Umgang kann auch zur Entspannung zerstrittener Eltern beitragen
Der Sommerferienumgang mit einem zweijährigen Kind ist regelmäßig auf zwei Wochen zu begrenzen. Eine längere Trennung des Kindes von der Hauptbetreuungsperson in diesem Alter ist bei Spannungen in der Elternbeziehung unzulässig. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht St. Wendel im Oktober 2017 in einem Sorgerechts- und Umgangsverfahren zweier in Trennung lebender Eltern einer zweijährigen Tochter unter anderem über den Ferienumgang entscheiden. Das Kind lebte hauptsächlich bei der Mutter. Das Gericht sprach dem Vater für die Sommerferien einen Umgang von zwei Wochen mit dem Kind zu. Damit war die Kindesmutter aber nicht einverstanden und legte daher Beschwerde ein.
Das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Im Rahmen des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB sei grundsätzlich auch die Einräumung von Ferienumgang angezeigt. Dadurch können in besonderem Maße das Zusammensein von Kind und umgangsberechtigten Elternteil normalisiert und die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum Umgangsberechtigten aufrechterhalten und gefestigt werden. Ferienumgänge können jedenfalls mittelfristig auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen, weil das Kind den Umgangsberechtigten über einen längeren Zeitraum hinweg unter Alltagsbedingungen erleben könne.
Der Sommerferienumgang sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts auf zwei Wochen zu begrenzen, da eine längere Trennung des zweijährigen Kindes von seiner Hauptbetreuungsperson unter Bindungsaspekten zu lang erscheine, wenn die Elternbeziehung nicht spannungsfrei sei.
Das Urteil überrascht, insbesondere die Begründung Umgang könne auch zur "Entspannung der Situation" beitragen. In der Regel wird genau umgekehrt argumentiert.
Quelle: recht-aktuell