Anspruch beider Eltern auf Information in Schule und Studium

„Ich erfahre nichts über den schulischen Werdegang meiner Tochter, obwohl ich gemeinsame elterliche Sorge habe, regelmäßig Unterhalt zahle“, klagt ISUV-Mitglied Martin K, „von den Lehrern bekomme ich keinerlei Auskunft, obwohl ich das mehrfach angemahnt habe.“ Ähnliche Klagen erreichen uns oft am Anfang und Ende des Schuljahres.

Der Verband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) tritt für gemeinsame Elternschaft nach Trennung und Scheidung ein, weil dies dem Kindeswohl dient. „Wir fordern, dass grundsätzlich beide geschiedene oder getrenntlebende Elternteile ins Schulleben integriert und über die Leistungen des Kindes informiert werden. Das lässt sich heute ohne großen Aufwand per Mail erledigen“, stellt die ISUV-Vorsitzende Melanie Ulbrich fest. Der Verband möchte erreichen, dass die Kultusminister der Länder einer Informationspflicht seitens der Schule gegenüber beiden Elternteilen stattgeben.

Hintergrund

Nach den Erfahrungen von ISUV herrscht an den Schulen immer noch Unsicherheit, wie Lehrer mit dem weniger betreuenden Elternteil umgehen sollen, können und müssen. “Das sollte mit einem kultusministeriellen Rundschreiben geklärt werden. Es muss  Ziel der Schule sein, beide Elternteile zu integrieren, anstatt den weniger betreuenden Elternteil einfach zu ignorieren“, fordert Ulbrich.

In der Praxis sind immer noch nur einige Lehrer bereit, den Nichtsorgeberechtigten anzuhören und zu informieren. Im Allgemeinen herrscht an den Schulen Unsicherheit, wie man mit dem Thema Scheidung, wie man insbesondere mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil umgehen soll. „Ein entsprechendes kultusministerielles Rundschreiben in allen Bundesländern könnte schnell und effektiv Abhilfe schaffen“, meint die ISUV-Bundesvorsitzende. 

Rechtslage minderjährige Kinder 

Der weniger betreuende Unterhaltspflichtige hat gemäß § 1686 ein Recht auf Information im Rahmen des Umgangsrechts. Das beinhaltet auch Information über schulischen Werdegang, somit auch die Vorlage der Zeugnisse alle Halbjahre. Wird diese Information verweigert, so sollte man eine Klage auf Auskunft anstreben. Dies ist betroffenen Elternteilen anzuraten, um auf die positive Entwicklung des Kindes hinwirken zu können. 

„Des Friedens willen und um Kosten zu sparen, lassen es nicht wenige Unterhaltspflichtige einfach schleifen. Später klagen sie, wenn abweichende zusätzliche Unterhaltsansprüche gestellt werden. Die Anwaltskosten machen sich gerade in dieser Situation bezahlt, sie betragen im Schnitt 400 EURO“, stellt Ulbrich fest.  

Rechtslage volljährige Kinder  

Nach Volljährigkeit sind Kinder selbst verantwortlich für ihren Unterhalt. Wollen sie Unterhalt, müssen sie nachweisen zielstrebig zu lernen/studieren. Die Vorlage von Zeugnissen - Kopie des Studienbuches - sind entsprechende Nachweise. Weigert sich das Kind beständig Leistungsnachweise vorzulegen haben die unterhaltspflichtigen Eltern  in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht, d.h. sie können  Unterhaltszahlungen sperren. Im Unterhaltsrecht zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gilt der Grundsatz der gegenseitigen Mitwirkung. Ulbrich betont aber, dass die Unterhaltspflichtigen „mehrfach und nachweislich auf einen zügigen Fortgang der Ausbildung drängen müssen, um außerordentlichen Unterhaltsforderungen vorzubeugen“.  

Stärkung des Informationsrechts

Der Verband fordert, dass im Zuge der Reform des Kindschaftsrechts das Informationsrecht der Eltern gestärkt   und eine gegenseitige Informationspflicht beider geschiedener oder getrenntlebender Elternteile zur Regel wird.