Auch bei Lockdown: Umgangsrecht kann nicht einseitig ausgesetzt werden

Der jetzige Lockdown trifft auf familienrechtlich stärker strukturierte Verhältnisse. Die Familiengerichte arbeiten im Normalbetrieb. Inzwischen gibt es eine „Corona-Rechtsprechung“. Auch inhaltlich besteht Einigkeit darin, dass eine Umgangsregelung nicht einseitig ausgesetzt werden kann. Auf der Internetseite des Justizministeriums wird festgestellt: „Der regelmäßige Umgang eines Kindes mit jedem Elternteil gehört in der Regel zum Wohl des Kindes. Das Kind hat daher ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, das der andere Elternteil nicht ablehnen kann. Gibt es eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung zum Umgang, gilt sie trotz der Coronakrise weiter.“   

Es ist nicht abzusehen, wie lange der Lockdown dauern wird. In sechs Wochen ist Weihnachten, oft gibt es da Probleme mit dem Umgang. Daher empfiehlt der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer: „Wenn der Umgang verweigert wird, sollten Betroffene jetzt gleich dagegen vorgehen. Die laufende Rechtsprechung kennt kein Pardon bei Umgangsverweigerung wegen Corona.“  

So hat das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom 08.07.2020 (Az. 1 WF 102/20 – § 89 FamFG) erklärt: „Ein familiengerichtlich geregelter Umgang darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus verweigert werden. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.“  

Schon im Juli hat das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 9 WF 444/20 – § 89 FamFG) auf die Möglichkeit eines zweiten Lockdowns hingewiesen und dazu festgestellt: „Für die Zukunft und für den Fall einer zweiten Corona-Welle ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aufgrund besserer Datenlage und entwickelter Hygiene- und Schutzmaßnahmen ohne Hinzutreten besonderer Umstände Umgangskontakte nicht ohne Sanktionen zu verweigern sind.“  

Einer dieser „besonderen Umstände“ ist, wenn der Kontakt zum Kind gerade mittels einer begleitenden Person wiederaufgebaut werden soll. Der andere Elternteil darf den Umgang nicht verhindern oder behindern. „Wenn jedoch der/die „Begleiter*in“ wegen Ansteckungsgefahr die Bereitschaft zur Begleitung widerruft, wird dagegen kein Rechtsmittel durchgreifen“, stellt ISUV-Kontaktanwalt Simon Heinzel fest. Inzwischen haben sich Jugendämter – sie stellen in 90 Prozent der Fälle Begleiter*in – auf die Pandemie eingestellt und können zumindest Online Kontakte herstellen.  

„In Zeiten der Pandemie und es Lockdowns sollten Eltern pragmatische Lösungen finden. Die Betreuungssituation für Kinder ist oft schwierig. Statt vor Gericht zu ziehen und Umgang einzuschränken, sollten Trennungseltern darüber nachdenken, den Umgang auszudehnen und damit die Betreuungssituation zu entspannen“, fordert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.