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Ratgeber & Merkblätter rund um das Familienrecht

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Unsere Merkblätter immer aktuell und verständlich geschrieben, reduziert auf das Kernproblem, das den Betroffenen jeweils interessiert. Denn es ist ein Irrglaube,  dass der Richter es schon richten oder der Anwalt alles regeln wird. Fakt ist alle Betroffenen müssen sich selbst informieren.

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Im folgenden PDF erhalten Sie einen Überblick zu allen ISUV-Publikationen (ISUV-Ratgeber, Merkblätter, Sonderpublikationen, Schriften der Bundesregierung) sowie einen Vermerk über aktualisierte und neue Publikationen.

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Ratgeber

 

 

  • Ratgeber 01 – Die Trennungs- und Scheidungssituation - 01/23 aktualisiert
  • Ratgeber 02 – Gemeinsam leben ohne Trauschein

Der Ratgeber Nr. 1 soll ein Basiswissen für Trennungsbetroffene vermitteln. Mit dem Ratgeber soll Lebenshilfe in der Trennungs- und Scheidungssituation gegeben werden, auch um unnötige Fehler in dieser schweren persönlichen Situation zu vermeiden. Die Broschüre enthält Grundwissen zu Unterhalt, elterlicher Sorge, Vermögensauseinandersetzung, Aufteilung von Hausrat und Schulden. Weiterhin wird dargestellt, wie man sich bei bestehender Konten, Versicherungen, Ehewohnung oder der gemeinsamen Immobilie verhalten soll.

Auch werden steuerliche Auswirkungen und Kosten einer Trennung/Scheidung angerissen. Anhand von zahlreichen Tipps, Trends und Rechenbeispielen wird praktischer Rat vermittelt. Juristische Einzelheiten finden sich dann in den weitergehenden spezielleren Merkblättern des Verbandes ISUV e.V.

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Der Ratgeber 2 deckt das gesamte Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ab. Es beinhaltet insbesondere die rechtlichen Fragen von Wohnung, Unterhalt und Vermögen.

Im Vermögensbereich steht im Vordergrund die Behandlung der Ausgleichsansprüche untereinander nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ebenso beinhaltet er eine Vielzahl von Vertragsmustern für die Gestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie für den Fall der Beendigung/Auseinandersetzung dieser Lebensgemeinschaft.

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Merkblätter

 

Ehe und Familienrecht


  • Merkblatt 01 – Muster für den Ehevertrag
  • Merkblatt 03 – Verfahrenskostenhilfe / Verfahrenskostenvorschuss
  • Merkblatt 05 – Das aktuelle Scheidungsrecht und Ehescheidungskosten
  • Merkblatt 06 – Muster für Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Merkblatt 07 – Das Gerichtliche Verfahren in Familiensachen - 05/23 aktualisiert
  • Merkblatt 09 – Der Anwaltszwang in Ehe- und Familiensachen - 05/23 aktualisiert
  • Merkblatt 10 – Die Vaterschaftsfeststellung und Adoption

Das Merkblatt Nr. 1 gibt zunächst einen Überblick über die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen und erläutert die hierzu maßgeblichen Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2001 (BVerfG, Az. 1 BvR 12/92) und des BGH vom 11.02.2004 (BGH, Az. XII ZR 265/02) zur sogenannten Kernbereichslehre, wonach jeder Ehevertrag zum einen auf seine Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Wirksamkeitskontrolle, § 138 Abs. 1 BGB) und zum anderen auf seine Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Berufung auf Inhalte des Ehevertrages (Ausübungskontrolle, § 242 BGB) überprüft wird. Dies erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung, wobei Unwirksamkeit immer dann vorliegt, wenn Kernbereiche des Scheidungsfolgenrechts tangiert sind.

Des Weiteren beinhaltet das Merkblatt Vertragsmuster für unterschiedlichste Regelungsinhalte. Im ehelichen Güterrecht werden Vertragsformulierungen für die Gütertrennung, für modifizierte Zugewinngemeinschaften sowie Gütergemeinschaft angeboten. Im Unterhaltsrecht werden Verzichts- oder Teilverzichtsformulierungen angeboten, selbiges gilt für Vertragsregelungen zum Versorgungsausgleich. Da mit einem Ehevertrag auch weitergehende Vertragsinhalte möglich sind, werden auch diese kurz angesprochen und mit Formulierungsbeispielen unterlegt:

  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Hausrat
  • Ehewohnung
  • Steuerfragen
  • erbrechtliche Regelungen

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Das Merkblatt Nr. 3 erläutert die Verfahrenskostenhilfe und den Verfahrenskostenvorschuss und zeigt deren Abgrenzung auf. Verfahrenskostenhilfe ist immer nachrangig, d. h. wenn gegenüber einem leistungsfähigen Anspruchsgegner (Ehegatte oder Elternteil) ein Verfahrenskostenvorschussanspruch durchsetzbar ist, tritt der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe dahinter zurück.

Die Verfahrenskostenhilfe ist eine spezielle Bezeichnung für die Prozesskostenhilfe im Familienrecht, eingeführt zum 01.09.2009. Sie unterscheidet sich von der normalen Prozesskostenhilfe kaum, hat im Familienrecht letztendlich nur eine neue Bezeichnung erhalten.

Verfahrenskostenvorschuss

Das Merkblatt erläutert, wem gegenüber Verfahrenskostenvorschussansprüche geltend gemacht werden können (Ehegatten untereinander bzw. Kind gegenüber dem/den Unterhaltspflichtigen) und welche Voraussetzungen darüber hinaus vorliegen müssen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Ebenso wird erläutert, in welcher Form (z. B. einstweilige Anordnung) dieser Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht werden kann.

Verfahrenskostenhilfe

Das Merkblatt erläutert ausführlich die Berechnung des einzusetzenden Einkommens des Verfahrenskostenhilfebedürftigen anhand des maßgeblichen § 115 ZPO i. V. m. BSHG. Weiterhin findet sich im Merkblatt die Tabelle zur Höhe der monatlichen Verfahrenskostenhilferate im Verhältnis zum Einsatzeinkommen, sofern Verfahrenskostenhilfe nicht ohne Ratenrückzahlung gewährt wird. Eine Musterberechnung ist ebenso Inhalt des Merkblattes, wie das amtliche Formular über die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (nebst amtlichem Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse), welches bei jedem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe auszufüllen und persönlich zu unterschreiben ist.

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Im Merkblatt Nr. 5 werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung dargestellt. Der einzige Grund, damit eine Ehe geschieden wird, ist das „Gescheitertsein“ der Ehe (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB: Zerrüttungsprinzip). Des Weiteren werden die Voraussetzungen für eine Scheidung nach einem Trennungsjahr bzw. nach drei Trennungsjahren beschrieben (§ 1566 BGB). Da das Getrenntleben eine wichtige Voraussetzung für den Nachweis der Zerrüttung/des Gescheitertseins ist, wird die Rechtslage hierzu (§ 1567 BGB) näher erläutert.

Ein weiterer Kernbereich des Merkblattes sind die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten eines Scheidungsverfahrens. Das Merkblatt beschränkt sich jedoch nicht auf eine Kostendarstellung einer einvernehmlichen Scheidung, sondern enthält Erläuterungen zum Verfahrenswert/Gegenstandswert und der sich hieraus ergebenden Kosten auch für Scheidungsfolgesachen, wie Sorgerecht / Umgangsrecht / Unterhaltsrecht / Zugewinn / Ehewohnung / Hausrat und damit zusammenhängender einstweiliger Anordnungen. Weiterhin finden sich auch Hinweise zu den Kosten der sog. isolierten Familiensachen, d. h. wenn außerhalb eines Scheidungsverfahrens familienrechtliche Angelegenheiten gerichtlich geklärt werden müssen (z. B. Getrenntlebendunterhalt). Zudem findet sich im Anhang des Merkblattes die aktuelle Gebührentabelle für Rechtsanwälte und der Gerichtskosten. Das neue Verfahrensrecht in Familiensachen und das neue Gerichtskostengesetz für Familiensachen, in Kraft getreten zum 01.09.2009, ist auch Gegenstand des Merkblattes, einschließlich Beispielsberechnungen.

