Effektive Steuersenkung für alle Familien – Trennungseltern haben hälftig Anspruch auf den Bonus

Die Ampel hat wegen des enormen Preisanstiegs einen Kinderbonus von 100 EURO pro Kind beschlossen. Der Bonus wird einmalig, wahrscheinlich im Juli ausgezahlt. Eltern, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, erhalten monatlich pro Kind 20 EURO mehr. Die ISUV-Vorsitzende Melanie Ulbrich kritisiert: „Kinderbonus und Kinderzuschlag sind überfällig und gleichen die Kostenexplosion bei Lebensmitteln und Energie in den letzten zwei Jahren nicht annähernd aus. Kinderzuschlag und Kinderbonus sind kein Inflationsausgleich, denn über die indirekten Steuern, die auf Lebensmitteln und Energie liegen, holt sich der Staat einen höheren Betrag wieder zurück.“ Daher fordert  Ulbrich: „Eine Steuersenkung für alle Familien, die sich an den Kriterien Familieneinkommen, Kinderzahl und Inflationshöhe orientiert, das hilft Familien effektiver.“

 

Der Kinderbonus und der Kinderzuschuss werden nicht auf Sozialleistungen wie Wohngeld und Unterhaltsvorschuss als Einkommen angerechnet. „Der Kinderbonus wird unterhaltsrechtlich wie Kindergeld behandelt. Er steht Trennungseltern hälftig zu“, stellt Rechtsanwältin Maren Waruschewski, stellvertretende ISUV-Vorsitzende fest.

Bei getrennten Eltern erhält ein Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, den Kinderbonus mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann dann die Hälfte der Kinderbonuszahlung von seinem Unterhalt abziehen. „Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt zahlt oder das Kind hälftig betreut. Es ist anzuraten, dem anderen Elternteil schon jetzt mitzuteilen, dass man den Unterhalt einmalig pro Kind um 50 EURO reduziert, wenn der Kinderbonus  ausgezahlt wird. Wegen dem Kinderbonus zu streiten oder gar pfänden zu lassen, lohnt sich nicht. Im Übrigen wirft das ein schlechtes Licht auf Beide. Für Trennungseltern ist Teilen kein Problem“, stellt Maren Waruschewski fest.

Wie der Kinderbonus sollte auch der „steuerliche Entlastungsbetrag“ von 4008 EURO, der einseitig „Alleinerziehenden“ zugesprochen wird, zwischen den Trennungseltern aufgeteilt werden. „Die Betreuung ist heute nach individuellen Gesichtspunkten zwischen Trennungseltern geteilt. Das ist eine Notwendigkeit, die sich in der Corona-Krise bewährt hat. Grundsätzlich müssen aber auch im Steuerrecht Unterhalt und Betreuung als gleichwertig anerkannt und respektiert werden“, fordert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler. Der Verband rät Trennungseltern, dass derjenige die steuerlichen Entlastungen nutzen sollte, der den größten Nutzen daraus zieht. „Der Steuervorteil wird dann ohne Wenn und Aber geteilt. So funktioniert dann in der Regel auch Trennungselternschaft“, hebt Linsler hervor.