Was ändert sich ab November - mehr recht - mehr schlecht?

Ab 9. November 2021 gilt ein neuer Bußgeldkatalog. Dieser sieht erheblich höhere Bußgelder vor als der bisherige Bußgeldkatalog. Insbesondere Verstöße im Zusammenhang mit Rettungsgassen, Falschparken und Geschwindigkeitsüberschreitungen werden teuer. In einigen Fällen verdoppeln sich die Bußgelder sogar.

Falschparken und unerlaubtes Halten

Das Bußgeld fürs Falschparken in folgenden und weiteren Situationen erhöht sich auf 55 Euro:

  1. Unberechtigtes Parken auf Gehweg und/oder Radweg

  2. Unberechtigtes Parken in einem Bereich eines Verbotsschilds wie etwa „Für Fahrzeuge aller Art“ mit einem danach verbotenen Fahrzeug

  3. Unberechtigtes Parken in einer Fußgängerzone

  4. Unberechtigtes Parken in zweiter Reihe

  5. Unberechtigtes Parken auf Behindertenparkplatz

  6. Unberechtigtes Parken auf Plätzen für Elektro-Fahrzeuge

  7. Unberechtigtes Parken auf Plätzen für Carsharing-Fahrzeuge

    Ab einer Dauer von einer Stunde bzw. drei Stunden je nach Verstoß und jeweils bei einer zusätzlich stattfindenden Behinderung wird es nochmals teurer. Bis zu 110 Euro Bußgeld droht dann.

    Unzulässiges Halten oder Parken auf einem Bussonderfahrstreifen, einer Zickzacklinie oder einem Schutzstreifen für Radfahrer oder in zweiter Reihe, wovon Taxifahrer bei Fahrgastbeförderung jedoch ausgenommen sind, kostet künftig ebenfalls 55 Euro. Dasselbe gilt für unzulässiges Parken an einer Haltestelle. Dauert es länger als 3 Stunden oder kommt eine Behinderung, Gefährdung oder gar Sachbeschädigung hinzu, beträgt das Bußgeld von 70 Euro über 80 Euro bis hin zu 100 Euro. In schweren Fällen kann sogar ein Punkt drohen.

    Keine sichtbare Parkscheibe trotz Parkscheibenpflicht kostet künftig außerdem 20 Euro statt 10 Euro.

     Die unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse kostet 240 Euro und obendrein 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Kommt es dabei zu einer Behinderung, Gefährdung oder gar Sachbeschädigung, sind es je nachdem 280 Euro, 300 Euro und 320 Euro. Damit droht dasselbe wie für das Nichtbilden einer Rettungsgasse.

    Geschwindigkeitsüberschreitung oft doppelt so teuer

    Der vorherige Bußgeldkatalog vom April 2020 litt unter einem schweren Rechtsfehler, weil er gegen das Zitiergebot verstieß. Deshalb wurde er bereits nach kurzer Zeit nicht mehr angewandt. Stattdessen wurde solange erneut auf dessen Vorgänger-Bußgeldkatalog zurückgegriffen.

    Verglichen mit dem nun bald geltenden Bußgeldkatalog drohten Fahrverbote beim rechtsfehlerhaften Bußgeldkatalog wesentlich früher, nämlich innerorts bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und außerorts ab 26 km/h. Auch das führte zu erheblicher Kritik zwischen den Parteien. Im Rahmen einer Einigung verzichtet der neue Bußgeldkatalog auf diese verschärften Fahrverbote. Es bleibt diesbezüglich bei den bisherigen Schwellen von mindestens 31 km/h zu schnell innerorts und 41 km/h außerorts bzw. zweimal 26 km/h zu schnell innerhalb eines Jahres.

    Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts

zu schnell

Bußgeld alt

Bußgeld neu

Punkte

Fahrverbot

bis 10 km/h

15 Euro

30 Euro

keine

nein

11-15 km/h

25 Euro

50 Euro

keine

nein

16-20 km/h

35 Euro

70 Euro

keine

nein

21-25 km/h

80 Euro

115 Euro

1

nein

26-30 km/h

100 Euro

180 Euro

1

1 Monat

31-40 km/h

160 Euro

260 Euro

2

1 Monat

41-50 km/h

200 Euro

400 Euro

2

1 Monat

51-60 km/h

280 Euro

560 Euro

2

1 Monat

61-70 km/h

480 Euro

700 Euro

2

2 Monate

über 70 km/h

680 Euro

800 Euro

2

3 Monate

Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts

zu schnell

Bußgeld alt

Bußgeld neu

Punkte

Fahrverbot

bis 10 km/h

10 Euro

20 Euro

keine

nein

11-15 km/h

20 Euro

40 Euro

keine

nein

16-20 km/h

30 Euro

60 Euro

keine

nein

21-25 km/h

70 Euro

100 Euro

1

nein

26-30 km/h

80 Euro

150 Euro

1

1 Monat

31-40 km/h

120 Euro

200 Euro

1

1 Monat

41-50 km/h

160 Euro

320 Euro

2

1 Monat

51-60 km/h

240 Euro

480 Euro

2

1 Monat

61-70 km/h

440 Euro

600 Euro

2

2 Monate

über 70 km/h

600 Euro

700 Euro

2

3 Monate

Sonstige Verstöße

Das Nichteinhalten der Schrittgeschwindigkeit innerorts beim Rechtsabbiegen mit einem Kfz über 3,5 Tonnen kostet ab 9. November dann 70 Euro Bußgeld.

