Was sich ab Oktober alles ändert: neue Gebote - neue Strafen - neue Verbote

Wenn man den Katalog von neuen Regelungen, neuen Geboten und Verboten sieht, kann einem Angst und bange werden. Man fragt sich ist das notwendig oder einfach nur Regulierungswut. Man fragt sich, was kann umgesetzt werden, was hat letztlich praktische Relevanz. Man fragt sich, war überhaupt eine neue Regelung notwendig hätte es nicht gereicht die bestehende Regelung konsequent anzuwenden?

Verbraucherfreundlichere Inkassoregeln

Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht verschärft ab Oktober die Regeln für Inkassodienstleister und Rechtsanwälte in verschiedener Hinsicht.

Inkassounternehmen und auch Inkassotätigkeiten betreibende Rechtsanwälte müssen dann bereits bei der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber Verbrauchern folgende neue Informationspflichten erfüllen:

  • Anschrift der Auftraggeber
  • Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde
  • Durchführung einer Adressermittlung
  • Abhilfemöglichkeiten für den Fall einer Verwechslung

Die Informationen müssen klar und verständlich sein sowie in Textform erfolgen. Der genügt unter anderem auch eine E-Mail. Regelmäßig wird ohnehin ein erstes Aufforderungsschreiben versendet. Mündliche Aufforderungen zur Zahlung, wie etwa per Telefon, genügen jedoch nicht der vorgeschriebenen Form.

Begrenzung von Inkassogebühren

Im Mittelpunkt der Gesetzesänderung steht die Begrenzung zulässiger Inkassogebühren. Insgesamt betrachtet sollen sie rund 30 Prozent niedriger ausfallen. Die Begrenzung ist dabei am stärksten bei kleinen Forderungen.

Für unbestrittene Forderungen bis 50 Euro dürfen die Gebühren bei der ersten Mahnung nur noch maximal 15 Euro betragen, bei der zweiten Mahnung nur noch bis zu 27 Euro. Bei Forderungen über 50 Euro ist künftig in einfachen Fällen maximal eine 0,5-fache Gebühr erlaubt. Bei umfangreichen oder besonders schwierigen Fällen ist maximal eine 0,9-fache Gebühr erlaubt. Aktuell wird in der Regel eine 1,0- bis 1,3-fache Gebühr verlangt.

Die Gebühr bestimmt dabei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anhand des Werts der Hauptforderung. Bei einer Forderung bis 500 Euro ergibt danach eine 0,5-fache Gebühr einen Betrag von 24,50 Euro. Bei einer 0,9-fachen Gebühr sind es 44,10 Euro. Bei Forderungen bis 1.000 Euro sind es entsprechend 44 Euro beziehungsweise 79,20 Euro. Hinzukommen können eine Auslagenpauschale bis maximal 20 Euro und Umsatzsteuer, letztere jedoch nur, wenn der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Bestreitet ein Schuldner die Forderung zu Unrecht, ist künftig eine bis zu 1,3-fache Gebühr nach dem RVG zulässig. Bis 500 Euro ergibt sich danach ein Betrag von 63,70 Euro.

Wird eine Ratenzahlung vereinbart, wird zudem regelmäßig eine zusätzliche Einigungsgebühr verlangt. Diese ist künftig bei einer 0,7-fachen Gebühr nach dem RVG gedeckelt im Vergleich zur bisher zulässigen 1,5-fachen Gebühr. Statt 20 Prozent sind künftig jedoch 50 Prozent des Werts der Hauptforderung als Berechnungsgrundlage erlaubt.

Eine weitere Gebührenbegrenzung trifft Inkassodienstleister und Rechtsanwälte, wenn sie zusammenarbeiten. Wurden beide mit dem Einzug einer Forderung beauftragt, führt ein solcher Doppelauftrag beim Schuldner bisher zu höheren Kosten als bei einem Einzelauftrag. Künftig muss ein Schuldner nur noch Kosten in Höhe der Anwaltskosten zahlen. Dafür entfallen bisher bestehende Unterschiede zwischen Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern. Letztere dürfen nun auch im gerichtlichen Mahnverfahren dieselben Gebühren wie Rechtsanwälte geltend machen.

Neue Registrierungsanforderung

Auch für die Registrierung als Inkassodienstleister gelten strengere Vorschriften. Bei einer Neuregistrierung ab Oktober müssen sie nun auch den Inhalt ihrer Tätigkeit darlegen. Bereits registrierte Inkassodienstleister müssen diese bis 30. Juni 2022 der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Meist ist diese ein bestimmtes Oberlandesgericht in ihrem Bundesland. Ohne Registrierung sind keine Inkassodienstleistungen erlaubt. Aktuell sind rund 2.100 Inkassodienstleister registriert.

