Umgangsrecht der Großeltern: Welche Rechte haben Oma und Opa?
Kommt es zu einer Trennung der Eltern, so leben die Kinder leider immer noch hauptsächlich nur bei einem Elternteil. Der andere Elternteil hat grundsätzlich nicht nur einen Anspruch auf Umgang mit seinen Kindern. Er ist vielmehr auch verpflichtet das Umgangsrecht wahrzunehmen (§ 1684 Abs. 1 BGB). Doch was ist mit den Großeltern? Können sich diese auch auf ein Umgangsrecht berufen? Für Großeltern eine zentrale Frage, haben sie sich doch oft um das Enkelkind oder die Enkelkinder gekümmert.
Großeltern – Recht auf Umgang
Nach § 1685 Abs. 1 BGB besitzen auch die Großeltern das Recht zum Umgang mit ihren Enkelkindern. Dieses können sie grundsätzlich, sofern die Eltern des Kindes den Großeltern keinen Umgang gewähren, auch vor dem örtlich zuständigen Familiengericht einklagen.
Familiales System erhalten
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ist es für die Erziehung des Kindes von Bedeutung, dass das Kind nicht nur auf die Kleinfamilie - Vater, Mutter, Geschwistern - beschränkt wird. Es fördere vielmehr die geistig-seelische Entwicklung des Kindes, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt. Dazu gehört insbesondere der Umgang mit den Großeltern. Ist der Besuch der Großeltern für das Kind förderlich, entspricht er dem Kindeswohl, so besteht ein Umgangsrecht. Die Eltern haben grundsätzlich den Umgang des Kindes mit seinen Großeltern zu gewährleisten.
Umgang der Großeltern muss Kindeswohl entsprechen
Voraussetzung für ein erfolgreiches Umgangsverfahren der Großeltern vor dem Familiengericht ist, dass der Umgang dem Kindeswohl entspricht. Der positive Einfluss der Großeltern auf ihr Enkelkind muss dabei festgestellt werden. Denn anders als beim Umgangsrecht der Eltern wird beim Umgangsrecht der Großeltern nicht vermutet, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Es muss vielmehr festgestellt werden, ob die Aufrechterhaltung der Bindung zwischen Kind und Großeltern für seine Entwicklung förderlich ist (vgl. § 1626 Abs. 3 BGB).
Genau da liegt das Problem, denn gar nicht so selten, werden bei der Trennung „alte Rechnungen“ beglichen. Haben die Großeltern oft in die Familie zum Missfallen eines Familienmitglieds reingeredet, so sieht man den Umgang der Kinder negativ – und im Widerspruch zum Kindeswohl.
Erziehungsvorrang der Eltern
Der Umgang mit den Großeltern darf dem Kindeswohl also nicht nur nicht schaden, sondern er muss für das Kindeswohl förderlich sein. Dies ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht der Fall, wenn die einen Umgang ablehnenden Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt gerät oder zu befürchten ist, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachten, hat der Bundesgerichtshof 2017 festgestellt.
Die Großeltern müssen den Erziehungsprimat der Eltern achten. Sie können ihr Umgangsrecht verlieren, wenn sie die Erziehungsentscheidungen der Eltern nicht einhalten oder sich in die Erziehung einmischen. Denn die Eltern haben den verfassungsrechtlichen Erziehungsvorrang, so der Bundesgerichtshof. „Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.“
Häufigkeit des Umgangs
Wie oft Oma und Opa ihre Enkel sehen dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies hängt maßgeblich vom jeweiligen Einzelfall ab. Das Kammergericht Berlin hielt in einem Fall aus dem Jahr 2009, in dem das achtjährige Enkelkind bei seinem Vater lebte und dieser einen Umgang mit den Großeltern mütterlicherseits verweigerte, einen Zeitraum von fünf Stunden monatlich für angemessen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg erachtete in einer Entscheidung aus dem Jahr 2008 einen Umgang alle vier Wochen am Freitag in der Zeit von 15.30 Uhr bis 19 Uhr für ausreichend. Darüber hinaus sprach es den Großeltern ein Umgangswochenende einmal im Jahr zu, beginnend von Freitag 14 Uhr bis Sonntag 18 Uhr.
Ergebnis
Wenn es zu Zerwürfnissen mit den Eltern oder einem Elternteil gekommen ist, so müssen Großeltern in der Praxis zufrieden sein, wenn ihnen ein kurzes Umgangsrecht eingeräumt wird. Grundsätzlich haben Großeltern bei Gericht schlechte Karten. Familienrichter sehen vom Gericht verordneten Umgang sehr skeptisch, weil darüber Druck aufs Kind ausgeübt werden kann. Großeltern müssen sich auch nach der Trennung mit den Eltern gutstellen, wenn der Umgang funktionieren soll.
Quellen: dpa/de jure/defrago