Trennung & Scheidung: Unterhaltspflicht und Krankenversicherung - Wer zahlt wieviel wann?

Ein ISUV-Mitglied schreibt: Ich bin unterhaltspflichtig gegenüber meinen 3 noch minderjährigen Kindern und ich bezahle deren private Krankenversicherung (Vertragsnehmer ist meine Exfrau).

Mein ältester Sohn wird in absehbarer Zeit volljährig.

Ich frage mich, ob sich an den Kosten der privaten Krankenversicherung dann etwas signifikant ändern könnte, sobald meine Kinder volljährig werden? Ich frage mich das deswegen, weil zwischen meinem Beitrag als Erwachsener (ca. 500 Euro) und dem meiner Kinder (jeweils ca. 190 Euro) aktuell noch ein erheblicher Unterschied besteht.

Wenn die 190 Euro quasi ein verminderter Kinderbeitrag sind und dies schlagartig mit 18 Jahren aufhört, dann muss ich frühzeitig über die Deckung womöglich signifikant höherer Kosten nachdenken. Eine Prognose seitens der Versicherungsgesellschaft bekomme ich dazu nicht, da diese nur Auskünfte an meine Exfrau als Versicherungsnehmerin erteilt.

Sie würden mir sehr helfen, wenn Sie auf möglichst viele meiner folgenden Fragen Antworten oder Ratschläge zur Klärung hätten:

1. Ist meine Annahme korrekt, dass sich solange nichts an meiner Exfrau als Versicherungsnehmerin der PKV meiner Kinder ändert, solange die Kinder nicht ihre Ausbildung abgeschlossen haben? Oder wird dann das volljährige Kind der Versicherungsnehmer? Oder wird das Kind zwangsweise in die gesetzliche KV eingereiht?

2. Haben Sie Kenntnisse darüber, wie sich der Beitrag meines demnächst volljährigen Kinds während der Ausbildungszeit entwickeln wird?Kann es im Extremfall sein, dass bei Volljährigkeit der volle Beitrag eines Erwachsenen fällig wird?

3. Kann es sein, dass eine Anhebung an den Erwachsenenbeitrag stufenweise bis zum Alter von z.B. 26 Jahren anwächst?

4. Ist meine Annahme korrekt, dass die Kosten der privaten Krankenversicherung von volljährigen unterhaltspflichtigen Kindern zwischen den beiden Eltern hälftig zu teilen sind? 

Unser ISUV-Kontaktanwalt Hartmut Hoelbe antwortet:  

1. Frage:

Die private Krankenversicherung Ihres Sohnes im Rahmen der PKV seiner Mutter bleibt unabhängig vom Eintritt der Volljährigkeit in der Regel bis zum Ende der Schullaufbahn bestehen. Erst mit Beginn einer Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienstes ist neu über die Krankenversicherung des Sohnes zu ent­scheiden, wobei er dann wenn er volljährig ist, selbst darüber entscheidet ob er sich bei einer PKV versichert oder Mitglied in einer gesetzlichen KV wird. Sollte z.B. der Sohn nach Abschluss seiner Schullaufbahn mit einem Studium beginnen müsste er bei der PKV der Mutter oder bei einer anderen PKV einen eigenen Vertrag abschließen, wenn er weiter in einer PKV bleiben will. Anderenfalls wäre er von Gesetzes in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert. Entscheidend für das Fortbestehen der PKV bei der Mutter ist also nicht die Volljährigkeit sondern das Ende der Schullaufbahn und nicht das Ende einer sonstigen Ausbildung.  

2. Frage:

Ob sich der Beitrag bis zur Beendigung der Schullaufbahn für den Sohn erhöht, darüber habe ich keinerlei Kenntnis, da ich Ihrem Schreiben nicht entnehmen kann in welcher PKV der Sohn über die Mutter krankenversichert ist. Allerdings können Sie dies sicher über das Internet selbst recherchieren, wenn Sie unter Verwendung von Google die entsprechenden Suchwörter eingeben. Dort können Sie auch die sog. Studententarife der einzelnen privaten Krankenversicherungen abfragen. Den von Ihnen befürchteten „Extremfall eines vollen Erwachsenentarif“ wird es also nicht geben, solange Ihr Sohn sich in Ausbildung befindet und Sie Ihrem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig sein sollten.  

3. Frage:

Eine „stufenweise Anhebung an den Erwachsenenbeitrag“ bis zu einem Alter von z.B. 26 Jahren ist nicht möglich, es gilt solange er sich im Studium befindet eben der Studententarif (allerdings je nach PKV zeitlich begrenzt z.B. auf das 30. Lebensjahr).  

4. Frage:

Da ab Volljährigkeit des Sohnes die Mutter ihre Unterhaltsverpflichtung diesem gegenüber nicht mehr durch Betreuung und Erziehung (beides bedürfen diese nicht mehr) erfüllen kann, besteht ab Volljährigkeit ausschließlich nur noch die anteilige Barunterhaltsverpflichtung beider Eltern. „Anteilig“ bedeutet dabei nicht zwangsläufig „hälftig“ sondern im Verhältnis des unterhaltsrechtlichen Einkommens jedes Elternteils zu einander. Nur wenn das unterhaltsrechtliche Einkommen der Mutter gleich hoch wie Ihr unterhaltsrechtliches Einkommen ist, dann haften Sie und die Mutter für den gesamten Barunterhalt (also auch den Krankenversicherungsbeitrag) jeweils zur  Hälfte. Wenn nicht, dann eben anteilig. Wenn Sie davon ausgehen, dass die Mutter des Sohnes über ein gleich hohes unterhaltsrechtliches Nettoeinkommen wie Sie selbst verfügt, dann liegen Sie richtig. Im übrigen sollten Sie ohnedies darüber nachdenken, inwieweit sich der von Ihnen bisher allein geschuldete Barunterhalt ab Volljährigkeit des Sohnes wegen der nunmehr anteiligen Barunterhaltsverpflichtung auch seiner Mutter verändert.