Trennung - Scheidung - Alleinerziehend - erneute Heirat - Steuern

Im Streitfall klagten Eltern, die im Dezember heirateten und erst vom Zeitpunkt der Ehe­schließung an in einem gemeinsamen Haushalt lebten.

Sie machten in ihrer Steuer­erklärung für die Monate Januar bis November den Entlastungs­betrag für Allein­erziehende geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies jedoch nicht. Es verwies auf dem Umstand, dass sich das Paar für eine steuerliche Zusammen­veranlagung entschieden habe und diese für das gesamte Jahr der Ehe­schließung gilt - also auch für die Monate vor der Ehe.

Die Entlastung für Allein­erziehende und das Ehegatten­splittung könnten nicht parallel im selben Jahr in Anspruch genommen werden, so die Richter (Az.: 9 K 3275/18). Das Urteil ist aber noch nicht rechts­kräftig, denn der Fall liegt nun beim Bundes­finanz­hof.

Betroffene Eltern, denen das Finanzamt in einem ähnlichen Fall die Steuer­entlastung streicht, sollten Einspruch gegen ihren Steuer­bescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Ent­scheidung beantragen. Das lohnt sich aktuell besonders, denn wegen der Corona-Krise wurde der Entlastungs­betrag für Allein­erziehende auf 4008 Euro erhöht.

Quelle: Bund der Steuerzahler