 2021 auf 9.744 € sowie Verschiebung der Eckwerte des ESt-Tarifs zum Ausgleich der kalten Progression.
  • Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge des Kindes bei Bar- oder Sachunterhalt (§ 10 I Nr. 3 S. 2 EStG).
  • Anhebung Kindergeld pro Kind um 15 € (§ 66 EStG) und des Kinder- und Betreuungs-Freibetrags für jeden Elternteil auf 2.730 € und 1.464 € (je Kind 8.388 €).
  • Anhebung Unterhalt-Höchstbetrag 2021: 9.744 (33a I S. 1 EStG).
  • 0,35 € ab 21. Entfernungs-km 2021–2023 (danach auf 0,38 €, § 9 III Nr. 4, 5 EStG).
  • Herabsetzung der Grenze der ortsüblichen Marktmiete in § 21 II EStG von 66 % auf 50 %, um dem hohen Mietniveau Rechnung zu tragen.
  • Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge (bereits ab GdB 20) und Einführung eines weitergehenden Pflege-Pauschbetrages (§ 33b III, IV, VI EStG).
  • Einführung eines zusätzlichen behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags in § 33 IIa EStG i. H. von 900 € bis 4.500 € je GdB.


Zum Jahresende zu beachten:

  • Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten bereits ab 2020 mehrfach möglich bis zum 30.11. eines Jahres.
  • Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 gemäß § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt, kann gem. § 175 AO als rückwirkendes Ereignis eine Zusammenveranlagung auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft durchgeführt werden, befristet bis zum 31.12.2020 (§ 9 V EGAO), d. h. auch über die Änderung des § 2 VIII EStG hinaus bis max. 2001.

 

Quelle: FamRZ