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Im Merkblatt Nr. 6 finden sich Formulierungsvorschläge für eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung. Eine solche ist grundsätzlich nichts anderes als ein Ehevertrag (Merkblatt Nr. 1 des Verbandes ISUV e.V.), jedoch zum Zeitpunkt und zum Zwecke der Scheidung und nicht zu Beginn einer Ehe, wie üblicherweise bei einem Ehevertrag. Rechtlich gesehen sind jedoch Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung nichts anderes als eine notarielle Vereinbarung/Klärung der ehelichen Verhältnisse. So werden normalerweise auch in Scheidungsfolgenvereinbarungen Regelungen zum Güterrecht, Regelungen zum Unterhalt sowie Regelungen zum Versorgungsausgleich getroffen.

Das Merkblatt beinhaltet Musterformulierungen, wobei die Regelungsinhalte sehr individuell sind und daher nur Formulierungsvorschläge unterbreitet werden können. Ebenso werden die Grenzen der Vertragsfreiheit nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts/Bundesgerichtshofs analog zum Ehevertrag ausführlich dargestellt.

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Das Merkblatt Nr. 7 gibt einen Überblick über das zum 01.09.2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Mit diesem Gesetz wird das gerichtliche Verfahren in Familiensachen erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und neu geregelt. Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte:

  • Neuausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens
  • Verfahrensbeistand für ein betroffenes Kind
  • Beteiligung von Pflegepersonen
  • Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen
  • Einführung des Umgangspflegers
  • Großes Familiengericht
  • Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Verfahrensordnung

Das Merkblatt stellt sämtliche Verfahren in Familiensachen dar, insbesondere den Gang eines Unterhaltsverfahrens bis zum BGH.

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Im Merkblatt Nr. 9 findet man eine Zusammenstellung der gerichtlichen familienrechtlichen Verfahren, in denen Anwaltszwang besteht, d. h. bei denen die Prozesspartei von einem Rechtsanwalt vertreten sein muss. Mit der Einführung des neuen Verfahrensrechtes zum 01.09.2009 haben sich hier wesentliche Veränderungen ergeben. So besteht Anwaltszwang in Ehe- und Folgesachen und sogenannten selbstständigen Familienstreitsachen, sodass seit 01.09.2009 z. B. auch in isolierten Unterhaltsverfahren Anwaltszwang besteht.

 

Kein Anwaltszwang besteht in selbstständigen anderen Familiensachen, die keine „Streitsachen“ sind, insbesondere in Verfahren auf Sorge- oder Umgangsrecht oder Ehewohnungs- und Haushaltssachen. Daneben widmet sich ein weiteres Kapitel den Gerichtszuständigkeiten, zum einen den örtlichen Zuständigkeiten als auch den sachlichen Zuständigkeiten (einschließlich der internationalen Zuständigkeiten). So erläutert das Merkblatt bei Ortsverschiedenheit der Prozessparteien, an welchem Ort z. B. ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden muss, wo isolierte Unterhaltsklagen anhängig gemacht werden müssen, was insbesondere nach längerer Trennung/Scheidung und Ortsverschiedenheit von Bedeutung ist. Bei den sachlichen Zuständigkeiten geht es darum, welche Gerichte z. B. in zweiter Instanz oder ggf. in dritter Instanz zuständig sind.

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Das Merkblatt Nr. 10 beinhaltet sowohl das zum 01.04.2008 eingeführte Abstammungsverfahren als auch das Vaterschaftsanfechtungsverfahren und ebenso das Vaterschaftsfeststellungsverfahren bzw. die gesetzlichen Inhalte der Vaterschaft. Während die Person der Mutter in aller Regel feststeht – § 1591 BGB bestimmt, dass Mutter des Kindes im Rechtssinne allein die Frau ist, die das Kind geboren hat – spielt die Feststellung der Vaterschaft in der Praxis eine große Rolle. So kann man Vater sein aufgrund bestehender Ehe, aufgrund einer Anerkennung oder aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung. Das Merkblatt gibt Erläuterungen zu Begutachtungsmethoden.

Im Merkblatt wird des Weiteren das neue Abstammungsverfahren, welches seit 01.04.2008 eingeführt ist, ausführlich dargestellt, insbesondere welche Voraussetzungen hierfür nötig sind. Selbiges gilt für das weiterhin bestehende Vaterschaftsanfechtungsverfahren, welches die rechtlichen Bande zwischen Kind und Vater endgültig beendet.

Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich ausführlich mit dem sog. Scheinvaterregress, d. h. dem Regressanspruchs des vermeintlichen Vaters gegen den tatsächlichen biologischen Vater. Ein weiteres Kapitel beschäftigt sich noch mit der Adoption, um die Rechtslage der Vaterschaft umfassend abzudecken. Die Neuerungen zum 01.09.2009 (FamFG), welche sich im gerichtlichen Verfahren ergeben haben, sind berücksichtigt.

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Unterhaltsrecht


  • Merkblatt 11 – Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen - 01/23 aktualisiert
  • Merkblatt 12 – Düsseldorfer Tabelle - 01/23 aktualisiert
  • Merkblatt 13 – Unterhaltsabänderung (Klagemöglichkeiten)
  • Merkblatt 14 – Der Versorgungsausgleich
  • Merkblatt 15 – Elternunterhalt
  • Merkblatt 16 – Rangfolge von Unterhaltsansprüchen
  • Merkblatt 17 – Der Altersvorsorgeunterhalt - 07/23 aktualisiert
  • Merkblatt 18 – Der Ehegattenunterhalt - 02/23 aktualisiert
  • Merkblatt 20 – Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht
  • Merkblatt 21 – Unterhalt für die Vergangenheit
  • Merkblatt 22 – Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder - 01/23 aktualisiert
  • Merkblatt 23 – Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder - 03/23 aktualisiert
  • Merkblatt 24 – Unterhaltsrechtliche Stellung von Erst- und Zweitfamilien
  • Merkblatt 25 – Ruhestand und Unterhaltspflicht
  • Merkblatt 26 – Die Durchsetzung von berechtigten Unterhaltsansprüchen
  • Merkblatt 27 – Vereinfachtes Verfahren für Minderjährigenunterhalt
  • Merkblatt 28 – Verjährung von Unterhaltsansprüchen
  • Merkblatt 29 – Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
  • Merkblatt 30 – Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Unterhalt
  • Merkblatt 31 – Die ehelichen Lebensverhältnisse (Karrieresprung)

Das Merkblatt Nr. 11 gibt zunächst einen Überblick über sämtliche Einkunftsarten aus denen Unterhalt zu errechnen ist (Darstellung sämtlicher Einkünftearten nach dem Einkommenssteuergesetz: Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, Einkünfte von Selbständigen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc.). Ebenso beinhaltet sind Ausführungen zu freiwilligen unentgeltlichen Zuwendungen Dritter, zum Ansatz fiktiven Einkommens bei unterlassener aber zumutbarer Erwerbstätigkeit sowie zur Auswirkung des Ansatzes der Steuerklassen I/III.

Ein weiteres Kapitel enthält eine exemplarische, alphabetisch geordnete Auflistung unterhaltsrechtlich relevanter Einkünfte, die in der Rechtsprechung zu behandeln waren (Stichwort: Abfindungen, BAföG, Fahrtspesen, Provisionen etc.), diesen gegenübergestellt wird ein Geldbezug, der nicht zum relevanten Einkommen gezählt wird (Elterngeld/Erziehungsgeld, Kindergeld, Hausgeld für Strafgefangene etc.). Des Weiteren findet sich im Merkblatt eine alphabetische Auflistung unterhaltsrechtlich relevanter Abzugsposten (z. B. BAföG-Rückzahlung, berufsbedingte Aufwendungen, Steuerrückerstattungen, Vorsorgeaufwendungen etc.).

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Merkblatt Nr. 12 beinhaltet die offizielle gültige Unterhaltstabelle des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle). Diese Tabelle ist letztendlich die Grundtabelle für alle Unterhaltstabellen sämtlicher Oberlandesgerichte.

Sie enthält Selbstbehaltsätze und eine Musterberechnung zum Mangelfall und insbesondere die sog. Übergangsregelung zur Umrechnung dynamischer Kindesunterhaltstitel auf der Grundlage der bis zum 31.12.2007 anzuwendenden Regelbetragsverordnung hin zum Prozentsatz nach dem sog. Mindestunterhalt, welcher seit 01.01.2008 gesetzlich geregelt ist.

