Trennung – Scheidung – Wohnung statt Unterhalt - Eigenbedarfskündigung

Mietverträge dürfen von Vermietern gekündigt werden, wenn Eigenbedarf besteht. Allerdings muss der Eigenbedarf nicht nur für den Eigentümer selbst bestehen. Der Kreis der Berechtigten ist größer, auch geschiedene Ehegatten gehören noch zur Familie. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 02.09.2020, Az. VIII ZR 35/19. Nach Trennung und Scheidung benötigt jeder der Ehe-maligen eine Wohnung. Statt Unterhalt zu zahlen wird manchmal eine Wohnung zur Verfügung gestellt.
Der Kreis der Personen, für die der Vermieter also Eigenbedarf anmelden kann: alle Angehörigen, die nach dem Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Nicht wichtig ist, ob tatsächlich enge persönliche Bindungen zum Vermieter bestehen. Eigenbedarfskündigung ist zulässig, wenn Enkel, Neffen oder Schwager einziehen wollen.

Jetzt hat der BGH entschieden, dass auch getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten im mietrechtlichen Sinne derselben Familie angehören (Az.: VIII ZR 35/19). Ein Vermieter darf also auch für seinen Ex-Ehepartner Eigenbedarf geltend machen, und zwar unabhängig davon, ob die Ehegatten nur getrennt leben, ein Scheidungs­antrag bereits eingereicht wurde oder die Scheidung schon vollzogen ist.

Allerdings gilt es zu beachten: Der Vermieter muss in seinem Kündigungsanschreiben die Person angeben, für die die Wohnung benötigt wird. Die Nennung des Namens ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Mieter die entsprechende Person auch so ohne weiteres identifizieren kann. Außerdem muss der Vermieter das Interesse der Person an der Wohnung begründen.

Der Mieterbund empfiehlt: Der Mieter sollte sofort Widerspruch gegen die Kündigung einlegen. Die Kündigungsfrist für den Vermieter beträgt in der Regel drei Monate. Die Frist verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit Beginn des Mietverhältnisses um jeweils drei Monate.

Quelle: dpa