Wer sonst beim Ein- oder Aussteigen oder beim Abbiegen einen Radfahrer gefährdet, der muss mit 40 Euro beziehungsweise 140 Euro Bußgeld doppelt so tief in die Tasche greifen wie bisher.
Mit 80 Euro Bußgeld rechnen muss, wer dem Schienenverkehr die Vorfahrt nimmt.

Und unnötiges Verursachen von Lärm, Abgasen und Hin- und Herfahren, wie es gerne beim Posen mit Autos und Motorrädern erfolgt, kann künftig bis zu 100 Euro Bußgeld kosten.

Quarantäneentschädigung für Ungeimpfte entfällt

Wer infolge einer Quarantäneanordnung einen Verdienstausfall erleidet, kann nach dem Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung erhalten. Wäre einer betroffenen Person jedoch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung möglich gewesen, entfällt dieser Anspruch ab November bundesweit. Einige Bundesländer wie Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz machen bereits schon seit einigen Wochen von dieser in § 56 Infektionsschutzgesetz enthaltenen Möglichkeit Gebrauch.

Die Entschädigung ist dabei nicht mit dem Entgeltfortzahlungsanspruch von Arbeitnehmern bei Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zu verwechseln. Bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit während einer Quarantänepflicht geht der Entgeltfortzahlungsanspruch dem Entschädigungsanspruch zudem vor. Dasselbe gilt für einen Anspruch nach § 616 BGB bei vorübergehender Verhinderung zur Erbringung der Arbeitsleistung, sofern dieser nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

Wer während der Quarantäne arbeiten kann, weil er sich zum Beispiel im Homeoffice befindet, erleidet schon keinen Verdienstausfall. Deshalb scheidet hier eine Entschädigung bereits von vornherein aus.

Dennoch kann es zu Problemen mit dem Arbeitgeber kommen, wenn dieser zur Quarantäne verpflichteten Arbeitnehmern Lohn zunächst fortzahlt und sich diese Kosten anschließend nach § 56 Infektionsschutzgesetz erstatten lassen will.

Sicherungsfonds für Pauschalreisende bei Insolvenzen

Bereits seit Juli 2021 müssen Reiseveranstalter in einen Sicherungsfonds einzahlen. Dieser soll negative Erfahrungen verhindern, wie es sie insbesondere infolge der Insolvenz von Thomas Cook im Jahr 2019 gab. Die bislang gesetzlich geforderten Absicherungssumme von 110 Millionen Euro für Insolvenzfälle reichte damals nicht aus. Infolgedessen sprang die Bundesrepublik mit staatlichen Mitteln ein, um den betroffenen Thomas-Cook-Kunden zu helfen. Der Reisesicherungsfonds verlangt dagegen eine bis November 2027 zu erreichendes Zielkapital von 750 Millionen Euro.

Pauschalreisende sind jedoch schon ab diesem November im Fall einer Insolvenz ihres Reiseveranstalters durch den Fonds geschützt. Seine Mittel sichern ebenfalls die Rückzahlung von Kundengeldern sowie die Rückbeförderung von Reisenden ab.

Nur kleinere Reiseveranstalter mit einem Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro können die Fondsmitgliedschaft ablehnen. Sie müssen dann allerdings die bereits zuvor geltenden Pflichten zur Insolvenzsicherung erfüllen, die eine Absicherung bis zu 110 Millionen Euro verlangen.

Einreise in die USA für Geimpfte möglich

Ab 8. November 2021 wollen die Vereinigten Staaten erstmals seit März 2020 wieder weitgehend die Einreise aus anderen Ländern ermöglichen. Voraussetzung ist die vollständige Impfung mit einem Impfstoff, der von der US-Behörde FDA oder von der Weltgesundheitsorganisation WHO zugelassen ist. Das trifft auf die in Deutschland verwendeten Impfstoffe Biontech/Pfizer, Astra-Zeneca, Moderna und Johnson&Johnson zu.

Der Impfstatus ist bereits vor dem Abflug in die USA gegenüber der Airline nachzuweisen. Reisende unter 18 Jahren sind dagegen von der Impfnachweispflicht ausgenommen, da für diese aus US-Sicht in vielen Ländern noch keine Impfmöglichkeit bestehe. Dasselbe gilt für Reisende, die sich nachweislich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Ungeimpfte Reisende müssen jedoch ein maximal einen Tag altes negatives Testergebnis nachweisen. Bei geimpften Reisenden darf das ebenfalls nachzuweisende Testergebnis hingegen maximal drei Tage alt sein.

Gerichtsvollziehertätigkeiten kosten mehr

Geldforderungen beitreiben, Zwangsräumungen erledigen, Pfändungen durchführen, Zustellungen besorgen: Diese und weitere Tätigkeiten zählen zu den Aufgaben von Gerichtsvollziehern und kosten entsprechend Gebühren. Ab November steigen viele dafür in der Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz zu findende Beträge linear um 10 Prozent.

Eine persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher kostet dann beispielsweise 11,00 statt 10,00 Euro. Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung kostet dann entsprechend 41,80 statt 38,00 Euro.

 Quelle: dpa/Anwalt.de/eigene Recherchen