Mehr Kindesunterhalt 2020 und 2021 – Erheblicher Nachholbedarf beim notwendigen Eigenbedarf der Unterhaltspflichtigen

Laut „Mindestunterhaltsverordung“ vom 30. September 2019 haben minderjährige Kinder von Getrenntlebenden und Geschiedenen sowohl 2020 als auch 2021 einen Anspruch auf mehr Unterhalt. Die Erhöhung tritt ab 1. Januar 2020 in Kraft. Minderjährige Kinder können von ihren unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern dann monatlich zwischen 15 und 21 EURO mehr Unterhalt beanspruchen.  

Dies bedeutet im Einzelnen: In der Altersstufe 1(0 – 5 J.) wird der Mindestunterhalt um 15€ auf 369€ im Monat erhöht, in 2021 kommen nochmals 9€ monatlich hinzu. Auf das Jahr sind das dann 288 Euro mehr. In Stufe 2 (6 – 11 J.) beträgt die Erhöhung 18€ monatlich in 2020, nochmals 10€ mehr in 2021, aufgerechnet auf das Gesamtjahr sind dies 308€ mehr. Schließlich gibt es in Stufe 3 (12 – 17 J.)21€ monatlich mehr, somit ein Unterhalt von 497€, in 2021 nochmals 12€ mehr, insgesamt sind das 384€ im Jahr mehr.  

„Außenstehenden mag die Anhebung geringfügig erscheinen, für Unterhaltspflichtige in diesem Einkommensbereich ist sie ganz erheblich, insbesondere wenn für mehrere Kinder gezahlt werden muss. Wir erwarten, dass nun endlich auch der notwendige Eigenbedarf der Unterhaltspflichtigen, der sogenannte Selbstbehalt nach 5 Jahren Stillstand ganz erheblich angehoben wird“, fordert der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer. 

Die Mindestunterhaltssätze legen fest, wieviel Unterhalt ein Kind in einer Altersstufe „mindestens“ vom unterhaltspflichtigen Elternteil beanspruchen kann. Die Mindestunterhaltssätze sind gleichsam die Basisdaten für die Düsseldorfer Tabelle. Darin werden dann die Unterhaltssätze je nach Einkommen festgelegt. Entsprechend werden die Richter der Oberlandesgerichte die Tabelle in den nächsten Wochen anpassen. Die wichtigste originäre Aufgabe der Richter ist jedoch die Festsetzung des notwendigen Eigenbedarfs der Unterhaltspflichtigen, des sogenannten Selbstbehaltes.  

„Wir fordern, dass die Politik ebenso bestimmt, was unterhaltspflichtigen Elternteilen von ihrem hart erarbeiteten Lohn zumindest bleiben muss. Es entspricht der Sachlogik, dass mit dem Mindestunterhalt für Kinder gleichzeitig auch der notwendige Eigenbedarf der erwerbstätigen Unterhaltszahler/rinnen festgesetzt wird. Damit werden soziale Eckdaten festgelegt, dies ist nicht Aufgabe von Richtern, sondern von Ministern und Abgeordneten“, kritisiert und fordert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

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