Unterhaltsvorschuss: Welche Voraussetzungen – Wann entfällt er?
Es geht um Unterhaltsvorschuss. Die beiden Kinder leben beim Vater, die Mutter zahlt für beide monatlich 180 € Kindesunterhalt. Sie hat ein geringes Einkommen. Der Vater ist wieder verheiratet, hat ein mittleres Einkommen bis geringes Einkommen.
Fragen:
Bekommt er weiterhin Unterhaltsvorschuss? Ist der Unterhaltsvorschuss durch die Eheschließung verloren gegangen? Dies wäre unlogisch, weil Unterhalt bekanntlich als Einkommen für Kinder definiert wird. - Wird die Mutter informiert, wenn der Vater weiterhin Unterhaltsvorschuss bekommt? Laufen bei ihr dann Schulden auf?
Was irritiert, ist bekanntlich die Regelung, dass nur Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss bekommen. Dies ist unlogisch, wie oben schon erwähnt, Kindesunterhalt ist Einkommen der Kinder und nicht des Elternteils.
Im Übrigen ist inzwischen ein Kind aus der neuen Ehe da. Dies bedeutet, dass dem Vater bei Wegfall des Unterhaltsvorschusses nach Wiederheirat erheblich weniger für Unterhalt von drei Kindern bleibt.
Rechtsanwalt Thomas Goes, ISUV-Vorstandsmitglied für Recht antwortet:
Die Rechtslage ist zumindest übersichtlich, ob gerecht, ist eine andere Frage.
Als verheiratet ist der Vater nicht mehr alleinerziehend im Sinne des UVG, siehe dazu meine Beiträge zum Sozialrecht im ISUV-Report. Dem Vater stehen damit keine UVG-Leistungen zu. Als nicht betreuender Elternteil schuldet die Mutter bemessen nach ihren Einkommensverhältnisses für die beiden ehegemeinsamen Kinder den jeweiligen Barunterhalt abzgl. ihres hälftigen Kindergeldanteils.
Sofern sie für beide Kinder mtl. EUR 180 .- bezahlt, deckt sie damit deren sozialrechtliches Existenzminimum, welches sich zusammensetzt aus den Regelbedarfen und ihrem jeweils anteiligen Wohnbedarf, nicht ab.
Dem Vater ist also zu raten, beim Job-Center Sozialleistungen für die Bedarfsgemeinschaft zu beantragen, weil das Einkommen des Vaters, das eventuelle Einkommen seiner Ehefrau, das Kindergeld für alle drei Kinder und die gezahlten EUR 180.- vielleicht nicht ausreichend sind , um den sozialrechtlichen Gesamtbedarf der Familie zu decken. Über den Jobcenter ließen sich dann noch fehlende Geldmittel generieren.
Ansonsten ist dem Vater zivilrechtlich zu raten, für die beiden Kinder, vertreten durch ihn, gegenüber der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung jeweils ihren Mindestunterunterhalt durchzusetzen. Auch die Mutter unterliegt einer Obliegenheit, soviel Geldmittel aufzubringen, dass sie die jeweiligen Mindestunterhaltsbeträge bezahlen kann.
Anmerkung: Unterhaltsvorschussrechtlich wäre es für den Vater besser gewesen, nicht zu heiraten; wäre seine Ehefrau seine Lebenspartnerin, gälte er weiterhin als allein erziehend; diese Situation kennen viele nicht.
Rechtsanwalt Simon Heinzel, ISUV-Kontaktanwalt ergänzt:
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben nur die Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten.
Wenn der Vater bislang einen Unterhaltsvorschuss erhalten hat, verliert er diesen wegen der neuerlichen Verheiratung. Wenn er dann weiterhin diesen Unterhaltsvorschuss entgegennimmt – obwohl er verheiratet ist – muss er letztendlich diese Unterhaltsvorschussleistungen zurückbezahlen.
Solange die Unterhaltsvorschusskasse keine Kenntnis davon hat, dass das Merkmal „alleinerziehend“ nicht mehr gegeben ist, zahlt diese natürlich weiterhin aus und holt Regress bei der Mutter. Letztendlich muss jedoch dann derjenige, der unberechtigterweise diesen Unterhaltsvorschuss entgegennimmt, diesen dann wegen sogenannter ungerechtfertigter Bereicherung zurückbezahlen.
Das Unterhaltsvorschussgesetz ist eben konzipiert für Alleinerziehende, ob das gerecht ist, sei dahingestellt.
Der Vater der zwei Kinder muss eben gegenüber der Mutter dann den Unterhalt geltend machen und gegebenenfalls einklagen. Dabei achten die Gerichte darauf, zumindest der Mindestunterhalt gezahlt wird.