Fairere Verbraucherverträge

Ab Oktober treten bereits einzelne Regeln des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft.

Wer Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher betreibt, muss künftig dessen vorherige ausdrückliche Werbeeinwilligung dokumentieren und mindestens fünf Jahre aufbewahren. Die Bundesnetzagentur kann als Kontrollbehörde unverzüglich die Vorlage der Dokumentation verlangen. Bei Verstößen droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.

Die Möglichkeiten per AGB auszuschließen, dass Verbraucher Geldansprüche abtreten dürfen, werden für ab Oktober 2021 geschlossene Verträge verboten. Bei einem Abtretungsausschluss anderer Ansprüche muss der AGB-Verwender ein überwiegendes schützenswertes Interesse daran haben. Durch diese Einschränkung wird es Verbrauchern erleichtert, Ansprüche gegen Verwender solcher AGB an andere abzutreten und so als Zeugen etwa in gegen diese geführten Schadensersatzprozessen auftreten zu können.

Im nächsten Jahr treten weitere verbraucherfreundliche Regeln in Kraft wie etwa eine verpflichtende Kündigungsschaltfläche im Onlinebereich zur leichteren Vertragskündigung. Auch Regeln zur leichteren Kündigung von Verträgen, die sich automatisch verlängern, treten dann in Kraft.

Wegfall kostenloser Corona-Tests

Ab 11. Oktober 2021 sieht die Coronavirus-Testverordnung vor, dass asymptomatische Personen bei einer ihnen möglichen Covid-19-Impfung die Testkosten selbst tragen müssen. Kostenlos bleiben Tests:

  • bei medizinischer Kontraindikation einer Impfung, auch wenn diese nur bis zu drei Monate vor der Testung vorlag,
  • bei einem maximalen Alter von zwölf Jahren und drei Monaten zum Testzeitpunkt,
  • bis Ende 2021 für alle Minderjährigen und Schwangeren,
  • zum Freitesten aus einer Quarantäne wegen nachgewiesener Infektion,
  • für Teilnehmer, die bis zu drei Monate vor der Testung an Studien zur Impfstoffwirksamkeit teilgenommen haben,
  • und für Studierende aus dem Ausland, die mit einem in Deutschland nicht anerkannten Impfstoff geimpft sind.

Erleichtertes Kurzarbeitergeld bis Ende 2021

Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld infolge der Coronapandemie gelten infolge einer erneuten Verlängerung bis 31. Dezember 2021. Dasselbe gilt für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und die anrechnungsfreie Hinzuverdienstmöglichkeit durch einen neu aufgenommenen Minijob.

Antragsfristen für Corona-Hilfen enden

Am 31. Oktober 2021 enden nach derzeitigem Stand Antragsfristen für mehrere infolge der Coronapandemie geschaffene staatliche Hilfsprogramme. Betroffene sollten deshalb rechtzeitig prüfen beziehungsweise prüfen lassen, ob sie Leistungen darüber erhalten. Insbesondere können zudem vom Hochwasser im Juli 2021 betroffene Unternehmen nun auch Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Die Antragsfrist 31. Oktober 2021 gilt im Einzelnen für die:

  • Überbrückungshilfe III Plus
  • Überbrückungshilfe III
  • Neustarthilfe Plus
  • Neustarthilfe

Abgabefrist für die Steuererklärung

Der 31. Oktober 2021 ist in diesem Jahr auch aufgrund der Coronapandemie ausnahmsweise der Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020. Da der 31. Oktober 2021 auf einen Sonntag fällt und der 1. November 2021 wegen Allerheiligen in einigen Bundesländern gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich die Abgabefrist in einigen Fällen auf den 2. November 2021.

Für Einkommensteuererklärungen, die mit Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins erstellt werden, ist dagegen erst der 31. Mai 2022 letzter Abgabetermin. Bei verspäteter Abgabe drohen insbesondere Verspätungszuschlag, Zwangsgeld und eine Steuerschätzung.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung startet

Der gelbe Schein ist ein Auslaufmodell. Ab Oktober können Ärzte eine Krankschreibung den Krankenkassen elektronisch mitteilen. Praxen, denen die notwendige Ausstattung für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) noch fehlt, müssen diese bis Jahresende 2021 schaffen. Bis dahin gilt eine Übergangsvereinbarung.

Ab Juli 2022 soll dann auch die Weiterleitung durch die Krankenkassen an die Arbeitgeber elektronisch erfolgen. Krankgeschriebene Arbeitnehmer erhalten weiterhin eine AU-Bescheinigung auf Papier für ihren Arbeitgeber.

Legal-Tech-Gesetz für faireren Wettbewerb 

Das sogenannte Legal-Tech-Gesetz soll ungleiche Bedingungen bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen mildern. Grund dafür ist das zunehmende Angebot von Rechtsdienstleistungen, die auf Grundlage einer Inkassolizenz erbracht werden. Deren Anbieter unterliegen im Vergleich zu Rechtsanwälten deshalb anderen gesetzlichen Beschränkungen.

Das gilt insbesondere für die ihnen mögliche Vereinbarung von Erfolgshonoraren und der eigenen Prozessfinanzierung. Das eigentlich als Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt bezeichnete Legal-Tech-Gesetz will dem begegnen. 

Tankstellenpflicht zum Energiekostenvergleich

Tankstellen mit mehr als sechs Zapfsäulen sind ab Oktober zu einem Kostenvergleich verschiedener Energieträger verpflichtet. Anzugeben ist, mit wie viel Euro pro 100 km bei einem Kleinwagen bzw. bei einem Mittel-/Oberklassewagen zu rechnen ist beim Betrieb mit folgenden Energieträgern:

  • Super E5
  • Super E10
  • Diesel
  • Strom
  • Erdgas (CNG)
  • Autogas (LPG)
  • Wasserstoff

Betroffene Tankstellenbetreiber müssen den Vergleich an den Zapfsäulen oder im Verkaufsraum sichtbar ermöglichen.

Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet künftig strafbar

Das Strafgesetzbuch (StGB) stellt das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet ausdrücklich im neuen § 127 StGB unter Strafe. Dieser sieht bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vor. Als Handelsplattform im Internet gilt dabei jede virtuelle Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleistungen oder Inhalte anzubieten oder auszutauschen.

Zu den einschlägigen Straftaten, die darüber für eine Strafbarkeit nach § 127 StGB stattfinden, zählen neben Verbrechen viele weitere Vergehen wie unter anderem Betäubungsmitteldelikte, Volksverhetzung und Verletzungen gewerblicher Schutzrechte. Als Verbrechen gelten alle Straftaten, die als Strafmaß mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe androhen.

Stalking wird strafbarer

Stalking ist schon seit 2007 strafbar. Seitdem findet sich die mit Nachstellung bezeichnete Straftat bereits in § 238 Strafgesetzbuch. Ab Oktober ändern sich dessen Tatbestandsvoraussetzungen erneut. Auch das Strafmaß steigt.

Statt des konturlosen „beharrlichen“ Nachstellens genügt es dann, wenn ein Täter einem Opfer „wiederholt“ nachstellt. Auf Opferseite genügt es, wenn dessen Lebensgestaltung durch das Nachstellen bereits „nicht unerheblich“ statt wie bisher „schwerwiegend“ beeinträchtigt wird.

Unter Strafe gestellt werden zudem weitere online begangene und deshalb als Cyberstalking bezeichnete Handlungen. Umfasst sind nun auch die Vorbereitung sowie das Ausspähen oder Abfangen von Daten zulasten eines Stalkingopfers, eines seiner Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person. Das gilt auch, wenn ein Täter Abbildungen der zuvor genannten Personen oder verächtlich machende oder öffentlich herabwürdigende Inhalte über sie verbreitet oder öffentlich zugänglich macht.

Die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle wurden ebenfalls ausgeweitet, für die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren droht. Als besonders schwerer Fall gilt nun etwa der Einsatz eines Computerprogramms zum digitalen Ausspähen anderer Personen. Dasselbe gilt auch für das Verbreiten durch Ausspähen erlangter Abbildungen oder Inhalte.

Freier bei Zwangsprostitution leichter strafbar

Freier müssen ab Oktober bereits dann mit einer Strafe rechnen, wenn sie eine Zwangsprostitution bei der Inanspruchnahme einer sexuellen Handlung leichtfertig verkennen. Bislang musste ein Freier die Zwangslage kennen oder zumindest für möglich halten. Bei Leichtfertigkeit genügt dagegen eine grob fahrlässige Fehleinschätzung. Freiern drohen nach dem zugrundeliegenden § 232a StGB bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Kronzeugenregelung auch bei Dopingstraftaten

Das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) erhält eine spezielle Kronzeugenregelung. Wer als Täter zum Aufdecken oder Verhindern von Dopingstraftaten im Sport freiwillig beiträgt bzw. mitwirkt, kann künftig erreichen, dass seine Strafe gemildert wird oder gar von ihr abgesehen wird. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt.

