Ergänzung der Reform des Kindschaftsrechts - "Kinderrechteverbesserungsgesetz"

Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung bei einvernehmlicher künstlicher Befruchtung,
Namensänderung von Kindern auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge,
Erbrechtliche Gleichstellung aller nichtehelichen Kinder.
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) steht dieser Ergänzung der Reform kritisch und zwiespältig gegenüber. Kritisiert wird insbesondere der Absolutheitsanspruch dieser Regelungen. Gefragt ist vielmehr in allen familienrechtlichen Regelungen die Offenheit für individuelle Lösungen.
zu 1. Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung bei künstlicher Befruchtung:
Nach Auffassung von ISUV sollte die Anfechtung nicht völlig ausgeschlossen werden. Eine Anfechtung muss weiterhin möglich sein, wenn das Einvernehmen der Partner nicht nachweisbar ist. Des weiteren muss auch eine Vaterschaftsanfechtung weiterhin möglich sein, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Befruchtung überhaupt "künstlich" erfolgte.
zu 2. Namensänderung von Kindern in Stieffamilien:
Schon immer hat sich ISUV gegen die beliebige Verfügbarkeit des Familiennamens ausgesprochen. Schließlich ist der Name nicht nur Schall und Rauch, sondern Identität. Die Integration in die "neue" Familie - dies belegen die 25jährigen Erfahrungen des Interessenverbandes - wird nicht dadurch gefördert, dass dem Kind eine falsche Identität vorgegaukelt wird. Die Integration der Stieffamilie ist nur als offene Familie möglich, in der jedes Mitglied weiß, woher es kommt. ISUV hat genügend Beispiele dafür: Die Änderung des Familiennamens ist meist ein "Kampfmittel" zur Demütigung des nichtsorgeberechtigten Elternteils, beziehungsweise des Elternteils, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht hat: Er soll zahlen, aber keine Gemeinsamkeit mehr mit dem Kind haben. - Man stelle sich nur einmal den Erstklässler vor, der gerade seinen Familiennamen "Wolf" schreiben kann. Nachdem die Mutter geheiratet hat, "muss" er vor der Klasse bekanntgeben, dass er jetzt "Wright" heißt. Er "muss" den Namen an die Tafel schreiben, verschreibt sich... Gefragt sind also nicht weitere Vorschriften, sondern Offenheit und Rücksicht auf die Kinder.
zu 3. Erbrechtliche Gleichstellung aller nichtehelichen Kinder:
Die Regelung, die das Erbrecht auch der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder bisher ausschließt, sollte nach Auffassung von ISUV jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mehr geändert werden.
Bedauerlicherweise fehlt jedoch in dem neuen Gesetzentwurf ein ganz wesentlicher Punkt~ hierzu begrüßt und unterstützt ISUV nachhaltig die Forderung des FDP-Abgeordneten Klaus Haupt:
Die gemeinsame elterliche Sorge sollte grundsätzlich auch für nichteheliche Kinder gelten. Schließlich gibt es keinen Grund, Kindern die Eltern vorzuenthalten, nur weil diese nicht verheiratet sind - Kinder haben darauf keinen Einfluss!
Der ISUV- Vorsitzende Michael Salchow sprach sich grundsätzlich für mehr "Selbstbeschränkung des Staates bei der Regelung familialer Beziehungen" aus. Gefragt seien nicht "ständige Ergänzungen, neue Vorschriften", sondern eine "ideelle und materielle Förderung der Familien, in denen Kinder leben."