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Das Merkblatt Nr. 13 listet in seiner Einleitung zunächst die Klagemöglichkeiten auf, um einen bestehenden Unterhaltstitel abzuändern (Abänderungsklage/-antrag, Vollstreckungsabwehrklage/-antrag, negative Feststellungsklage/-antrag und Abänderung im vereinfachten Verfahren). Im Hinblick auf die Einführung des FamFG zum 01.09.2009 werden die Gesetzesvorschriften vor dem 01.09.2009 dargestellt (da für vor dem 01.09.2009 anhängige Verfahren noch gültig), als auch die ab dem 01.09.2009 gültigen Rechtsvorschriften.

In den weiteren Kapiteln des Merkblattes werden dann im Einzelnen die drei Antragsmöglichkeiten auf Abänderung und deren Abgrenzung zueinander dargestellt. Zudem werden für alle drei Antragsmöglichkeiten, und insbesondere für die häufigste Antragsform des Abänderungsantrags gemäß § 238, 239, 240 FamFG ausführliche Antragsmuster beschrieben. Entgegen der früheren Rechtslage besteht seit 01.09.2009 für all diese Anträge Anwaltszwang.

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Das Merkblatt Nr. 14 beinhaltet die Grundsätze des neuen Versorgungsausgleichs, gültig ab 01.09.2009 und stellt das Übergangsrecht dar. Zudem werden die verschiedenen Ausgleichsmöglichkeiten der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften erläutert. Grundsätzlich sind sämtliche Rentenanwartschaften während der Ehezeit hälftig zu teilen. Da es verschiedene Rentenanwartschaften gibt (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Betriebsrenten etc.) gibt es auch verschiedene gesetzliche Ausgleichsinstrumente, die möglichst praxisnah beschrieben werden.

Die Reform des Versorgungsausgleichs ist zum 01.09.2009 in Kraft getreten, das Merkblatt beinhaltet die neuen gesetzlichen Bestimmungen hierzu. Das VersAusglG, in Kraft getreten zum 01.09.2009, gilt für alle ab dem 01.09.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren sowie für bestimmte besondere Einzelfälle, die auch im Merkblatt beschrieben sind. Neben den Grundsätzen des neuen Versorgungsausgleichs werden gesetzlich normierte Fälle des Ausschlusses des VA beschrieben, ebenso Ergänzungs- und Korrekturansprüche nach der Scheidung.

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Das Merkblatt Nr. 15 beschreibt die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren bedürftigen Eltern (Elternunterhalt). Zumeist spielt diese Frage dann eine Rolle, wenn ältere Menschen in ein Pflegeheim kommen und aufgrund nicht ausreichender Renteneinkünfte der Staat (Sozialamt) Kosten des Pflegeheims (mit-)übernimmt und dann versucht den im Gesetz verankerten Unterhaltsanspruch der Eltern aus übergeleitetem Recht gegenüber den Kindern geltend zu machen.

§ 1601 BGB normiert eine Unterhaltsverpflichtung unter Personen, die in gerader Linie verwandt sind, sodass es nicht nur um Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren Eltern geht, sondern in den oben beschriebenen Fällen auch umgekehrt. Im Vergleich zum sog. Kindesunterhalt bestehen beim sog. Elternunterhalt teilweise andere Grundsätze, insbesondere zu Fragen eines Selbstbehalts, des zugrunde zulegenden Einkommens oder des Vermögenseinsatzes. Das Merkblatt beinhaltet umfangreiche Rechtsprechungshinweise und Ausführungen zur Verwirkung eines solchen Elternunterhaltes.

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Das Merkblatt Nr. 16 beschreibt die Rangfragen von Unterhaltsansprüchen, wenn mehrere Personen entweder als Unterhaltsschuldner oder als Unterhaltsberechtigte (der in der Praxis relevantere Fall) betroffen sind. Insbesondere im sog. Mangelfall spielt es eine große Rolle, wer zuerst oder vorrangig den Unterhalt erhält. Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz, in Kraft getreten zum 01.01.2008, ist diese Rangfrage neu geregelt worden (§ 1609 BGB).

Das Merkblatt stellt die 7 Ränge der Unterhaltsberechtigten dar, dies vom 1. Rang (minderjährige Kinder und Volljährige bis zum 21. Lebensjahr, die sich in allgemeiner Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben) bis zu den eher unrelevanten Rangstufen 5 bis 7. Des Weiteren beinhaltet das Merkblatt Rechenbeispiele zur besseren Verständlichkeit der Rangfolgenproblematik.

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Das Merkblatt Nr. 17 erläutert, um was es sich bei dem sog. Altersvorsorgeunterhalt handelt und stellt die Berechnung dieses Altersvorsorgeunterhaltes anhand der sog. Bremer Tabelle dar. Die Kosten einer angemessenen Altersvorsorge gehören zum nachehelichen Lebensbedarf bzw. können geltend gemacht werden ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages, da ab diesem Zeitpunkt kein Ausgleich der Rentenanwartschaften mehr erfolgt.

Der Altersvorsorgeunterhalt muss neben dem sog. Elementarunterhalt und/oder einem zusätzlichen Krankenvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Die Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts erfolgt in einer 2-stufigen Berechnung nach der sog. Bremer Tabelle, welche sich im Hinblick auf den Rentenbeitragssatz oder der Beitragsbemessungsgrenze verändert.

Das Merkblatt beinhaltet Rechenmodelle und die jeweils aktuelle Bremer Tabelle.

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Das Merkblatt Nr. 18 beschreibt auf fast 30 Seiten die Unterhaltstatbestände sowohl des getrennt lebend Unterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts. Das zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz mit dem verstärkten Grundsatz der Eigenverantwortung ist Gegenstand des Merkblattes. Insbesondere wird großes Augenmerk gelegt auf die neue Gesetzeslage zum Unterhalt wegen Betreuung von Kindern, zum Aufstockungsunterhalt und insbesondere zur Neuregelung der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung eines nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 b BGB.

Das Merkblatt erläutert die tiefgreifenden Veränderungen der Unterhaltsrechtsreform, die Rechtsprechung befindet sich immer auf dem aktuellen Stand, entsprechend der jeweiligen Auflage des Merkblatts. Insbesondere die umfangreiche Rechtsprechung zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist Gegenstand des Merkblatts, ebenso die einschneidende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den „ehelichen Verhältnissen“ vom 25.01.2011 (1 BvR 918/10), mit welchem das Bundesverfassungsgericht die sogenannte Dreiteilungsmethode des BGH gekippt hat.

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Das Merkblatt Nr. 20 beschreibt die verschiedensten Fallkonstellationen, bei denen im Rahmen des Unterhaltsrechts Personen untereinander oder einseitig auskunftsverpflichtet sind. Derartige Auskunftspflichten beruhen entweder auf konkreter gesetzlicher Grundlagen (Auskunftspflicht beim Verwandtenunterhalt gem. § 1605 BGB) oder auf entsprechende Verweisung dorthin oder sind von der Rechtsprechung entwickelt worden auf der Grundlage von § 242 BGB, dann wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vorhanden sind, die es mit sich bringen, dass der Auskunftsbegehrende auf die Auskunft angewiesen ist und der andere die Auskunft unschwer erteilen kann (z. B. Auskunftsanspruch von Geschwistern untereinander für die Haftungsanteile bei Unterhaltsansprüchen der Eltern).

Das Merkblatt zeigt sämtliche Auskunftsmöglichkeiten auf und beschreibt Art und Weise der Auskunftserteilung. Ebenso gibt das Merkblatt Erläuterungen zum Auskunftszeitraum, zum Anspruch auf erneute Auskunft nach gewissem Zeitablauf oder zu einer evtl. bestehenden ungefragten Auskunftsverpflichtung. Des Weiteren beschreibt das Merkblatt Inhalt und Umfang des darüber hinausgehenden Belegvorlageanspruchs sowie einer evtl. bestehenden Verpflichtung, die erteilte Auskunft auch eidesstattlich zu versichern.

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Das Merkblatt Nr. 21 gibt Auskunft zur häufigen Frage, ob man auch rückwirkend für die Vergangenheit Unterhalt oder erhöhten Unterhalt geltend machen kann. Insbesondere die wichtigste Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterhalts für die Vergangenheit, der Verzug des Unterhaltsverpflichteten gemäß § 286 BGB, wird ausführlich erläutert.

Daneben wird dargestellt, inwieweit trotz Inverzugsetzung auch Verwirkung oder Verjährung dazu führen können, dass für die Vergangenheit der Unterhalt nicht mehr geltend gemacht werden kann. Auch die Sonderfälle eines Unterhaltsanspruches für die Vergangenheit ohne Verzug aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen (insbesondere wegen eines Sonderbedarfs) werden dargelegt. In diesem Zusammenhang werden auch Beispielsfälle für in der Rechtsprechung anerkannten und nicht anerkannten Sonderbedarf dargestellt.

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Das Merkblatt Nr. 22 beinhaltet zum einen eine ausführliche Darstellung zu der Frage, wann ein volljähriges Kind bedürftig ist und wenn es bedürftig ist, wie sich der Unterhaltsanspruch dann der Höhe nach errechnet, zum anderen die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle (Kindesunterhalt ab 18). Es wird dargestellt, wann die Rechtsprechung von einer Ausbildung ausgeht, in der ein Unterhaltsanspruch besteht und inwieweit ggf. Zweitausbildungen dazu berechtigen trotzdem Unterhaltsansprüche geltend zu machen.

Das Merkblatt gibt weiterhin Auskunft wie lange eine Unterhaltsverpflichtung bestehen kann und in welchen Fällen (Wehrpflicht/Parkstudium etc.) ein Unterhaltsanspruch nicht besteht. Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruchs gibt das Merkblatt Berechnungsbeispiele und erläutert die anteilige Haftung beider Elternteile ab dem 18. Lebensjahr sowie die Gesamtanrechnung des staatlichen Kindergeldes. Die in der Praxis häufig gestellten Fragen zur Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs sind ebenso Gegenstand des umfangreichen Merkblattes.

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Das Merkblatt Nr. 23 erläutert auf über 20 Seiten die wichtigsten Bereiche des Minderjährigenunterhalts. Die Bedürftigkeit eines minderjährigen Kindes ist grundsätzlich gegeben, sodass der Gesetzgeber auch eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern gesetzlich normiert hat. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder errechnen sich aus dem sog. Mindestunterhalt und bestimmen sich dann entsprechend des Alters des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nach der Düsseldorfer Tabelle, die im Anhang mit Darstellung der Übergangsregelung zum 01.01.2008 abgedruckt ist.

Im Rahmen des Bedarfs beinhaltet das Merkblatt auch umfangreiche Darstellung eines sog. Mehrbedarfs bzw. Sonderbedarfs. Zur Höhe des Kindesunterhalts enthält das Merkblatt Ausführungen zur Anrechnung von eigenem Einkommen des minderjährigen Kindes (als Azubi) oder anderweitiger Nebeneinkünfte bzw. des Kindergeldes. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird auch auf die sog. Hausmannsrechtsprechung eingegangen. Auch die Veränderungen mit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 sind dargestellt, ebenso die verschiedenen Möglichkeiten zur Geltendmachung des Kindesunterhalts. Zur Vervollständigung des Merkblattes finden sich auch Darstellungen zum Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit, zur Unterhaltsverwirkung sowie zu gerichtlichen Zuständigkeiten und gesetzlichen Vertretungen einschließlich einer ausführlichen Darstellung zum sogenannten Vereinfachten Verfahren.

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Das Merkblatt Nr. 24 ersetzt das Merkblatt „Zweitfamilien nach der Unterhaltsrechtsreform“. Zwar sind die Auswirkungen der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 auf die Zweitfamilie weiterhin zentrales Thema, sowie die Rechtsprechung des BGH seit dem 01.01.2008 zu dieser Thematik. Auf der anderen Seite aber hat das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung vom 25.01.2011 (AZ.: 1 BvR 918/10) die unterhaltsrechtliche Situation der Zweitfamilien wieder ein wenig verschlechtert, was ebenso ein zentrales Thema dieses Merkblattes ist.

Im Merkblatt wird die Methodik der Unterhaltsberechnung dargestellt, insbesondere unter Berücksichtigung der Rangverhältnisse der einzelnen Unterhaltsberechtigten. Um die neueste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besser nachvollziehen zu können, wird sowohl die sog. Dreiteilungsmethode des BGH als auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichtes dargestellt und gegenüber gestellt.

Die unterhaltsrechtliche Stellung von Erst- und Zweitfamilie wird umfangreich dargestellt, ebenso werden jedoch auch kurz die rechtliche Situation der Unterhaltspflicht der Erben (ggfs. auch Zweitfamilie) nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten gegenüber den geschiedenen (Erst-) Ehegatten dargestellt, sowie die Beendigung der Unterhaltsverpflichtung bei Wiederverheiratung sowie die erbrechtliche Stellung der Erst-/Zweitfamilie.

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Das Merkblatt Nr. 25 beschäftigt sich mit der Frage, ob nach Beendigung des Erwerbslebens noch Unterhaltsansprüche bestehen. Es gibt den häufigen Irrglauben, dass mit Eintritt in die Rente kein Unterhaltsanspruch mehr bestünde, da mit der Scheidung durch den Versorgungsausgleich die Rentenanwartschaften bereits ausgeglichen sind und daher ein darüber hinausgehender Unterhaltsanspruch nicht mehr bestünde. Das Merkblatt erläutert, dass dem so nicht ist und auch nach Renteneintritt eine Unterhaltsverpflichtung bestehen kann. Durch den gesetzlichen Ruhestand wird nur festgelegt, dass ab diesem Zeitpunkt keine Erwerbsobliegenheit mehr besteht, das Merkblatt beinhaltet insoweit auch Fragen zur Berücksichtigung von Nebeneinkünften im Ruhestand.

Ein großes Kapitel ist dem in der Praxis häufigen Problem des freiwilligen, vorzeitigen Ruhestandes bzw. der Altersteilzeit gewidmet. Dies im Hinblick auf die Frage, ob ein Unterhaltsverpflichteter derartige Arbeitsmarktangebote annehmen kann und darf. Darüber hinaus beinhaltet das Merkblatt eine Musterberechnung zum Unterhalt bei Rentenbezug.

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Das Merkblatt Nr. 26 beantwortet die häufige Frage, wie Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden können. Zunächst wird beschrieben, dass zunächst ein berechtigter Unterhaltsanspruch bestehen muss und dieser, wenn er nicht freiwillig geleistet wird, tituliert werden muss. Im Merkblatt wird dargestellt, welche Titulierungsmöglichkeiten bestehen, denn ein Unterhaltstitel (Urteil, Jugendamtsurkunde etc.), der auch vollstreckbar ist, ist einzige Grundlage zur zwangsweisen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Im Merkblatt werden sodann die Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten aufgezählt, der Gang eines Zwangsvollstreckungsverfahrens wird skizziert. Wenn selbst durch Zwangsvollstreckung trotz Leistungsfähigkeit und berechtigtem Unterhaltsanspruch eine Vollstreckung nicht zum Ziel führt, bleibt dann nur die strafrechtliche Verfolgung wegen Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB). Wie eine Strafanzeige zu erfolgen hat, findet sich im Merkblatt.

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Das Merkblatt Nr. 27 beinhaltet die amtlichen Hinweise zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren, statt in einem Klageverfahren. Es wird kurz erläutert worum es im vereinfachten Verfahren geht, wo und wie die Festsetzung beantragt werden kann und insbesondere bis zu welcher Höhe die Festsetzung in diesem Verfahren beantragt werden kann (bis zu 120 % des Mindestunterhalts). Des Weiteren wird erläutert inwieweit der Antragsgegner Einwendungen im vereinfachten Verfahren erheben kann. Auch beinhaltet das Merkblatt die amtlichen Ausfüllhinweise für die Formularvordrucke.

Im Anhang sind dann die Formulare „Antrag auf Festsetzung von Unterhalt“ und „Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt“ abgedruckt, die sie im Original beim jeweiligen Amtsgericht und der dortigen Rechtsantragsstelle erhalten. Das Merkblatt gibt nur einen groben Überblick über das sog. Vereinfachte Festsetzungsverfahren für Minderjährigenunterhalt.

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Das Merkblatt Nr. 28 erläutert die Rechtsgrundsätze, wann ein Unterhaltsanspruch verjährt und somit nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Prozessgegner den Verjährungseinwand erhebt (nicht zu verwechseln mit der Verwirkung, diese findet sich in MB 29). So verjähren Unterhaltsansprüche grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren, ebenso wird im Merkblatt dargestellt die Vollstreckungsverjährung, die trotz Titulierung auch nach 3 Jahren greift. Des Weiteren beinhaltet das Merkblatt eine Darstellung der Besonderheiten im Familienrecht.