Soziale Netzwerke müssen noch mehr strafbare Inhalte überprüfen

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verpflichtet Anbieter sozialer Netzwerke bereits seit Oktober 2017, gegen Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte auf ihren Plattformen vorzugehen. Seit 28. Juni 2021 geltende Änderungen verlangen noch einfachere Meldemöglichkeiten für strafbare Inhalte. Daten von Nutzern, die diese verbreiten, können noch einfacher von den Anbietern herausverlangt werden. Entscheidungen der Anbieter sozialer Netzwerke werden zudem strenger überprüft. Dazu soll ein neues Gegenvorstellungsverfahren beitragen. Nutzer können beantragen, dass ein Anbieter seine Entscheidung überprüft und begründet. Das gilt sowohl für Nutzer, deren Inhalte beanstandet wurden, als auch für Nutzer, die Inhalte beanstandet haben.

Ab Oktober ist dieses Gegenvorstellungsverfahren auch für Anbieter verpflichtend, die keine Videosharingplattformdienste anbieten. Für jene, die diese anbieten, gilt das Verfahren auch für Inhalte, die keine nutzergenerierten Videos oder Sendungen sind.

Von Oktober 2017 bis Juni 2021 gingen beim Bundesamt für Justiz, das für die Verfolgung, Aufsicht und Anordnung nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zuständig ist, 1.550 Meldungen ein. Diese Zahl liegt damit weit unter den vom Gesetzgeber erwarteten 25.000 Meldungen pro Jahr.

Neue Gebührenordnungen im Bund

Eine Gebührenreform sorgt für neue Gebührenordnungen bei nahezu allen Behörden und weiteren Einrichtungen des Bundes. Sie waren bis zum Oktober 2021 verpflichtet, Besondere Gebührenordnungen zu erlassen. Die neuen Gebührenordnungen gelten für ab dem 1. Oktober 2021 bei den jeweiligen Bundeseinrichtungen eingehende Anträge.

Grundlage dafür ist das seit August 2013 geltende Bundesgebührengesetz. Es ist zugleich Basis für die Erhebung von Gebühren und Auslagen auf Bundesebene. Zudem soll das Gesetz das Gebührenrecht des Bundes modernisieren, vereinheitlichen und bereinigen. Ziel ist insbesondere eine klarere und kostendeckendere Gebührenberechnung. Diese soll sich nun durch die Allgemeine Gebührenordnung zusammen mit den Besonderen Gebührenordnungen ergeben.

Systemumstellung bei der Energieversorgung verzögert

Im Bereich der Stromversorgung sollte es mit dem Redispatch 2.0 ab Oktober 2021 zu einer großen Systemumstellung kommen. Redispatch bezeichnet die Einsatzplanung von Kraftwerken durch die Netzbetreiber, um Stromnetzengpässe zu vermeiden. In diese Planung sollen künftig unter anderem bereits Anlagen zur Stromerzeugung und -speicherung ab 100 kW statt bisher erst ab 10 MW Nennleistung einbezogen werden.

Da sich die Implementierung des neuen Systems verzögert, präsentierte der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) zuletzt zusammen mit Bundesnetzagentur und Bundeswirtschaftsministerium eine Übergangslösung.

Grundlage der Änderung ist das Netzausbaubeschleunigungsgesetz. Es überführt insbesondere Regeln des Erneuerbare Energie Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ins Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), da insbesondere EE- und KWK-Anlagen beim Redispatch zu berücksichtigen sind.

Lkw-Maut rückwirkend gesenkt

Grund für die Lkw-Mautsenkung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Deutschland hat danach über Jahre zu hohe Mautsätze erhoben, da diese europarechtswidrig auch Kosten für die Verkehrspolizei umfassten (Urteil v. 28. Oktober 2020, Az.: C 321/19).

Die Maut-Anpassung gilt rückwirkend zum 28. Oktober 2020. Erstattungen gibt es jedoch nur auf Antrag. Das Bundesamt für Güterverkehr will diese möglichst einfach gestalten und darüber auf seiner Website informieren. Die Höhe der Erstattung berechnet sich wie folgt:

Bisher in Cent/kmAb 28.10.2020 in Cent/kmErstattung in Cent/km
7,5 t bis unter 12 t zGG8,06,51,5
12 t bis 18 t zGG11,511,20,3
Über 18 t zGG mit bis zu 3 Achsen16,015,50,5
Über 18 t zGG mit 4 oder mehr Achsen17,416,90,5


Quelle: Anwalt.de/dpa/eigene Recherche