Trennung – Scheidung – Zweitfamilie: Die Erste hat das Geld, die Zweite den Mann und das Kind

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert die vielfältigen Benachteiligungen von Zweitfamilien im Familienrecht. Dazu stellt der ISUV-Vorsitzende Rechtsanwalt Klaus Zimmer fest: „Auf den Punkt gebracht, es geht uns um soziale Ausgewogenheit zwischen Erst- und Zweitfamilie, zwischen Erst- und Zweitehefrau, um Gleichbehandlung aller Kinder aus Erst- und Zweitfamilie, um kooperative Transparenz zwischen Erst- und Zweitfamilie.“ Der folgende Bericht, geschrieben von einer Zweitehefrau, veranschaulicht mehrere typische Benachteiligungen.

 

Seit 2017 der Unterhaltsvorschuss auf Kinder über 12 Jahre und Elternteile mit einem Mindesteinkommen von 600 Euro ausgeweitet wurde, ist die Exfrau meines Mannes - trotz anhängigem Gerichtsverfahren zur Unterhaltsvorschussstelle gegangen, hat Unterhaltsvorschuss gefordert und erhalten. Sie hat also das laufende Verfahren nicht abgewartet. Die Exfrau meines Mannes ist keine arme Alleinerziehende, sondern eine gut verdienende Angestellte mit einer reduzierten Arbeitszeit von 85 Prozent. In 2015 verdiente sie ein Monatsnetto von über 2.600 Euro, während mein Mann seit der Frühpensionierung aus gesundheitlichen Gründen ein Netto von 1382 hat.“

 

Um diese Missstände abzustellen fordert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler: „Wird Unterhalt beansprucht – ob Kindesunterhalt oder Erwachsenenunterhalt – müssen beide Familien ihre Einkommensverhältnisse offenlegen, so dass die Familieneinkommen miteinander verglichen werden können. Entsprechend können dann die Unterhaltspflichten gerecht verteilt werden.“

 

Bezüglich Unterhaltsvorschussgesetz mahnt der Verband eine dringend notwendige Nachbesserung an. „Wird vor Gericht um Kindesunterhalt gestritten, dann darf nicht weiter Unterhaltsvorschuss ausgezahlt werden, denn dadurch entstehen sich überschneidende Forderungen auf dem Rücken des Unterhaltspflichtigen. Insbesondere beim Unterhaltsvorschuss ist das Einkommen und der Status des Alleinerziehenden immer zu überprüfen“, fordert Linsler

 

Diese Werte – 2600 EURO seitens der Exfrau und 1382 seitens meines Mannes - wurden vom Kammergericht Berlin bei einem gerichtlichen Vergleich zugrunde gelegt. Inzwischen dürfte sie wegen Lohnnachzahlung 2800 EURO verdienen. Auch lebt sie seit Jahren mit einem Lebensgefährten in ihrem nach der Scheidung erworbenem Wohneigentum. Das Jugendamt, die Unterhaltsvorschussstelle will den Vergleich aber nicht gelten lassen.

 

Nach diesem Vergleich hat mein Mann an seine Exfrau Kindesunterhalt in Höhe von 50% des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich der Hälfte des Kindergeldes, das ist zur Zeit ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von Euro 185,- zu zahlen. Das Gericht bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2013,1558 ff), gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB sei nach einer umfassenden Billigkeitsabwägung eine Beteiligung des Antragsgegners an dem Barunterhalt der Antragstellerin in Höhe von 50% des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe angemessen.“

 

Was hinzukommt und was wir als besonders ungerecht empfinden: Die Exfrau meines Mannes hat kein weiteres Kind, wir haben eines. Dieses Kind wird nicht angemessen berücksichtigt. Eine Gleichbehandlung aller Kinder ist definitiv weder gegeben, noch überhaupt im Gesetz vorgesehen.“

 

Der Fall zeigt, die Unausgewogenheit beim Kindesunterhalt, dem Unterhaltszahler muss nur der notwendige Eigenbedarf verbleiben, dem betreuenden Elternteil – der Mutter - steht ein Mehrfaches zur Verfügung. „Kinder aus Erst- und Zweitfamilien sind gleichzustellen, das unterhaltsrelevante Einkommen ist auf Kinder aus Erst- und Zweitfamilie gerecht aufzuteilen. Erst- und Zweitehefrau sind gleichzustellen“, fordert Linsler.

 

Der Fall veranschaulicht auch, Unterhaltsvorschuss wird gar nicht so selten missbraucht. Die Erstehefrau lebt mit Ihrem Lebensgefährten zusammen, also nicht arm und alleinerziehend. Ginge es nach dem Gesetz, hätte sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

 

ISUV – Kompetenz im Familienrecht seit über 40 Jahren

 

Der ISUV vertritt als größte deutsche und überparteiliche Solidargemeinschaft die Interessen von Bürgern, die von Trennung, Scheidung und den damit zusammenhängenden Fragen und Problemen betroffen sind. ISUV ist unabhängig, bundesweit organisiert und als gemeinnützige Organisation anerkannt.

 

Kontakt:

 

ISUV-Bundesgeschäftsstelle, Postfach 210107, 90119 Nürnberg, Tel. 0911/55 04 78, – info@isuv.de

 

ISUV-Vorsitzender RA Klaus Zimmer, Augustinerplatz 2, 79098 Freiburg, 0761/23455, k.zimmer@isuv.de

 

ISUV-Pressesprecher, Josef Linsler, Moltkestraße 22a, 97318 Kitzingen, Tel. 09321/9279671 – j.linsler@isuv.de