Neben diesen allgemeinen Erläuterungen zum Verjährungsrecht wird im Merkblatt auch erläutert, inwieweit eine Verjährung gehemmt sein kann oder bei welchen Fallkonstellationen sogar ein Neubeginn der Verjährungsfrist eintritt. Da Verjährung und Verwirkung sehr nahe beieinander liegen findet sich in Merkblatt 28 auch ein kurzer Überblick zur Verwirkung rückständigen Unterhalts.

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Das Merkblatt Nr. 29 beinhaltet das gesamte Spektrum sämtlicher Verwirkungstatbestände im Unterhaltsrecht, d. h. die Verwirkung eines nachehelichen Unterhalts oder des Getrenntlebendunterhalts aber auch die Verwirkung von Kindesunterhalt, Elternunterhalt oder allgemein eines rückständigen Unterhalts. Insbesondere der spezielle Verwirkungsparagraph (§ 1579 BGB) für den nachehelichen Unterhalt, der fast ausnahmslos auch auf den Getrenntlebendunterhalt anzuwenden ist, ist ausführlich erläutert, insbesondere die einzelnen Verwirkungstatbestände einer kurzen Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB) und der verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1579 Nr. 2 BGB). Auch die weiteren Tatbestände der §§ 1579 Nr. 3 bis Nr. 8 BGB sind erläutert anhand der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fallkonstellationen. Daneben finden sich eine Vielzahl von Rechtsprechungsbeispielen und Erläuterungen zu den Rechtsfolgen einer festgestellten Verwirkung und zur Beweislast.

Bei der Verwirkung von Kindesunterhalt ist dies grundsätzlich nur möglich bei volljährigen Kindern, auch hier findet sich eine umfangreiche Rechtsprechungsübersicht. Beschrieben wird auch die Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs aus der Vergangenheit, wonach man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass derjenige, der Kenntnis von seiner Unterhaltsberechtigung hat und seinen Anspruch länger als ein Jahr nicht verfolgt, diesen dann auch zumindest für Zeiträume, die länger als ein Jahr zurückliegen, verwirkt hat.

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Das Merkblatt Nr. 30 behandelt die häufig gestellte Frage, ob ein in der Vergangenheit zu viel gezahlter Unterhalt wieder zurückgefordert werden kann. Diese Fragestellung ergibt sich zumeist dann, wenn der Unterhaltspflichtige erst später in Erfahrung bringt, dass der Unterhaltsberechtigte entweder in einem Verfahren falsche Angaben gemacht hat, einen bestehenden Unterhaltstitel sittenwidrig ausnutzt oder schlichtweg Einkünfte oder zusätzliche Einkünfte oder Veränderungen in der Lebenssituation, die den Unterhaltsanspruch beeinflussen, schlichtweg verschweigt. In den meisten Fällen kann Unterhalt für die Vergangenheit nämlich nicht zurückgefordert werden, da zumeist der Einwand greift, dass der zuviel gezahlte Unterhalt verbraucht ist und zum Zeitpunkt des Verbrauchs der Unterhaltsberechtigte nicht bösgläubig war. Das Merkblatt beinhaltet hierzu die aktuelle Rechtsprechung und zeigt auch prozessuale Möglichkeiten auf, wie man während eines laufenden Unterhaltsverfahrens (z. B. Abänderungsklage) zumindest für die Zeit ab Klageeinreichung eine Überzahlung des laufend gezahlten Unterhalts verhindern kann und Rückforderungsmöglichkeiten offen hält.

Darüber hinaus werden Sonderfälle beschrieben, wie die Rückforderung eines Prozesskostenvorschusses oder die Rückforderung bei Rentennachzahlungen. Auch der sog. Scheinvaterregress wird im Merkblatt erläutert, d. h. die Möglichkeiten des bisherigen Vaters, der meinte der leibliche Vater zu sein, den gezahlten Kindesunterhalt zurückzufordern. Da auch häufig Aufrechnungsfragen mit Unterhaltszahlungen in der Praxis vorkommen ist auch dies Inhalt des Merkblatts.

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Das Merkblatt Nr. 31 erläutert, um was es sich bei den ehelichen Verhältnissen handelt, insbesondere wird die Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen ausführlich dargestellt. Diese seit ca. 2008 gängige Rechtsprechung des BGH bestimmt, dass es keine Lebensstandardgarantie mehr gibt und nach einer Scheidung die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich wandelbar sind und sich dies auch auf das Maß des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 BGB auswirkt. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht gerügt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.01.2011 (AZ.: 1 BvR 918/10) hat insbesondere im Verhältnis zu mehreren unterhaltsberechtigten Ehegatten (Zweitehegatten) die ehelichen Lebensverhältnisse des Erstehegatten neu definiert, den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen insoweit eine Absage erteilt und die vormalige Unterhaltsberechnungsmethode des BGH gekippt. Diese zentrale Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den (wandelbaren) ehelichen Lebensverhältnissen ist Gegenstand des Merkblatts, dies neben der Darstellung des „Karrieresprungs“.

Die Rechtsprechung zum Karrieresprung gilt weiterhin, wonach Einkünfte, die sich aus einem Karrieresprung ergeben, nicht zur Berechnung eines nachehelichen Unterhalts heranzuziehen sind. Da die Einordnung, was ein Karrieresprung ist und was nicht, in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet, beinhaltet das Merkblatt eine äußerst umfangreiche Darstellung der gesamten Rechtsprechung zu dieser Thematik.

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Steuerrecht


  • Merkblatt 51 – Tipps zum Lohnsteuerausgleich und zur Einkommenssteuer - 05/23 aktualisiert
  • Merkblatt 52 – Steuertipps für Eheleute bei Trennung und Scheidung - 05/23 aktualisiert
  • Merkblatt 55 – Begrenztes Realsplitting - 05/23 aktualisiert

Das Merkblatt Nr. 51 gibt Tipps für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung im Hinblick auf die Besonderheiten im Familienrecht. So wird darauf hingewiesen, inwieweit Unterhaltsleistungen ggf. im Rahmen des Sonderausgabenabzugs (Realsplitting) oder als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Des Weiteren werden Hinweise gegeben zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern. Des Weiteren werden kurze Hinweise gegeben zum Haushaltsfreibetrag, Körperbehindertenfreibetrag und zum in der Praxis häufigsten Fall der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten.

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Das Merkblatt Nr. 52 umfasst eine Vielzahl von steuerlichen Fragen für Eheleute und Kinder. Bei der Komplexität des deutschen Steuerrechts werden im Merkblatt die wichtigsten Fragen des Steuerrechts für Familien aufgegriffen. Dies fängt an mit der allgemeinen Darstellung der möglichen Steuerklassen und der Veranlagungsmöglichkeiten für Ehegatten (Ehegattensplitting, getrennte Veranlagung etc.). Insbesondere wird dargelegt, wann noch eine gemeinsame Veranlagung möglich ist. Ebenso wird die in der Praxis häufige familienrechtliche Mitwirkungsverpflichtung zur gemeinsamen Veranlagung mit Rechtsprechungsnachweisen dargestellt, einschließlich eines Klagemusters wegen der Verpflichtung zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung. Ein Kapitel widmet sich der häufig gestellten Frage, wie Steuerrückerstattungen bzw. Steuernachzahlungen bei gemeinsamer Veranlagung für zurückliegende Zeiträume (trotz bereits erfolgter Trennung oder Scheidung) aufzuteilen sind.

Ein weiteres Kapitel behandelt die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten (da Unterhaltszahlungen für Kinder steuerlich nicht absetzbar sind), wobei der häufige Fall des sog. Realsplittings in einem gesonderten Merkblatt (Merkblatt Nr. 55) ausführlich beschrieben wird. Daneben finden sich Darstellungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern, insbesondere zur Thematik von Kinderbetreuungskosten. Abschließend werden im Merkblatt auch praxisrelevante Fallkonstellationen, wie die Berücksichtigung von Steuervorteilen durch Wiederverheiratung oder die steuerliche Berücksichtigung von Kosten im Scheidungsverfahren dargestellt.

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Das Merkblatt Nr. 55 beinhaltet die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, insbesondere den sog. Sonderausgabenabzug (Realsplitting) gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG. Die Höhe des steuerlichen Freibetrages und die Möglichkeit der Eintragung auf die Lohnsteuerkarte wird beschrieben. In der Praxis häufig strittig ist die Frage der Erfordernis und der Verpflichtung eines (ehemaligen) Ehegatten zur Zustimmung zu diesem sog. Realsplitting. Die umfangreiche Rechtsprechung hierzu findet man im Merkblatt, auch zur Frage, welche Leistungen alle zum Unterhalt im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG zählen (Barunterhalt, Sachzuwendungen wie Mietwert, Übernahme von Kreditbelastungen etc.). Da bei Durchführung des Realsplittings dem Unterhaltsberechtigten finanzielle Nachteile entstehen können, insbesondere dadurch, dass der beim Unterhaltspflichtigen angesetzte Unterhaltsbetrag beim Berechtigten zu versteuern ist, wird auch die Rechtsprechung zur Verpflichtung zum Ersatz dieser finanziellen Nachteile durch den Unterhaltspflichtigen dargestellt.

Das Merkblatt beinhaltet des Weiteren die Möglichkeiten und die Handhabe des Unterhaltsverpflichteten, die Zustimmungsverpflichtung des Unterhaltsberechtigten durchzusetzen. So finden sich im Merkblatt Musterschreiben für eine außergerichtliche Aufforderung als auch ein Klagemuster für die gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruchs. Abgerundet wird das Merkblatt durch die Darstellung der weiteren Möglichkeit der steuerlichen Absetzung von Ehegattenunterhalt als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG.

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Zugewinn, Ehewohnung, Vermögensauseinandersetzung


  • Merkblatt 66 – Ehewohnung und Haushaltsgegenstände bei Trennung und Scheidung
  • Merkblatt 67 – Der Zugewinn bei Scheidung
  • Merkblatt 69 – Vermögensauseinandersetzung unter Ehegatten außerhalb des Güterrechts
  • Merkblatt 70 – Erbrecht und Scheidung
  • Merkblatt 72 – Zwangsversteigerung von Immobilien

Mit den Gesetzesänderungen im familienrechtlichen Verfahren zum 01.09.2009 ist auch die vormalige Hausratsverordnung abgeschafft worden und in das BGB eingegliedert worden. Die Strukturveränderung der Hausratverteilung und der Ehewohnungszuweisung ist Gegenstand des Merkblattes. Das Merkblatt hat letztendlich drei Hauptthemen:

  • Ehewohnung

hier wird dargestellt welche vorläufigen Regelungen während des Getrenntlebens bzw. welche endgültigen Regelungen mit der Scheidung möglich sind und insbesondere welche gerichtlichen Möglichkeiten es gibt bei Uneinigkeit hierüber. Da das Mietrecht in diesem Zusammenhang häufig eine Rolle spielt ist diesbezüglich ein Exkurs ins Mietrecht eingearbeitet.

  • Haushaltsgegenstände

hier wird dargestellt, welche gegenseitigen Überlassungsansprüche bestehen, wie sich ein gerichtliches Verfahren gestaltet.

  • Gewaltschutzgesetz

nachdem gerade im Zusammenhang mit der Wohnung häufig auch Unterlassungsansprüche im Raum stehen und im häuslichen Bereich es zu Gewalttätigkeiten kommen kann sind die gesetzlichen Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz in diesem Merkblatt mit beinhaltet.

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Das Merkblatt Nr. 67 erläutert die Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs nach Scheitern der Ehe im in der Praxis häufigsten Fall einer bestehenden gesetzlichen Zugewinngemeinschaft (andere Güterrechtsfälle der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft sind nicht Gegenstand dieses Merkblatts). Es wird zunächst das Grundprinzip erläutert, wonach es zwei Stichtage gibt (Stichtag für das Vermögen zu Beginn der Ehe = Datum der standesamtlichen Hochzeit/Stichtag für das Vermögen am Ende der Ehe = Datum der Zustellung des Scheidungsantrags) und sich der Zugewinn bei jedem Ehegatten grundsätzlich aus der Differenz des Endvermögens zum Anfangsvermögen errechnet. Der Zugewinnausgleichsanspruch errechnet sich dann aus der Differenz der Zugewinnbeträge beider Ehegatten (Hälfte). Selbstverständlich beinhaltet das Merkblatt auch den Hinweis darauf, was sog. privilegiertes Anfangsvermögen ist (Erbschaften, Schenkungen während der Ehe) und dass dieses grundsätzlich so zu behandeln ist, wie echtes Anfangsvermögen.

Nachdem im Zugewinn häufig die Bewertung von Vermögensgegenständen problematisch ist, findet sich im Merkblatt eine umfangreiche Auflistung von Vermögen und deren Bewertung. Dass für Bewertungen häufig Gutachter einzusetzen sind, wird ebenso erläutert. Das Merkblatt beinhaltet ebenso Erläuterungen zur Indexierung (Kaufkraftschwund) von Anfangsvermögen als auch Darlegungen zur Anrechnung von Vorausempfängen. Das Merkblatt wird dadurch abgerundet, dass auch zur Auskunftspflicht und zum vorzeitigen Zugewinnausgleich Hinweise gegeben werden, ebenso zum Verfahrensrecht.

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Das Merkblatt Nr. 69 beschreibt die Rechtslage zu Fragen der Vermögensauseinandersetzung, die gerade nicht über den sog. Zugewinnausgleich (Merkblatt Nr. 67) beantwortet werden können, sondern zumeist auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts zu lösen sind. Für die Praxis sind diese Auseinandersetzungsstreitigkeiten von hoher Relevanz und sind im Merkblatt wie folgt dargestellt:

  • Miteigentum: Das Merkblatt beschreibt, wie Miteigentum auseinanderzusetzen ist (Teilungsversteigerung) und inwieweit Nutzungsentschädigungsansprüche entstehen bei Mitnutzung von Eigentum des anderen Ehegatten.
  • Gesamtschuld: Das Merkblatt stellt dar, wie gemeinsam aufgenommene Schulden bei Trennung und Scheidung zu behandeln sind und wer gegen wen Ausgleichsansprüche hat, dies jeweils unter Berücksichtigung von Unterhaltsberechnungen.
  • Schenkungen: Dargestellt wird, ob und inwieweit Zuwendungen/Schenkungen bei Scheitern der Ehe zurückgefordert werden können.
  • Mitarbeit von Ehegatten
  • Sparguthaben: Hier wird unterschieden, ob es sich um alleinige Einzelkonten handelt, um Gemeinschaftskonten, um Verfügungen vor oder nach der Trennung oder wie andere Anlageformen, wie Sparbücher, Wertpapierdepots etc. behandelt werden.
  • Steuerrecht: Hier wird dargelegt, wie Steuerrückerstattungen oder Steuernachforderungen zu behandeln sind.
  • Sonstige Ausgleichsansprüche: Schadensersatz – Kfz-Schadensfreiheitsrabatt – familienrechtlicher Ausgleichsanspruch – Ausgleichsanspruch von Schwiegereltern (grundlegende Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen an das Schwiegerkind – BGH, Urteil vom 3.2.2010, Az. XII ZR 189/06).
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Das Merkblatt Nr. 70 beinhaltet eine Darstellung über das gesetzliche Erbrecht im Allgemeinen und die familienrechtlichen Einzelheiten im Besonderen. Insbesondere werden die erbrechtlichen Besonderheiten bei Zugewinngemeinschaft / Gütertrennung / Gütergemeinschaft dargestellt. Auch wird erläutert, ab wann im Falle einer Scheidung das Ehegattenerbrecht wegfällt. Auch das Pflichtteilsrecht ist Gegenstand des Merkblattes.

Ein Kapitel ist der häufig nicht bekannten gesetzlichen Regelung gewidmet, wonach der Unterhaltsberechtigte auch nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten seine Unterhaltsansprüche fortgesetzt gegen die Erben des Unterhaltspflichtigen geltend machen kann. Des Weiteren finden sich erbschaftssteuerliche Hinweise nach dem Erbschaftssteuergesetz einschließlich der relevanten Erbschaftssteuerklassen und der jeweiligen Steuerfreibeträge.

Im Anhang wird auf die Gefahren eines Erbrechts auch des geschiedenen Ehepartners hingewiesen, dann, wenn über Dritte (zumeist Kinder) der Ex-Ehepartner wieder an früheres Vermögen des ehemaligen Ehegatten gelangen kann.

