Gleichberechtigung für Zweitehen

Jedoch das zweite Glück steht vielfach unter einem schlechten Stern, besonders dann, wenn einer der Partner noch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern aus der ersten Ehe und der Erstehefrau hat. Das BGB legt nämlich in den §§ 1582 und 1609 BGB eine Rangfolge der Unterhaltsberechtigten fest. Danach sind die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder und volljährigen Schüler aus beiden Ehen sowie die der Ex-Frau gleichrangig. Die Zweitehefrau rangiert gemäß § 1582 Abs. 1 BGB grundsätzlich hinter der Ersten, wenn diese beispielsweise vom Ehe-maligen Unterhalt verlangen kann - auf Grund langer Ehedauer, oder wegen Betreuung minderjähriger Kinder, oder wegen Krankheit, oder wegen Umschulung oder weil sie keine "angemessene" Arbeit findet. In § 1574 Abs. 2 BGB wird auch gleich sehr weitläufig skizziert: "Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht,..."
Der Arbeitskreis Zweitehefrauen / Zweitpartnerinnen / Zweitpartner im Verband ISUV / VDU e.V. fordert Gleichberechtigung für Zweitfamilien.
Ansprechpartnerin Angelika Schäffner möchte grundsätzlich eine Gleichberechtigung der Zweitehefrau mit der Erstehefrau erreichen.
Am jetzigen Rechtszustand kritisiert Schäffner: "Ich frage mich, warum die Ehe-malige von dem Splittingvorteil partizipiert, der doch eigentlich erst durch "meine" Heirat ermöglicht wurde. Ich frage mich, warum die Ehe-malige noch an Beförderungen meines Mannes teilhat. Ich frage mich, warum der Unterhaltsanspruch der Ex-Frau höherrangig sein soll als der Anspruch der Kinder auf Betreuung durch ihre Mutter, die Zweitehefrau?"
Politiker und Juristen verweisen immer lapidar darauf, daß Zweitehefrauen sich über die Folgen informieren müssen, wenn sie einen "Secondhand-Mann" heiraten. Angelika Schäffner meint: "Grundsätzlich sollten alle, die zum zweiten oder dritten Mal eine Partnerschaft - ob mit oder ohne Trauschein - eingehen, einen Partnerschafts- bzw. Ehevertrag abschließen. Natürlich gilt es auch bei Zweitehen, an ein möglicherweise vorzeitiges Ende zu denken und entsprechend Vorsorge zu treffen. Daher sollten für den Fall einer Trennung im Vertrag vorsorglich auch Ehegattenunterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich geregelt sein."
Was will der Arbeitskreis Zweitfrauen?
Dazu Angelika Schäffner: "Wir wollen viel mehr Frauen und auch geschiedene Männer aufklären. Wir wollen nicht weiter diese Ungerechtigkeiten hinnehmen, uns gegen die menschlich und rechtlich nicht vertretbare überholte Privilegierung der Erstehe wehren.
Wir wollen Gleichbehandlung und zeitgemäße Gesetze.
Wir geben Tips, wie man sich zumindest finanziell einigermaßen schützen kann.
Wir, der Arbeitskreis Zweitehefrauen / - partnerinnen / Zweitpartner im Verband ISUV / VDU e.V., fordern Gleichberechtigung für Zweitfamilien und stehen betroffenen Zweitehefrauen / Zweitfamilien mit Rat und Tat bei.
Wir erwarten eigentlich Solidarität von allen Betroffenen, damit sich hier etwas
ändert "