Umgangsrecht: Wer darf an der Einschulung teilnehmen?

Ein um­gangs-, aber nicht sor­ge­be­rech­tig­ter Vater hat kein Recht zur Teil­nah­me an der Ein­schu­lungs­fei­er sei­nes Kin­des, wenn im Fall eines Auf­ein­an­der­tref­fens bei­der El­tern­tei­le der Aus­tausch von Feind­se­lig­kei­ten mit schlimms­ten­falls trau­ma­ti­schen Fol­gen für das Kind ernst­haft zu be­fürch­ten ist. Dies stellt das Pfäl­zi­sche Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken klar. Der Be­schluss ist rechts­kräf­tig (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2021 - 2 UFH 2/21).  

Der Trennungskonflikt des ehemaligen Paares war bereits Gegenstand mehrerer Verfahren. Zuletzt hatte das Amtsgericht Kaiserslautern die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen und dem Kindesvater ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes zugesprochen. Sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangsverfahren hat der Kindesvater Beschwerden eingelegt. Beide Beschwerdeverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Während dieser Beschwerdeverfahren ist der Kindesvater mit dem Wunsch an die Kindesmutter herangetreten, an der Einschulungsfeier eines der Kinder teilnehmen zu dürfen. Die Kindesmutter lehnte dieses Ansinnen unter Androhung eines Polizeieinsatzes ab. Mit einem Eilantrag beantragte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kindesmutter auferlegt wird, ihn an der Einschulungsfeier teilnehmen zu lassen.

Das OLG wies den Antrag zurück. Das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhalte zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier, so das Gericht. Dies setze aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr besteht, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird. Im vorliegenden Fall bestehe aber ein außergewöhnlich tiefgreifender Trennungskonflikt.

Seitdem der Kindesvater in früheren Verfahren den Vorwurf erhoben hatte, die Kindesmutter habe ihre Kinder sexuell missbraucht, sei zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation mehr möglich, und es drohe der Austausch von Feindseligkeiten. Weil aber gerade das Ereignis der Einschulung für ein Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt) verbunden sei, müsse eine Eskalation auf offener Bühne mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden.

Frage: Statt den einen Elternteil auszuschließen wegen möglicher Aggressionen, die von Beiden ausgehen, kann man Beide unter Androhung von Zwangsgeld nicht dazu „verurteilen“ respektvoll sich gegenüber dem Kind zu verhalten?  

Quelle beck-aktuell