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Das Merkblatt Nr. 72 gibt einen Überblick über die Möglichkeiten der zwangsweisen Verwertung von Immobilien. Dies sind die Zwangsversteigerung, die von Dritten (zumeist kreditgebenden Banken) betrieben wird und die Teilungsversteigerung, die von einem Miteigentümer betrieben wird. Bei Trennung und Scheidung spielt insbesondere die Teilungsversteigerung eine Rolle, wenn Ehepartner, die Miteigentümer einer Immobilie sind, sich über die weitere Nutzung oder Verwertung nicht einig sind.

Das Merkblatt beinhaltet den Gang eines Versteigerungsverfahrens, beginnend mit dem Versteigerungsantrag, über Verkehrswertermittlung, Terminsbestimmung, Versteigerungstermin/Bietstunde bis hin zur Zuschlagserteilung und des weiteren Verfahrens nach Zuschlagserteilung. Das Merkblatt gibt praktische Tipps, wie man sich ggf. verhält und gibt Hinweise zu den Kosten eines solchen Verfahrens.

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Allgemeines


  • Merkblatt 75 – Sozialrechtliche Folgen bei Trennung und Scheidung
  • Merkblatt 79 – Das elterliche Sorgerecht
  • Merkblatt 80 – Das Umgangsrecht
  • Merkblatt 83 – Scheiden tut weh – mit Mediation etwas weniger?
  • Merkblatt 84 – Das Namensrecht
  • Merkblatt 85 – Die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft

Das Merkblatt Nr. 75 beschreibt sozialrechtliche Aspekte, die mit der Trennung oder Scheidung relevant werden. Insbesondere wird dargestellt, inwieweit die Krankenversicherung (Familienmitversicherung) noch fortwirkt und inwieweit Kinder noch mitversichert bleiben. Neben diesem relevanten Bereich der Krankenversicherung werden auch die Folgen auf Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung dargestellt.

Ein weiteres Kapitel beinhaltet die sog. Grundsicherung, das Kindergeld und weitere Sozialleistungen wie Unterhaltsvorschuss, Erziehungsgeld bzw. Elterngeld, Wohngeld und Ausbildungsförderung. Das Merkblatt gibt einen Überblick über mögliche sozialstaatliche Leistungen im Falle von Trennung und Scheidung.

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Das Merkblatt Nr. 79 stellt die Rechtslage zum Sorgerecht dar, insbesondere die mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeführte gemeinsame elterliche Sorge. Es wird dargestellt, was alles zum elterlichen Sorgerecht gehört und welche Entscheidungsbefugnisse im Rahmen des alleinigen oder des gemeinsamen Sorgerechts bestehen. Da sorgerechtliche Fragen vermehrt und hauptsächlich nach Trennung und Scheidung relevant werden, werden die gesetzlichen Grundlagen einschließlich der Rechtsprechung dargestellt, wann es auch zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge kommen kann.

Ein weiteres Kapitel ist der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder gewidmet sowie weiterer Regelungsmöglichkeiten im Bereich des elterlichen Sorgerechts, auch unabhängig von Trennung und Scheidung.

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Das Merkblatt Nr. 80 beschreibt Formen und Inhalte des Umgangsrechts aber auch der Umgangspflicht von Elternteilen. Fragen zum Umgangsrecht treten immer im Falle der Trennung und Scheidung auf und müssen häufig auch von Familiengerichten gelöst werden. Im Merkblatt wird dargestellt, was in Umgangsvereinbarungen geregelt werden kann und was „üblicherweise“ in gerichtlichen Festlegungen festgeschrieben wird. Es geht hauptsächlich um die Dauer und Häufigkeit des Umgangs, die Ausgestaltung von Ferienregelungen und um Ort/Ausübung des Umgangs. Das Merkblatt beinhaltet Formulierungsvorschläge.

Ein größeres Kapitel ist der praxisrelevanten Frage der Kosten für die Ausübung des Umgangsrecht gewidmet und in welchen Fällen es sogar zum Ausschluss eines Umgangsrechtes kommen kann. Daneben wird die gesetzliche Lage zu Umgangsrechten Dritter (z. B. Großeltern) erläutert und der Verfahrensgang des gerichtlichen Verfahrens dargestellt.

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Das Merkblatt Nr. 83 beschreibt die Möglichkeit der einvernehmlichen Trennung/Scheidung im Rahmen einer sog. Mediation. Das Merkblatt stellt dar, um was es sich bei einem Mediationsverfahren handelt und wie ein solches geführt wird. Mediation (nicht Meditation) ist ein Vermittlungsverfahren, welches dabei helfen soll, Konfliktsituationen auch außergerichtlich zu bewältigen. Dargestellt werden die Grundprinzipien der Mediation und insbesondere der Ablauf eines Mediationsverfahrens. Darüber hinaus wird dargestellt mit welchen Kosten in einem Mediationsverfahren zu rechnen ist, wobei Mediatoren zumeist individuelle Honorarvereinbarungen schließen.

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Das Merkblatt Nr. 84 beinhaltet die Grundzüge des deutschen Namensrechtes, insbesondere die Namensgestaltung bei Eheschließung, Verwitwung und Scheidung sowie die namensrechtlichen Wahl- und Änderungsmöglichkeiten beim Namensrecht des Kindes. Grundsätzlich geht es hauptsächlich um den Nachnamen, was insbesondere beim Ehenamen von praktischer Bedeutung ist. Da auch der Nachname eines Kindes bei nichtehelichen Kindern, bei Zweitehen oder Stiefkindern häufig streitbefangen ist, wird dies im Merkblatt ausführlich dargestellt. Insbesondere die Einbenennung/Namensänderung bei sog. Scheidungshalbwaisen (Kindern) und die dazu aktuelle Rechtsprechung wird ausführlich erläutert.

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Das Merkblatt Nr. 85 beschreibt die rechtlichen Inhalte einer sog. eingetragenen Lebenspartnerschaft, welche seit 01.08.2001 gesetzlich fixiert ist. Die Lebenspartnerschaft ist der Zusammenschluss zweier gleichgeschlechtlicher Personen, angenähert dem Rechtsinstitut der Ehe. Nicht zu verwechseln ist die Lebenspartnerschaft mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das Merkblatt zeigt die Entwicklungsgeschichte des Lebenspartnerschaftsgesetzes auf und beschreibt die wichtigsten Inhalte und Rechtsverhältnisse innerhalb einer Lebenspartnerschaft.

Insbesondere wird dargestellt, wie Lebenspartner vermögensrechtlich zueinander stehen, wie sich das Erbrecht darstellt, welche Unterhaltspflichten untereinander bestehen und welche sonstigen rechtlichen Wirkungen die Lebenspartnerschaft hat. Ein Kapitel ist den Rechtsfolgen bei Getrenntleben und Auflösung der Lebenspartnerschaft gewidmet.

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Sonderpublikationen

 

 

  • ISUV-Schriftenreihe Band 4: UN-Kinderkonvention - Impuls für eine Reform des Kindschaftsrechts
  • Das elterliche Entfremdungssyndrom
  • ISUV-Schriftenreihe Band 5: Gemeinsame elterliche Sorge für nichteheliche Kinder
  • ISUV-Schriftenreihe Band 6: Vom starren Selbstbehalt zum individuellen Selbstbehalt
  • ISUV-Schriftenreihe Band 7: Vom starren Residenzmodell zum individuellen Wechselmodell
  • ISUV-Schriftenreihe Band 8: "Trennungsfamilie" - Plädoyer für ein entsprechendes Update des Familienrechts (1. Auflage 2021) - Neue Publikation

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, kurz UN-Kinderkonvention, fasst ethische Grundsätze zusammen, die für jeden Staat, jede Staatsinstanz und jeden Menschen Gültigkeit haben. Die Konvention basiert auf der Idee des Naturrechts. Richtschnur des Naturrechts ist nicht ein abgehobener Staatswille, sondern das Wohl des Individuums. Daher schließt Naturrecht auch immer eine bestimmte Ethik, ein Welt- und Menschenbild mit ein. Dem Naturrecht untergeordnet ist das positive Recht, das vom einzelnen Staat geschaffene Recht.

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Die Frage, ob Kinder, die unter dem Sydrom der Eltern-Entfremdung (Parental Alienation Syndrome - PAS) leiden, auf Anordnung des Gerichtes beim entfremdeten Elternteil wohnen bzw. diesen besuchen sollten, ist ein wesentlicher Streitpunkt unter Juristen und Fachleuten für psychische Gesundheit.

