Trennung: Dürfen beide Partner weiterhin die gemeinsame Wohnung nutzen?

Trennt sich ein Ehepaar, darf ein Partner dem anderen nicht einfach den Zutritt zur gemeinsamen Wohnung verwehren. Ehegatten dürfen sich nicht gegenseitig aussperren. Das gilt auch dann, wenn das Haus oder die Wohnung dem Ex-Partner gehört. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden (Beschluss vom 11.3. 2019 - Az.: 4 UF 188/18).

 In dem verhandelten Fall ging es um eine Frau, die nach einem mehrmonatigen Besuch bei ihren Eltern in China nach Deutschland zurückgekehrt war. Ihr Mann verwehrte ihr den Zutritt zum ehelichen Haus, das ihm allein gehörte. Die Frau wandte sich an das Gericht, wobei zwischen den beiden streitig war, ob sie bereits vor der China-Reise eine Vereinbarung über ihre Trennung getroffen hatten.  

Das Gericht räumte der Frau den „Mitbesitz an der Wohnung“ ein und entschied: Ein gemeinsam bewohntes Haus verliere seinen Charakter als Ehewohnung nicht allein dadurch, dass sich ein Ehepartner nach der Trennung zu einem mehrmonatigen Verwandtenbesuch im Ausland aufhält. Solche Besuche habe die Frau auch schon vor der Trennung absolviert.  

Das Gericht legte auch die Nutzung der Räume fest. Die Ex-Partner durften Küche und Bad mit Toilette jeweils zeitlich begrenzt nutzen. Die Frau erhielt ein Schlafzimmer für sich alleine.  

Bei der gegenwärtigen Wohnungsknappheit kommt es oft vor, dass das Haus/Wohnung gemeinsam während der Trennungszeit genutzt werden muss. Zum einen, weil man keine angemessene Wohnung findet, zum anderen aber auch, weil eine entsprechende Wohnung zu teuer ist.

Quelle: dpa