Bundesregierung unterstützt alle Eltern mit einmaligem Kinderbonus

Der Bundestag hat heute das Sozialschutzpaket III beschlossen. Darin enthalten ist ein Kinderbonus von 150 EURO pro Kind. Der Verband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt dies und verweist darauf, dass der Kinderbonus unterhaltsrechtlich wie Kindergeld behandelt wird. Dieser Bonus steht also Trennungseltern hälftig zu. Der Kinderbonus soll wohl im Mai ausgezahlt werden. Der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer stellt klar: „Bei getrennten Eltern erhält ein Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann dann die Hälfte der Kinderbonuszahlung von seinem Unterhalt abziehen.“ Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt zahlt oder das Kind hälftig betreut.

Tipp für Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte

Allerdings sollten Unterhaltspflichtige beachten: Ist der Unterhalt in einem Urteil festgeschrieben, sollte der Elternteil, bei dem das Kind lebt, aufgefordert werden einmalig auf jeweils 75 EURO pro Kind zu verzichten. ISUV rät, dem anderen Elternteil schon jetzt mitzuteilen, dass man den Unterhalt einmalig pro Kind um 75 EURO reduziert, wenn der Kinderbonus  ausgezahlt wird.

„Wir raten davon ab, auf nicht reduzierte Fortzahlung des Unterhalts zu bestehen, oder gleich pfänden zu lassen und den anderen  zu rechtlichen Schritten zu drängen. Die Kosten für Abänderung und Vollstreckung sind höher als der Bonus“, hebt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler hervor.

Irritation

Für Irritation sorgten im Vorfeld verschiedene Stellungnahmen, die Unterhaltspflichtige von Kinderbonus ausschließen wollten. So heißt es beispielsweise in der Stellungnahme des Gewerkschaftsbundes: „Handlungsbedarf sehen wir jedoch erneut, jenseits des Steuerrechts sicherzustellen, dass der Kinderbonus möglichst zielgenau dort ankommen sollte, wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, wenn sie nicht mit beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt leben. Der Barunterhaltspflichtige sollte vom geschuldeten Unterhalt daher nur dann einen Teil des Kinderbonus in Abzug bringen können, wenn er sich annähernd hälftig an der Betreuung des Kindes beteiligt.“ Fakt ist, dass viele Eltern auch nach der Trennung weiterhin gemeinsam betreuen, was sich in der Corona Pandemie bewährt hat. „Es verwundert schon, wenn Gewerkschaften von einem Trennungselternteil vollen Unterhalt und annähernd hälftige Betreuung verlangen. Wie stellt man sich das praktisch vor, ist das gerecht?“, kritisiert Linsler.

Forderung

Wie der Kinderbonus sollte auch der steuerliche Entlastungsbetrag von 4008 EURO, der einseitig „Alleinerziehenden“ zugesprochen wird, zwischen den Trennungseltern aufgeteilt werden. „Die Betreuung ist heute oft und in der Corona-Krise noch mehr bei Trennungseltern geteilt. Das ist eine Notwendigkeit auf Grund von Homeschooling und Homeoffice. Grundsätzlich müssen aber auch im Steuerrecht Unterhalt und Betreuung als gleichwertig anerkannt und respektiert werden“, fordert Linsler. Der Verband rät Trennungseltern, dass derjenige die steuerlichen Entlastungen nutzen sollte, dem sie am meisten bringen. „Der Steuervorteil wird dann ohne Wenn und Aber geteilt. So funktioniert dann in der Regel auch Trennungselternschaft“, hebt Linsler hervor.