Wann zahlen Alleinerziehende weniger Steuern?

Väter oder Mütter, die ihr Kind ohne einen Partner aufziehen, haben es in vielerlei Hinsicht nicht leicht. Beispielsweise können sie, wenn überhaupt, oft nur in Teilzeit arbeiten und verdienen daher weniger – und das bei hohen Kosten. Deshalb unterstützt der Gesetzgeber Alleinerziehende finanziell bei der Einkommensteuer mit einem Freibetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Damit wird die Steuerlast für den betroffenen Elternteil gesenkt.

Wer bekommt den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Grundvoraussetzung ist, dass mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils wohnt. Das ist dann der Fall, wenn das Kind auch dort gemeldet ist. Ihr Kind ist nicht bei Ihnen gemeldet, lebt aber trotzdem bei Ihnen? Dann müssen Sie die Haushaltszugehörigkeit anderweitig belegen.

Außerdem müssen Sie im steuerrechtlichen Sinne wirklich alleinerziehend sein. Das trifft dann zu, wenn außer Ihnen keine weitere volljährige Person ohne Anspruch auf Kindergeld mit im Haushalt wohnt. Leben Sie also beispielsweise in einer Familienwohngemeinschaft mit Eltern, Großeltern oder Geschwistern, gelten Sie nicht als alleinerziehend. Ausnahme: Die Personen, die mit Ihnen zusammenwohnen, sind nachweislich tatsächlich und finanziell nicht in der Lage, sich an der Haushaltsführung zu beteiligen – zum Beispiel, wenn sie pflegebedürftig sind (Pflegegrad 1-5).

Den Entlastungsbetrag erhält jener Elternteil, in dessen Wohnung das Kind lebt und an den auch das Kindergeld ausgezahlt wird. In manchen Fällen ist das Kind auch bei beiden Elternteilen gemeldet und wird von beiden in etwa gleichem Umfang betreut. Bei dieser sogenannten gleichwertigen Haushaltsaufnahme, können die alleinerziehenden Eltern einvernehmlich bestimmen, wer den Entlastungsbetrag erhält – eine Aufteilung ist nicht möglich.

Achtung: Sobald Sie die Voraussetzungen für den Splittingtarif erfüllen, entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Das Finanzamt gewährt ab 2020 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind in Höhe von 334 Euro für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen. Das sind insgesamt maximal 4.008 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 20 Euro monatlich.

Der Entlastungsbetrag wird automatisch bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt, wenn in Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Steuerklasse II hinterlegt ist. Achtung: Ändern sich im Laufe des Jahres die Voraussetzungen für den Erhalt des Entlastungsbetrages, müssen Sie dem Finanzamt diese Änderung so schnell wie möglich mitteilen.

ISUV-TIPP: Haben Trennungsfamilien zwei Kinder, so können sie ein Kind bei der Mutter und ein Kind beim Vater anmelden und in den Genuss des Entlastungsbetrags kommen. Wieder einmal zeigt sich: Einigkeit spart Geld und schont die Nerven.

Quelle: Steuerring