Was ist zu beachten: „Blitzscheidung“ oder „Härtefallscheidung“?
Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn ein Elternteil – meist laut Statistik der Ehemann - gewalttätig war und die Ehefrau immer wieder demütigte. Dies alles bekamen die Kinder mit. Es handelt sich dabei nicht um den berühmt berüchtigten Ausrutscher, sondern Gewalt war Mittel der Kommunikation.
Kommt Gewalt immer wieder vor, muss die Trennung schnell eingeleitet werden, insbesondere wenn Kinder betroffen sind. Frauen haben dann eine feste Adresse, das Frauenhaus. Bevor sich das Gericht zur Härtefallscheidung entschließt, werden in der Regel immer Jugendamt und Psychologen Stellung nehmen. Vor der Scheidung wird das Gericht eine Wohnungszuweisung vornehmen. Für alle Anträge in diesem Zusammenhang ist eine Anwältin erforderlich.
Gewalt und Scheidung
Wenn Gewalt vorkommt, sollte das grundsätzlich dokumentiert werden. Des Weiteren sollte eine Therapie nicht auf die lange Bank geschoben werden. In keinem Fall sollte der Gewaltvorwurf instrumentalisiert werden um schnell geschieden zu werden oder um die alleinige Sorge für die Kinder zu bekommen.
Nach ISUV-Erfahrungen wird der Vorwurf von Gewalt gar nicht so selten gezielt eingesetzt, denn nichts macht Gerichte, Jugendamt und Gutachter so hellhörig wie der Gewaltvorwurf. Steht der Vorwurf im Raum - oft ohne konkrete Beweise – dann schwingt der im Verfahren – wenn nicht öffentlich, dann doch unbewusst – immer mit. Als Verband nehmen wir das sehr ernst: Gewalt in Beziehungen ist nicht akzeptabel, sie sollte dokumentiert und fachlich analysiert werden