Die vorliegende Verlaufsstudie des amerikanischen Kinderpsychiaters Prof. Dr. R. A. Gardner beschreibt 99 PAS-Fälle bei denen der Autor unmittelbar involviert war. In diesem Zusammenhang kam er zu dem Schluss, dass das Gericht den Umgang mit dem entfremdeten Elternteil oder den Hauptwohnsitz des Kindes bei diesem anordnen sollte. Die Ergebnisse in den Fällen, in denen diese Anordnungen durchgeführt wurden (22), werden mit den Fällen verglichen, in denen dieser Empfehlung nicht entsprochen wurde (77). Die Ergebnisse der Studie können die interdisziplinäre wissenschaftliche Fachdiskussion und Forschung zum Problembereich PAS im Rahmen von Trennung/Scheidung und die familiengerichtliche Praxis bei Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen anregen und ergänzen.

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Die gemeinsame elterliche Verantwortung, die ihren Ausdruck in der Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge finden sollte, rückte erst wieder in den Blickpunkt der rechtspolitischen Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit den Arbeiten an einer umfassenden Reform des Kinschaftsrechtes in Deutschland. Die immer drängenderen Forderungen des Bundesverfassungsgerichtes, aber auch im internationalen Rechtsvergleich immer deutlicher zutage tretende mangelhafte Ausgestaltung dieses Rechtsgebietes in Deutschland zwangen den Gesetzgeber endlich zum Handeln. Doch in endlosen Diskussionen gerade um die Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge im Vorfeld der Kindschaftsrechtsreform drohten das Kind und und seine Bedürfnisse in den Hintergrund zu drängen.

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Eine sinnvolle Neubewertung der Selbstbehaltsätze ist alles andere als eine leichte Aufgabe. Im Spannungsfeld zwischen den verschiedenen Intressen gleicht sie einer Quadratur des Kreises. Der Selbstbehalt hat nicht nur die Fuktion, dem Unterhaltsschuldner den Teil seines Einkommens zu belassen, den er mindestens zur Deckung seines notwendigsten Lebensbedarfs benötigt. Im Idealfall soll er einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten bewirken und ihnen sowie den Gerichten eine für möglichst viele Fälle geeignete Faustformel bieten, um die Rechtsanwendung zu vereinfachen.

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Seit seinem Bestehen gilt das besondere Engagement des ISUV dem Wohl der Kinder nach Trennung und Scheidung der Eltern. Daher stand von Anfang an für uns die gemeinsame elterliche Sorge als Kernforderung im Mittelpunkt. Wir erhoffen uns mit dieser Broschüre mehr Information zum Wechselmodell, mehr Engagenemt der Justiz und der Behörden für das Wechselmodell. Der Gesetzgeber kann diesem Engagement einen wichtigen Impuls geben, er kann es fordern und fördern, wenn er das Wechselmodell als erstrebenswerte Form des Umgangs und der gelebten gemeinsamen Elternverantwortung ins Gesetz aufnimmt.

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Es geht uns mit dieser Broschüre um einen offenen Meinungsbildungsprozess. ISUV-Mitgliedern eine Stimme geben, Erfahrungen, Sichtweisen Betroffener auf die Agenda bringen und gestandene Fachkräfte damit konfrontieren. Betroffene informieren, sie mit den juristischen Sichtweisen von erfahrenen und anerkannten Juristeninnen und Juristen konfrontieren. Es wurde keine Leitidee vorgegeben, vielmehr stimmen aber alle Autorinnen und Autoren überein im Leitbild „Trennungsfamilie“, in der Maxime „Getrennt, aber gemeinsam erziehen“ – „Gemeinsam betreuen, gemeinsam bezahlen“. Unsere Broschüre ist ein Plädoyer für ein entsprechendes Update des Familienrechts in allen Bereichen des Familienrechts.  Elterliche Sorge, Betreuung („Umgang“), Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich. „Trennungsfamilie“, das heißt gemeinsame Verantwortungsgemeinschaft für Kinder trotz Trennung und Scheidung.

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Schriften der Bundesregierung

 

  • Gewaltschutzgesetz
  • Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
  • Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
  • Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit
  • Geschiedene: Ausgleich bei der Rente
  • Eltern bleiben Eltern - Hilfen für Kinder bei Trennung und Scheidung
  • Sozialhilfe - Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Die Grundsicherung: Hilfe für Rentner
  • Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder
  • Kindergeld Merkblatt
  • Das Eherecht
  • Das Kindschaftsrecht
  • Erben und Vererben
  • Das BAföG
  • Restschuldbefreiung - eine Chance für redliche Schuldner
  • Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung

Eine Broschüre vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Justiz

Auszug aus dem Vorwort:

Opfer von Gewalt - seien es Männer, Frauen oder Kinder - brauchen Schutz. Wer ein Opfer häuslicher Gewalt wird, braucht besonderen Schutz. Denn wer in der Familie oder Partnerschaft geschlagen und gedemütigt wird, empfindet seine Situation oftmals als ausweglos.

In solchen Fällen Schutz zu gewährleisten, ist Aufgabe einer modernen Politik. Die Bundesregierung nimmt diese Aufgabe ernst. Wir haben die Bekämpfung von Gewalt im häuslichen Bereich zu einem Schwerpunkt unserer Arbeit gemacht. Mit dem Gewaltschutzgesetz, dass seit Januar 2002 in Kraft ist, wurden zentrale rechtliche Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt im Allgemeinen und häuslicher Gewalt im Besonderen geschaffen. Insbesondere ist der Grundsatz "Wer schlägt, muss gehen - das Opfer bleibt in der Wohnung" jetzt umfassend in unserem Recht verankert. Das Gesetz bietet damit Hilfe für die überwiegend weiblichen Opfer, wendet sich aber auch an die Täter: Den Opfern wird nicht länger zugemutet, selbst für Ihren Schutz zu sorgen und dabei auch den Verlust der vertrauten Wohnung und Umgebung in Kauf nehmen zu müssen. Und den Täten wird vom Staat gezeigt, dass Gewalt kein Mittel zur Konfliktlösung ist.

 

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Eine Broschüre vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

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Eine Broschüre vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

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Eine Broschüre vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

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Eine Broschüre der Deutschen Rentenversicherung

 

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Diese Broschüre ist leider vergriffen und kann nur heruntergeladen werden.

Eine Broschüre der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.V.

Kinder betrachten das Zusammenleben mit beiden Elternteilen als selbstverständliche Lebensform von Familie. Deshalb erschüttert eine Trennung der Eltern diese kindliche Sicht familialer Ordnung erheblich und fordert vom Kind große Anpassungsleistungen. Dazu kommt, dass in der Regel starke Konflikte der Eltern im Vorfeld einer Trennung die psychische Entwicklung der betroffenen Kinder belasten. Im ungünstigen Fall werden sie in die Auseinandersetzungen verstrickt als Bündnispartner*in, Tröster*in, Richter*in oder Schlichter*in. Das prägt und schädigt Kinder, manchmal sogar dauerhaft.Nur wenn es Eltern gelingt, sich so zu trennen, dass sie ihrer Verantwortung als Eltern gerecht bleiben, kann die Trennung für das Kind auch eine Chance bedeuten und es kann gestärkt aus der erlittenen Familienkrise hervorgehen. In diesem Sinne will diese Broschüre allen Eltern in Trennungs-und Scheidungskrisen eine praktische Hilfe geben und dadurch den mitbetroffenen Kindern und Jugendlichen Entlastung ermöglichen.Die Broschüre erschien erstmals im Jahr 1989. Sie entstand aus der Arbeit des Modellprojektes der DAJEB "Familien-Notruf München". Aufgrund der geänderten Gesetzeslage und Veränderungen in der Praxis wurde die Broschüre im Jahr 1998 und 2010 von den Autorinnen und Autorenvöllig überarbeitet.

 

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Eine Broschüre vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

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Eine Broschüre der Deutschen Rentenversicherung

 

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Eine Broschüre vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

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Eine Broschüre vom Bundeszentralamt für Steuern

 

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Eine Broschüre vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

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Eine Broschüre vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

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Eine Broschüre vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

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Eine Broschüre vom Bundesministerium für Bildung und Forschung

 

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Eine Broschüre vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

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Eine Broschüre vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

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Eine Broschüre vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz

 

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