Trennung – Wer bleibt in der Wohnung – wer muss raus?

Beide Ehe-malige möchten ein „neues Leben beginnen, aber der/die Partner/In  wohnt noch im gleichen Haus oder in der gleichen Wohnung und möchte nicht freiwillig ausziehen. Bei der Wohnungsknappheit und den horrenden Mieten ist das oft sehr schwierig. Es liegt nahe, den Auszug einzuklagen. Man kann zwar klagen, aber wann ist die Klage erfolgreich? Dazu erließ das OLG Bamberg den Beschluss vom 01.04.2022 - 2 UF 11/22:  Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 13.12.2021, Az. 2 F 570/21, abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung (...) wird zurückgewiesen.

Das Gericht verweist darauf, dass grundlegende Vergehen vorliegen müssen, die weit über den Trennungsstrass hinausgehen. Im konkreten Fall hatte sich ein Paar auf Betreiben der Frau getrennt, nachdem der Mann zuvor eine Affäre hatte. Beide wohnten weiterhin in der Ehewohnung, die der Frau gehört. Versöhnungs­versuche scheiterten und die Frau forderte ihren Mann zum Auszug auf. Der Mann wollte aber an der Ehe festhalten und daher in der Wohnung bleiben. Vor Gericht forderte die Frau, ihr die Wohnung für die Zeit des ehelichen Getrennt­lebens zuzuweisen. Das weitere Zusammenleben sie eine „unbillige Härte“.

Eine solche Zuweisung schon während des Trennungs­jahrs sei nicht geboten, entschied das Gericht. Eine Wohnungs­zuweisung „zur Vermeidung einer unbilligen Härte“ setze besondere Umstände voraus. Diese müssten einerseits die Interessen des anderen Ehepartners berücksichtigen und anderer­seits dessen Anwesenheit in der Wohnung für den Partner zu einer unerträglichen Belastung machen. Das sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für das OLG war nicht erkennbar, dass es für die Frau unzumutbar sei, innerhalb der Wohnung getrennt zu leben. Es handele sich vielmehr um Un­annehmlichkeiten und gering­fügige Störungen, die während der Trennungszeit typisch seien. 

Die Frau hatte argumentiert, dass ihre Privatsphäre gestört sei. Dem widersprach das Gericht: Die Frau habe während der Trennungs­zeit keinen Anspruch auf Privat­sphäre in der gesamten Wohnung oder Kenntnis der Anwesen­heitszeiten ihres Mannes. Das würde dem Charakter als gemeinsam genutzte Ehewohnung widersprechen.

Des weiteren belehrten die Richter die Frau: Für die Trennungs­zeit sollten vor Ablauf des Trennungs­jahres keine Verhältnisse geschaffen oder gefördert werden, die den ver­bleibenden Chancen auf eine Versöhnung mehr als notwendig im Wege stünden. 

Ob andere Gerichte, insbesondere auch Oberlandesgerichte das ähnlich sehen, kann nach ISUV-Erfahrungen bezweifelt werden.