ISUV rät Unterhaltspflichtigen: Angemessene Wohnkosten jetzt einklagen

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert, dass die Wohnkostenpauschale beim notwendigen Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige in Städten und Großstädten weiterhin zu niedrig ist. Seit 1. Januar 2020 ist die Pauschale zwar von 380 auf 430 EURO angestiegen, aber damit sind die Wohnkosten höchstens in ländlichen Gebieten abgedeckt. Der Vorsitzende des Verbandes, Rechtsanwalt Klaus Zimmer fordert Betroffene auf: „Unterhaltspflichtige, denen nicht mehr vom Lohn bleibt als der Selbstbehalt, haben wie Sozialhilfeempfänger auch Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Sind die Miet- und Heizkosten höher als 430 EURO, so müssen sie jetzt entsprechend auf Anhebung des Selbstbehaltes klagen. Die Chancen für eine erfolgreiche Klage sind in der Regel gut.“  

Betroffene haben Anspruch auf eine „angemessene“ Wohnung. „Was angemessen ist und was nicht, dazu bedarf es wohl immer einer Einzelfallprüfung“, stellt der ISUV-Vorsitzende Zimmer fest. Zur Vereinfachung könne er sich „messbare Kriterien“ vorstellen, wie die „angemessene Größe“ einer Wohnung ausgerichtet am sozialen Wohnungsbau, „einfache Ausstattung“, „ortsübliche Miete“. Des Weiteren ist individuell der regionale Mietspiegel zu berücksichtigen. Bezugsgrößen müssen die Standards des Sozialrechts sein.  

Eine angemessen große Wohnung ist insbesondere dann wichtig, wenn Kinder regelmäßig zum Umgang kommen und entsprechend Wohnraum benötigen. Dieser wichtige Aspekt wird bisher beim Selbstbehalt überhaupt nicht berücksichtigt. „Wenn man gemeinsame elterliche Sorge und Umgang ernstnimmt und ausweiten will, müssen Unterhaltspflichtige mit Kindern entsprechend höhere Wohnkosten problemlos geltend machen können“, fordert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler. Orientierung bietet das Sozialrecht: Als angemessen betrachtet das Jobcenter eine Wohnung für eine Person mit 50 m². Die Größe erhöht sich durch jede weitere Person um 15 m². Die Miete für die angemessene Wohnung hat sich am ortsüblichen Mietspiegel und am unteren Bereich der Mietkosten zu orientieren. Die Heizkosten werden zudem vom Jobcenter übernommen. 

ISUV-Pressesprecher Josef Linsler kritisiert die „soziale Unausgewogenheit gegenüber Unterhaltspflichtigen“. Das Sozialrecht sei „familienfreundlicher“ als das Familienrecht: Unterhaltspflichtige müssen vielfach eine angemessene Wohnung einklagen, in der auch Umgang mit Kindern stattfinden kann. Dagegen stellen Hartz-IV-Empfänger nur einen Antrag um eine angemessene Wohnung zugeteilt zu bekommen. „Es ist respektlos gegenüber Unterhaltspflichtigen, wenn diese Leistungsträger ihr selbst verdientes Geld einklagen müssen, um angemessen wohnen zu können. Schließlich sind sie erwerbstätig, leisten Unterhalt, zahlen Sozialabgaben und werden dann auch noch vom Staat wie Ledige mit Steuerklasse I abkassiert, so als hätten sie keine Kinder“, kritisiert Linsler.