Unterhalt für volljährige Kinder - was Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige beachten sollten

Bei volljährigen Kindern treten seltener unterhaltsrechtliche Fragen auf als bei minderjährigen Kindern. Viele der über 18-Jährigen können und müssen sich selbst unterhalten. Mit der Volljährigkeit ist das Kind als Erwachsener zu behandeln. Der Volljährige ist, soweit er sich nicht in Berufsausbildung befindet, für sich selbst verantwortlich und deshalb auch verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Sicherstellung seines notwendigen Lebensbedarfes zu nutzen. Ebenso wie bei minderjährigen Kindern sind beim Unterhalt für volljährige Kinder folgende vier Punkte zu beachten:  

1. Unterhaltstatbestand (§ 1601 BGB)

2. Bedürftigkeit des Kindes (§ 1602 BGB)

3. Höhe des Unterhaltsanspruches (§ 1610 BGB)

4. Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen  

Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln des Verwandtenunterhalts. Er ist nicht in gleicher Weise privilegiert wie der Minderjährigenunterhalt.  

Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder vom 18. - 21. Lebensjahr ist ebenso privilegiert wie der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, wenn der unterhaltsberechtigte Volljährige sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und bei mindestens einem Elternteil lebt. Die gesteigerte Einstandspflicht der Eltern gegenüber unverheirateten minderjährigen Kindern gem. § 1603 Abs. 2 BGB und der Vorrang minderjähriger unverheirateter Kinder nach § 1609 BGB ist auf volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ausgeweitet. Dies gilt aber nur, solange diese Kinder im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Gegenüber Kindern, die volljährig und unverheiratet sind und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind Eltern gem. § 1603
Abs. 2 BGB verpflichtet, grundsätzlich alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Auch gehen diese Kinder neben den minderjährigen unverheirateten Kindern allen anderen Unterhaltsberechtigten vor.

Mehr zum Kindesunterhalt für volljährige Kinder finden Sie im Merkblatt 22 "Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder". In dem Merkblatt können sich volljährige Kinder - Studenten uns Kinder in Ausbildung - und unterhaltspflichtige Eltern einen Überblick verschaffen, ob, wann und wie viel Unterhalt sie zahlen müssen.