Was tun, wenn ein ehemaliger Partner nicht ausziehen will?

Eine Frau fordert Ihren Noch-Ehemann zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung auf – doch der weigert sich. Das Gericht musste entscheiden. Die Zuweisung der Ehewohnung an einen der beiden Partner im Trennungsjahr setzt besondere Umstände voraus. Die müssten über Unannehmlichkeiten hinausgehen, die typisch sind für die Auflösungsphase einer Ehe. So entschied das das OLG Bamberg, Beschluss vom 01.04.2022 - 2 UF 11/22.

Hintergrund

Im konkreten Fall forderte die Frau ihren Noch-Ehemann zum Auszug auf. Der wollte aber an der Ehe festhalten und daher in der Wohnung bleiben. Vor Gericht forderte die Frau, ihr die Wohnung für die Zeit des ehelichen Getrenntlebens zuzuweisen. Eine solche Zuweisung ist im Trennungsjahr nicht geboten, entschied das Gericht.

Trennungszeit – Chance auf Versöhnung

Es sei nicht erkennbar, dass es für die Frau unzumutbar sei, innerhalb der Wohnung getrennt zu leben. Sie habe während der Trennungszeit keinen Anspruch auf Privatsphäre in der gesamten Wohnung oder Kenntnis der Anwesenheitszeiten ihres Mannes. Das würde dem Charakter als gemeinsam genutzte Ehewohnung widersprechen.

Für die Trennungszeit sollten vor Ablauf des Trennungsjahres keine Verhältnisse geschaffen oder gefördert werden, die den verbleibenden Chancen auf eine Versöhnung mehr als notwendig im Wege stünden.

ISUV-Erfahrung

Problematisch in diesem Zusammenhang ist so gut wie immer, dass dann Gewalt angeführt wird und somit ein Grund vorliegt, den Gerichte in der Regel nicht versrängen, sondern sich zum Handeln gezwungen sehen.

Quelle openjur