Auch Umgangsverweigerung ist Kindesmissbrauch – Umgangsboykott senkt Zahlungsmoral

Kindesmissbrauch umfasst jede Form von physischer und psychischer Gewalt gegen Kinder. „Wenn Kinder im Rahmen von Trennung und Scheidung von einem Elternteil zu Aussagen instruiert und manipuliert werden, liegt Kindesmissbrauch vor. Das wird verdrängt, entschuldigt, beiseite geschoben, nicht bestraft“, kritisiert der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer. ISUV fordert nachhaltiges Engagement bei der Umsetzung von Umgang, bei hartnäckigem Umgangsboykott Bestrafung. Des Weiteren fordert ISUV das Familienministerium auf eine Studie zu erstellen, in der der Frage nachgegangen wird, in welchem „Zusammenhang Umgangsprobleme und Zahlungsmoral“ stehen.

 

 

 

Wie nachlässig Kindesmissbrauch in Form von Umgangsboykott verfolgt wird, zeigt der folgende Fall.

 

Seit Anfang 2015 boykottiert die Mutter den Umgang des Vaters mit der 2010 geborenen Tochter, obwohl ein Umgangsbeschluss des Familiengerichts vorliegt. Danach steht dem Vater ein regelmäßiger Umgang mit der Tochter zu.

 

Die Umgangsbilanz bis März 2019 konterkariert den Umgangsbeschluss des Gerichts: Seit fünf Jahren hat der Vater mit seiner Tochter gerade einmal 32 Stunden Umgang. In 2015 sah er die Tochter gar nicht. In 2016 wurde ein begleiteter Umgang angebahnt, mit dem Ergebnis viermal vier Stunden Umgang im Jahr, im Jahr 2017/8 jeweils 2 x 4 Stunden begleiteter Umgang, in 2019 sah der Vater die Tochter noch nicht.

 

Dabei attestiert ein vom Familiengericht beauftragter Gutachter dem Vater:

 

""Der Vater stellt für die Tochter einen wichtigen Teil ihrer Identität dar. Dass ein Kind für eine gelungene Persönlichkeitsentwicklung beide Elternteile benötigt, ist in der Entwicklungspsychologie unumstritten."" …

 

""Es ist für die Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung des Kindes wichtig, mit dem Vater eigene Beziehungserfahrungen zu sammeln - die sich von den negativen Erlebnissen ihrer Mutter mit diesem unterscheiden."" …

 

""Wird ihr der Kontakt mit dem Vater vorenthalten, so droht die Gefahr, dass sich ein unrealistisches Bild vom Vater bei der Tochter verfestigt, das für ihre Persönlichkeitsentwicklung eine Belastung darstellt."" …

 

""Gegen den Ausschluss der Umgangskontakte mit dem Vater spricht schon alleine der explizit geäußerte Wille des Kindes. Auch hat der Vater für die Identitätsentwicklung der Tochter eine wichtige Bedeutung."" …

 

„Es ergaben sich in den Untersuchungssituationen Hinweise, dass die Mutter an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die auch negativen Einfluss auf die gesundheitliche Entwicklung ihrer Tochter haben könnte“. …

 

 

 

Des Weiteren wird festgestellt: ""Wie bereits im Vorgutachten ausgeführt, ist davon auszugehen, dass den erzieherischen Defiziten der Mutter eigene unverarbeitete Probleme zugrunde liegen. Weiterhin ist eine fachliche Beratung und Behandlung dringend angezeigt, um diese Defizite zu überwinden und eine künftig drohende kindeswohlgefährdende Situation abzuwenden.""

 

Wie reagiert das Familiengericht auf den Umgangsboykott? Trotz gegenteiligen Empfehlungen des Gutachters bestimmt das Gericht – wie so oft - zuerst einmal einen Umgangsausschluss des Vaters. Begründung: Es soll Ruhe einkehren. - Damit bestärkt das Gericht die Mutter in ihrer Boykotthaltung.

 

Der Vater ist unnachgiebig und strebt ein neues Verfahren an. Es wird begleiteter Umgang angeordnet, der allerdings von der Mutter mit fadenscheinigen Gründen immer wieder boykottiert wird.

 

Nach nahezu drei Jahren erkennt das Gericht schließlich: ""Der wahre Grund für die Verweigerung auch begleiteter Umgänge durch die Antragsgegnerin ist zur Überzeugung des Gerichts vielmehr die Tatsache, dass die begleiteten Umgänge in der Vergangenheit problemlos stattgefunden haben, während die Antragsgegnerin auf Dauer jegliche Kontakte des Antragstellers zum Kind - sei es begleitet oder unbegleitet - unterbinden will, unabhängig davon, ob dies rechtlich zulässig ist oder nicht. Dies wird noch dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin selbst mit Schreiben vom 30. 8. 2016 unter anderem mitgeteilt hat, dass ein Umgang des Antragstellers mit dem Kind nicht gerecht sei, und der Antragsteller sie und das Kind bis zum Erreichen des 14. Lebensalters des Kindes in Ruhe lassen solle. Die Antragsgegnerin ist daher offensichtlich auch nach wie vor nicht bereit, vollständig begleitete Umgänge zuzulassen.""

 

Das Gericht ordnete insgesamt 63 Ordnungshafttage gegen die umgangsverweigernde Mutter an, von denen allerdings bisher nur zwei vollstreckt wurden.

 

Was am Ende bleibt - Fazit

 

Der Fall ist kein Einzelfall, insbesondere Väter nicht in der Ehe geborener Kinder sind oft von Umgangsverweigerung betroffen. Viele von ihnen resignieren frustriert spätestens dann, wenn ihr Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge mit fadenscheiniger Begründung abgelehnt wird. Danach sind die meisten verbittert über ihre reduzierte Rolle als Zahlemann. Ebenso verbittert sind diese Väter, über einen Rechtsstaat, der Recht setzt, aber es nicht durchsetzt. Nicht wenige werden langfristig krank mit negativen Folgen für Wirtschaft und Sozialstaat. Der Fall zeigt aber auch, dass „Alleinerziehen“ nicht immer unausweichliches bemitleidenswertes Schicksal ist, sondern teilweise mittels Umgangsboykott angestrebt wird.

 

 

 

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