Trennungseltern: Kinderbonus steht jedem Elternteil hälftig zu

Die Regierung plant Steuerentlastungen und einen Kinderbonus für Familien. ISUV -Verband für Unterhalt und Familienrecht begrüßt dies grundsätzlich. Aber der ISUV-Vorsitzende Rechtsanwalt Klaus Zimmer: „Trennungseltern werden wieder einmal aufgesplittet in einen Alleinerziehenden und einen Unterhaltspflichtigen, der nicht erwähnt wird. Wir fordern, dass der Kinderbonus wie das Kindergeld als Einkommen des Kindes behandelt wird und somit beiden Elternteilen zugutekommt.“ Das Kindergeld wird getrenntlebenden Eltern hälftig angerechnet, dadurch reduziert sich der zu zahlende Unterhalt um das halbe Kindergeld.

Der Kinderbonus wird in drei oder zwei Raten ausgezahlt werden. Bei jedem Kind erhöht sich drei Monate lang das Kindergeld um 100 EURO. Wird der Bonus - wahrscheinlich ab Juli - in drei Raten ausgezahlt, dann reduziert sich jeweils der Unterhalt je Kind um 50 EURO.

Ist der Unterhalt tituliert, müsste der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nachweisbar aufgefordert werden auf jeweils 50 EURO je Kind  und Monat zu verzichten. Ansonsten könnten Probleme entstehen, der Unterhalt später reduziert werden soll.   ISUV rät, dem anderen Elternteil schon jetzt mitzuteilen, dass man den Unterhalt dreimal pro Kind um 50 EURO reduziert, wenn der Kinderbonus  ausgezahlt wird.

„Wir raten davon ab, auf nicht reduzierte Fortzahlung des Unterhalts zu bestehen, pfänden zu lassen und den anderen  zu einem Abänderungsverfahren zu zwingen“, hebt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler hervor. Die Kosten für Abänderung und Vollstreckung seien höher als der Bonus.  

Immer wieder entsteht Verwirrung, weil die Politik nicht den veränderten sozialen Realitäten Rechnung trägt. Viele Eltern erziehen heute trotz Trennung gemeinsam. Im Konjunkturpaket gegen die Coronakrise kommen „Trennungseltern“ oder „Unterhaltspflichtige“ nicht vor. Es gibt nur Familien und „Alleinerziehende“. „Dieses Verdrängen von Realitäten und das stakkatoartige Einsetzen des Narrative Alleinerziehende führt immer wieder zu fragwürdigen ungerechten Regelungen. Bei Betroffenen Müttern und Vätern wird so Aggression und Politikverdrossenheit ausgelöst, wie die Diskussionen in den Communities sozialer Medien zeigen“, kritisiert Linsler.    

Im Papier des Koalitionsausschusses wurde festgelegt: „Auf Grund des höheren Betreuungsaufwand gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird befristet auf 2 Jahre der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt."

Der Verband stellt klar: „Der „höhere Betreuungsaufwand“ war und ist weiterhin erheblich reduziert, wo beide Elternteile sich absprechen und die Betreuung teilen. Allerdings hat die Corona-Krise auch gezeigt, dass viele alleinerziehende Elternteile aus unterschiedlichen egoistischen Gründen nicht bereit sind den unterhaltspflichtigen Elternteil an der Betreuung zu beteiligen. Vielmehr hat Umgangsverweigerung stark zugenommen, wie wir anhand der Anfragen vieler Mitglieder festgestellt haben.“ (Linsler) ISUV fordert, dass der „Entlastungsbeitrag“  geteilt wird, schließlich ermöglichen Unterhaltspflichtige mit ihrem Unterhalt die Betreuung, gleichzeitig leisten sie ebenfalls Betreuung.  

Ergänzungen:

(vom 17.08.2020)

Zur Meldung: "Kinderbonus: Wann und wie wird er ausgezahlt? Anschubhilfe für Digitalisierung statt Kinderbonus?"

(vom 17.06.2020)

Auf der Homepage des Familienministeriums:  

  • Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für die im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in zwei Raten in Höhe von 150 Euro im September und im Oktober 2020 ausgezahlt. In allen anderen Fällen, das heißt für Kinder, für die in einem anderen Monat im Jahr 2020 ein Kindergeldanspruch besteht, wird der Kinderbonus ebenfalls zeitnah, aber nicht zwingend im September und Oktober und nicht zwingend in zwei Raten gezahlt. Die weiteren Einzelheiten werden im Verwaltungswege entschieden. 
  • Der Kinderbonus wird nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt.
  • Bei getrennten Eltern erhält der alleinerziehende Elternteil den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der Barunterhaltspflichtige kann dann über das Unterhaltsrecht die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Zahlung abziehen, wenn er Mindestunterhalt oder mehr leistet oder das Kind hälftig betreut. So profitieren beide Eltern vom Kinderbonus und Ungerechtigkeiten werden vermieden. 

Der Verband der Alleinerziehenden (VAMV) kritisiert den Kinderbonus: 

Viele Alleinerziehende haben schon mit dem Geld gerechnet. Schließlich hatte das Familienministerium ankündigt, dass der Kinderbonus nicht mit Unterhaltsleistungen verrechnet wird. Die 300 Euro sollen laut Ministerium dabei helfen, die Belastungen der Corona-Pandemie etwas abzufedern und den Familien finanziellen Handlungsspielraum zurückgeben. Für Alleinerziehende haben sich Belastungen durch die Corona-Krise potenziert: Existenzsorgen in Folge der Kita- und Schulschließungen, Spagat zwischen Homeoffice und Homeschooling, wegen Social Distancing nicht auf das soziale Netzwerk zurückgreifen können. Der Kinderbonus wird dort gebraucht, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, da hier die Kosten für das Kind entstehen“, kritisiert Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV).