Verliebt – Unfall verursacht mit dem Auto des Partners – Verheiratet – Getrennt – Haftung für den Unfallschaden vor der Ehe?

Wer vor der Ehe einen Unfall mit dem Auto des Partners verursacht, muss unter Umständen nach der Trennung Schadenersatz zahlen. Das gilt wenigstens dann, wenn die Ehe nur drei Monate Bestand hatte. Dies entschied das Landgericht Limburg. (Az: 3 S 109/20).  

Hintergrund: Im konkreten Fall verursachte die Frau einen Unfall mit dem Wagen ihres Freundes. Kurze Zeit danach heirateten die beiden. Nachdem sie sich drei Monate später wieder getrennt hatten, forderte der Mann rund 2400 Euro Schadenersatz für den Unfallschaden.

Die Frau war der Meinung, nicht zahlen zu müssen. Der Anspruch sei verwirkt. Ihr Ex-Partner wolle ihr nur schaden. Sie argumentierte: Die Beklagte hätte den Kläger nicht geheiratet, wenn der Kläger seine Ansprüche vor der Hochzeit geltend gemacht hätte. Die Hochzeit sei als konkludente Verzichtserklärung zu werten. Nach Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten seien die Parteien inzwischen wieder zusammen. Die Beklagte könne sich auch nicht hälftig an den Kosten wie in „Doppelverdiener-Ehe" beteiligen, denn sie mache derzeit eine Ausbildung zur Fleischereifachverkäuferin.“  

Das Gericht begründete seine Entscheidung: Die Frau muss zahlen. Der Mann habe seiner Freundin sein Auto zur Verfügung gestellt. Auch während der bestehenden Ehe kann einem Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten ein deliktischer Schadensersatzanspruch zustehen. Eine entsprechende Anwendung der Haftungspriviligierung des § 1359 BGB auf den vor Eheschließung entstandenen Anspruch scheitert bereits daran, dass § 1359 BGB sich nur auf Ansprüche im häuslichen Bereich bezieht und für Ansprüche aus dem Straßenverkehr eine Anwendung generell ausgeschlossen ist. Im Straßenverkehr kann sich niemand darauf berufen, dass er gewöhnlich sorglos sei (BGHZ 53, 352; BGHZ 61, 101; BGHZ 63, 51; BGH NJVV 2009, 1875).“

Quelle: dpa/hessenrechtr