Für 380 EURO Warmmiete eine angemessene Wohnung?

Die Macher der Düsseldorfer Tabelle, die auch den notwendigen Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige ausweisen, haben das Problem der unterschiedlichen Wohnkosten seit längerem erkannt. Im Textteil der Düsseldorfer Tabelle steht seit 2015 der Satz: “Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.” – Allerdings wurde dieser Hinweis nicht zur Kenntnis genommen. „Ein Blick in die Rechtsprechung der letzten Jahre offenbart eindeutig, dass diese Möglichkeit kaum jemals genutzt worden ist“, stellt Professor Siegfried Willutzki, langjähriger Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages fest. – Was muss sich ändern? 

Richtwert Durchschnittsmiete

Nach dem Mietenbericht der Bundesregierung beträgt die durchschnittliche Kaltmiete im Bundesdurchschnitt 7, 36 EURO/ m². Zusammen mit durchschnittlichen Heizkosten von 1,21 EURO/m² ergibt sich bei einer angemessenen Wohnung von 50 m² für eine Einzelperson eine Warmmiete von rund 440 Euro. „Dies sollte dann auch der Betrag sein, der beim notwendigen Eigenbedarf als Wohnkostenpauschale berücksichtigt wird. Die Pauschale sollte bundeseinheitlich gelten, also keine Unterscheidung zwischen Ost und West, weil durch mögliche geringere Mieten andere Kosten anfallen, die beim Selbstbehalt unberücksichtigt bleiben“, fordert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler. Pauschalen sind unter Juristen immer umstritten, sie sind aber für betroffene Unterhaltspflichtige ein wichtiger Richtwert, an dem sie sich orientieren und planen können. „Auf diese Weise wird auch verhindert, dass Unterhaltspflichtige orientierungslos riskant prozessieren.“ (Linsler)  

Wohnkosten in Ballungsgebieten – was bleibt noch für Lebenskosten?

In den Ballungsgebieten sind die Mieten und entsprechend die Nebenkosten explosionsartig gestiegen. Auch mit einer Pauschale von 440 EURO findet man dort keine angemessene Wohnung. Folglich müssen höhere Miet- und Heizungskosten eingeklagt werden. Das ist mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden. „Auch dort muss jede und jeder Unterhaltspflichtige einen Anspruch auf eine angemessene Wohnung haben, deren Kosten eingeklagt werden können. Aber was ist angemessen? Darüber lässt sich tüchtig streiten. Unterhaltspflichtige scheuen das Prozessrisiko“, stellt Linsler fest. Daher sind transparente Standards nötig, anhand deren höhere Wohnkosten transparent und demnach erfogreich eingeklagt werden können.

„Was angemessen ist und was nicht, dazu bedarf es wohl immer einer Einzelfallprüfung“, stellt der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer fest. Als „messbare Kriterien“, könne er sich vorstellen: die „angemessene Größe“ einer Wohnung ausgerichtet am sozialen Wohnungsbau, „einfache Ausstattung“, „ortsübliche Miete“.  

Größere Wohnung bei Umgang mit Kindern

Voraussetzung für einen regelmäßigen und ausgeweiteten Umgang ist eine angemessen große Wohnung. „Dieser wichtige Aspekt wird bisher beim Selbstbehalt überhaupt nicht berücksichtigt. Wenn man gemeinsame elterliche Sorge und Umgang ernstnimmt und ausweiten will, müssen Unterhaltspflichtige mit Kindern entsprechend höhere Wohnkosten berücksichtigen und geltend machen können“, fordert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler. Als angemessen betrachtet das Jobcenter für eine Person eine Wohnung mit 50 m². Die Größe erhöht sich durch jede weitere Person um 15 m². Die Miete für die angemessene Wohnung hat sich nach sozialrechtlichen Vorgaben am ortsüblichen Mietspiegel und hier am unteren Bereich der Mietkosten zu orientieren. Die Heizkosten werden zudem vom Jobcenter übernommen.

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