Versorgungsausgleich bei Trennung und Scheidung: Nicht alles wird geteilt

Es gibt Formen der Vermögensbildung, die nicht unter den Ausgleichsanspruch des Versorgungsausgleichs fallen. Das sind Kapital- und Risikolebensversicherungen. Aber auch Rentenansprüche aus einer Berufsgenossenschaft oder einer privaten Unfallrente (Berufsunfähigkeit) werden nicht ausgeglichen. Dagegen werden Betriebsrenten, Riester-Rente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente zum Ausgleich von Versorgungsansprüchen herangezogen. Dabei werden alle Anwartschaften, die von den Eheleuten während der Ehezeit erarbeitet sowie die, die sie während der Trennungszeit erworben haben, geteilt.

Wenn die Scheidung beim Familiengericht eingereicht wird, erhalten danach die Ehe-maligen jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Dabei sollten Betroffene beachten: Sie müssen sich gegenseitig Auskunft geben (§ 4 VersAusglG). Auskunftspflicht besteht auch gegenüber dem Familiengericht (§ 220 FamFG).

Der Versorgungsausgleich kann auch ausgeschlossen werden, indem er nämlich durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Die kann auch noch erstellt werden, wenn die Scheidung schon in Aussicht steht. Wenn das Familiengericht diese Vereinbarung anerkennen soll, dann sollten vorher Auskünfte bei den Rententrägern eingeholt werden, so dass eine Regelung getroffen wird, die den Wert der aufzuteilenden Rentenansprüche transparent macht. Eine entsprechend transparente Regelung wird dann auch vom Familiengericht im Fall der Scheidung anerkannt. Ohne Auskünfte sollte eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nicht erstellt werden. Im Fall der Scheidung müssen dann auch keine Auskünfte mehr eingeholt werden.