Bundesverfassungsgericht bestätigt die Diskriminierung nichtehelicher Kinder

Der ISUV-Bundesvorsitzende Michael Salchow hob erneut hervor:
"Kinder haben gemäß UN-Kinderkonvention grundsätzlich Anspruch auf Vater und Mutter, völlig unabhängig davon, ob diese verheiratet, nicht verheiratet oder geschieden sind. Wir halten weiterhin das Veto-Recht der Mutter für nicht verfassungsgemäß, weil es dem Gleichheitsgrundsatz der Eltern und der Chancengleichheit der Kinder widerspricht. Es besteht inzwischen, nicht zuletzt wegen der PISA-Studie, ein weitgehender Grundkonsens, dass beide Elternteile für eine allseits gesunde Sozialisation unabdingbar sind."
Hintergrund des Falles war: Ein Vater hatte Verfassungsbeschwerde gegen die alleinige Verfügung der Mütter nichtehelicher Kinder in Fragen der elterlichen Sorge eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Annahme der Beschwerde abgelehnt und dies mit dem eigenen Urteil vom 29.01.2003 begründet. Dort hatte man entschieden, "dass es nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach Artikel 6 II GG verstößt, dass das Kind nach § 1626a II BGB zunächst rechtlich allein der Mutter zugeordnet und grundsätzlich ihrer Personensorge übertragen ist."
Salchow kritisierte weiter:
"Dieser Argumentation können wir nicht folgen. Der Fall, auf den sich das Gericht bezieht, war einfach anders gelagert. Die Begründung der Ablehnung ist dürftig, das Gericht beruft sich nur auf sich selbst, ohne Würdigung des Einzelfalles. Die Argumentation läuft darauf hinaus: Die Mutter entscheidet, nicht das Gericht, ob dem Kind der Vater erhalten bleibt. Legt die Mutter ihr Veto ein, hat sich das Gericht daran zu halten.-
Diese apodiktische Argumentation lässt vermuten, dass man ähnlich gelagerte Fälle präjudizieren will."
Nach Auffassung Salchows besteht jetzt dringender Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers, damit der Diskriminierung von nichtehelichen Kindern und ihren Vätern ein Ende gesetzt wird. Der Verband hat hierzu auch schon mehrfach die Initiative ergriffen.