Trennung - Scheidung - Alleinerziehend - erneute Heirat - Steuern
Im Streitfall klagten Eltern, die im Dezember heirateten und erst vom Zeitpunkt der Eheschließung an in einem gemeinsamen Haushalt lebten.
Sie machten in ihrer Steuererklärung für die Monate Januar bis November den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend. Das Finanzamt akzeptierte dies jedoch nicht. Es verwies auf dem Umstand, dass sich das Paar für eine steuerliche Zusammenveranlagung entschieden habe und diese für das gesamte Jahr der Eheschließung gilt - also auch für die Monate vor der Ehe.
Die Entlastung für Alleinerziehende und das Ehegattensplittung könnten nicht parallel im selben Jahr in Anspruch genommen werden, so die Richter (Az.: 9 K 3275/18). Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, denn der Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof.
Betroffene Eltern, denen das Finanzamt in einem ähnlichen Fall die Steuerentlastung streicht, sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen. Das lohnt sich aktuell besonders, denn wegen der Corona-Krise wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4008 Euro erhöht.
Quelle: Bund der Steuerzahler