Verlustbescheinigung für die Steuererklärung? Noch bis zum 15.12. beantragen!

Kapitalanleger, die Geld investiert und verloren haben, sollten noch bis Mitte Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Damit lassen sich die Verluste in der Steuererklärung ausgleichen – falls die Wertpapiere bei unterschiedlichen Banken deponiert sind.

Wer Kapital anlegt, weiß: Gewinne werden mit einer Abgeltungsteuer von 25 Prozent besteuert – zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Wichtig ist daher, dass Sie Ihren Banken einen Freistellungsauftrag erteilen, um den Sparer-Pauschbetrag auszuschöpfen.

Aber nicht nur bei Gewinnen, sondern auch bei Verlusten entsteht für Sie in manchen Fällen Handlungsbedarf. Grundsätzlich gilt: Haben Sie bei der Veräußerung von Wertpapieren Verluste erlitten, können diese mit Gewinnen aus Wertpapieren gleicher Art verrechnet werden. Also zum Beispiel Aktienverkäufe mit Aktiengewinnen – aber nicht mit Pfandbriefen oder anderen Erträgen aus festverzinslichen Wertpapieren. Wie sich die Verluste ausgleichen lassen, hängt davon ab, ob Sie Depots bei einer Bank oder bei mehreren Banken haben.

Verlustausgleich von Depots bei derselben Bank

Verluste bei der Veräußerung von Wertpapieren innerhalb einer Bank, gleicht diese quasi automatisch aus. Dazu führen die Geldinstitute "Verlustverrechnungstöpfe". Ist das Defizit in einem Jahr höher als der Gewinn, überträgt die Bank die verbleibenden Verluste ins Folgejahr und zahlt beispielsweise kommende Veräußerungsgewinne ohne Steuerabzug aus – bis der Verlust ausgeglichen ist. Das heißt für Sie als Anleger: Sie brauchen nichts weiter tun.

Verlustausgleich von Depots bei unterschiedlichen Banken

Sie haben bei mehreren Banken Wertpapierdepots eingerichtet und es entstehen in dem einem Depot Gewinne und im anderen Verluste? In diesem Fall verrechnen die unterschiedlichen Banken das Defizit nicht automatisch miteinander. Aber: Sie können bei der verlustführenden Bank eine sogenannte Verlustbescheinigung beantragen und diese für ihre Steuererklärung nutzen. Dann berücksichtigt das Finanzamt die Verluste – und erstattet Ihnen zu viel gezahlte Abgeltungssteuere zurück.

Um den Vorteil in der Steuererklärung 2019 ausschöpfen zu können, gilt der 15.12.2019 als Stichtag: Bis dahin müssen Sie die Verlustbescheinigung bei der verlustführenden Bank anfordern. Diese Frist kann nicht verlängert werden – nehmen Sie also rechtzeitig Kontakt mit Ihrem Bankberater auf.

Quelle: Steuerring