Gut zu wissen für Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte: Unterhalt für Kinder – alles was Recht und möglich ist

Der Mindestunterhalt wird am 1. Januar 2021 erneut angehoben. Laut geänderter Mindestunterhaltsverordnung steigt der Kindesunterhalt in der ersten Altersstufe, 0 – 5 Jahre, von 369 auf 393 EURO, in der zweiten Altersstufe, 6 – 11 Jahre, von 424 auf 451 EURO, in der dritten Altersstufe,12 – 17 Jahre, von 497 auf 528 EURO. Der Mindestunterhalt ist die Grundlage der Düsseldorfer Tabelle, die Beträge in den zehn Einkommensgruppen der Tabelle werden prozentual entsprechend angepasst. „In Corona-Zeiten sind nicht wenige Unterhaltszahler*innen in Kurzarbeit, arbeitslos, verdienen weniger. Das zu akzeptieren fällt oft schwer. Extrem ist es bei Selbständigen, Soloselbständigen, die vor Corona teilweise sehr gut verdient haben, denen jetzt das Einkommen weggebrochen ist“, umschreibt ISUV-Vorsitzender, Rechtsanwalt Klaus Zimmer die gegenwärtige Situation.

Mit der Anhebung des Unterhalts für Kinder wird das Kindergeld ab 1. Januar 2021 erhöht. Für das erste und zweite Kind zahlt der Staat  219 EURO, für das dritte Kind 225 EURO und ab dem vierten Kind 250 EURO. Das Kindergeld steht hälftig beiden Elternteilen zu. Entsprechend reduziert sich der zu zahlende Unterhalt jeweils um das hälftige Kindergeld. Als „Mindestunterhalt-Zahlbeträge“ ergeben sich somit in den einzelnen Altersstufen der untersten Einkommensgruppe, Einkommen bis 1900 EURO: 284/342/419 EURO. „Beim Mindestunterhalt kennen die Gerichte kein Pardon. Reicht das Einkommen nicht um den Mindestunterhalt zu zahlen, verweisen Gerichte auf einen Nebenjob“,  hebt Zimmer hervor.

Ein unterhaltspflichtiger Elternteil zahlt an sein Kind je nach Altersstufe jährlich 3.408/4.104/5.028 EURO, als notwendiger Eigenbedarf müssen ihm 13.920 EURO bleiben. Damit muss er Lebenshaltungs- und Wohnkosten decken. Laut Pressesprecher Josef Linsler „reicht das in der Regel nicht, insbesondere nicht wegen der inzwischen enorm hohen Wohnkosten“. Teils fallen auch erhebliche Umgangskosten an.

Das durchschnittliche Nettoeinkommen aller Arbeitnehmer betrug 2019 laut statistischem Bundesamt monatlich 2.079 Euro, das ist ein Jahres-Netto von 24.948 EURO. Zahlt ein*e Unterpflichtige*r Alimente für zwei Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren, so hat er/sie im Jahr 10.056 EURO zu überweisen. Für den notwendigen Eigenbedarf verbleiben ihr/ihm 14.892 EURO. Wird neben Unterhalt für Kinder auch Trennungs- oder Betreuungsunterhalt gefordert, können nicht mehr alle Ansprüche vollständig zufriedengestellt werden, es liegt dann ein „Mangelfall“ vor. „Statt vor Gericht zu ziehen und sich, um ein paar EURO rauf oder runter zu streiten, sollten Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige aufeinander zugehen, staatliche Hilfe in Erwägung ziehen. Eine ausgepresste Zitrone gibt nun einmal nicht mehr Saft, auch wenn man sie noch so heftig presst“, empfiehlt Pressesprecher Linsler.