ISUV-Stellungnahme zum Eckpunktepapier für eine Reform des Kindschaftsrechts

Nachfolgend finden Sie die Stellungnahme des ISUV – Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e.V. - zum Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz für eine Reform des Kindschaftsrechts.

ISUV - Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e.V. - begrüßt die erarbeiteten Vorschläge zur Modernisierung der Regeln über das Sorge- und Umgangsrecht sowie das Adoptionsrecht. Insbesondere die Stärkung der Kinderrechte im Umgangsrecht sowie durch die im Gesetz verankerte Erweiterung des eigenen Rechtes des Kindes auf Umgang auch mit seinen Großeltern und Geschwistern empfindet der Verband als lobenswert.

Nach Ansicht des Verbandes sollte das Leitbild für eine Reform des Kindschaftsrechts die Trennungsfamilie sein. Trennungsfamilie bedeutet getrennt, aber gemeinsam erziehen. Den Rückzug beziehungsweise die Verdrängung eines Elternteils nach Trennung und Scheidung gilt es zu vermeiden.

Eine Reform sollte daher die Trennungssituation in den Fokus nehmen. Entscheidend hierbei ist der Übergang von der „Paarfamilie“ zur „Trennungsfamilie“. Eine zentrale Aufgabe einer Reform des Kindschaftsrechts sieht der Verband darin, diesen Übergang zu begleiten und die Eltern zu einer einvernehmlichen Scheidung zu führen.

Mitentscheidungsbefugnisse ab vollendetem 14. Lebensjahr

Der Verband für Familienrecht und Unterhalt - ISUV e.V. - begrüßt insbesondere, dass Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr verstärkt Mitentscheidungsbefugnisse im Sorge- und Umgangsrecht erhalten sollen. Es soll diesen ermöglicht werden, eine erneute Entscheidung über eine bereits getroffene Umgangsregelung beantragen zu können. Des Weiteren soll den betroffenen Kindern die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen eine Begründung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern und auch bei Vereinbarungen zu Sorge und Umgang widersprechen zu können.

Unklar formuliert bleibt für den Verband hier allerdings, ob das Recht des Kindes auf erwünschten Umgang mit einem Elternteil bedingungslos möglich ist oder auch weiterhin hier Ultima Ratio der Begriff des notfalls vom Gericht zu eruierenden Kindeswohls ist.

Bislang gingen Gerichte in der Praxis bereits recht häufig davon aus, dass ein Kind ab dem Alter von 12 Jahren durchaus über die nötige Reife verfügt, eigeständige und begründete Entscheidungen zu treffen. Ein völliger Ausschluss des Kontaktrechts fand bisher bereits nur bei einer vom Gericht festgestellten Kindeswohlgefährdung (z.B. bei Missbrauch) statt. Je älter das Kind ist, desto mehr ist sein Wille bei der Umgangsentscheidung zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des Verbandes sollte das Kind daher mit vollendetem 14. Lebensjahr ohne Ausnahme auch dann ein Recht auf Umgang mit einem Elternteil haben können, wenn objektiv eine Kindeswohlgefährdung zu vermuten oder gegeben ist. Hierbei wäre z.B. ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem Elternteil durch eine durch das Familiengericht bestellte Umgangspflegschaft denkbar. Insoweit wäre eine Klarheit bzw. entsprechende Formulierung im Gesetz wünschenswert.

Umgekehrt darf ein Kind nicht zum Umgang gezwungen werden, solange es diesem vehement ablehnend gegenübersteht. Dieser Zwang würde eine Missachtung des Kindeswillen darstellen und stellt somit aus diesseitiger Sicht eine massive Kindeswohlgefährdung dar. Die Bereitstellung pädagogischer Hilfen, damit das Kind seine ablehnende Haltung unbeeinflusst vom anderen Elternteil reflektieren kann, sollte jedoch gesichert sein.

Der Verband hält den Umgang des Kindes insbesondere nach einer Trennung oder Scheidung mit beiden Elternteilen für gleichermaßen wichtig. Nicht immer stimmt der Kindeswille mit dem Kindeswohl überein. Dennoch sollte ein Kind, das seine Eltern emotional als Mutter und Vater betrachtet, ab 14 selbst bestimmen können, ob es durch sein Umgangsrecht die Bindung zu seinen Eltern festigen und stärken möchte. Gerade im fortschreitenden Alter des Kindes hält der Verband die Einschätzung des Kindes, ob es den Kontakt zu Vater und Mutter wünscht für ausreichend. Es soll die Möglichkeit haben, eine selbstständige und eigenverantwortliche Person zu sein, die ihr Leben selbst bestimmen kann und Entscheidungen treffen darf, die letztendlich akzeptiert werden.

Nach Ansicht des Verbandes sind Kinder spätestens ab einem Alter von 14 Jahren in der Lage, eventuelle Missstände bei einem Elternteil als gegeben anzunehmen, emotional einzuordnen und nicht auf sich zu beziehen. Es wird daher empfohlen, die Kriterien des Kindeswohls derart anzupassen, dass dem Wunsch des Kindes nach Kontakt und Bindung zu einem Elternteil unbedingt entsprochen werden kann. Hierfür sollte die Möglichkeit der Pflegschaftsbeistandschaft in jedem Fall bereitgehalten werden. Eine entsprechende Formulierung im Gesetz wäre wünschenswert.

Konkretisierung der Begriffe Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung

Der Begriff des Kindeswohls stellt bislang einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der dem Rechtssuchenden sowohl im Kindschaftsrecht, im Adoptionsrecht, im Jugendhilferecht als auch im Scheidungsfolgerecht immer wieder begegnet und von immenser und zentraler Bedeutung für die Bewertung und die richterliche Beurteilung der familiären Situation ist.

Ihm soll das gesamte Wohlergehen eines Kindes immanent sein. Insbesondere im Erziehungsrecht ist ein Eingriff des Staates nur ausnahmsweise begründet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Die Auslegung dieser Gefährdung liegt immer bei der Rechtsprechung.

In der Praxis bedeutet dies eine individuelle Prüfung der Lebensumstände des Kindes, die Evaluation dieser Umstände obliegt dann dem amtierenden Richter, welcher zwangsläufig durch sein individuelles subjektives Werteverständnis zum Thema Kindeswohl bei seiner Bewertung beeinflusst wird. Dieser Umstand schafft die Gefahr der Beliebigkeit und damit verbundene Ungerechtigkeiten. Nach Ansicht des Verbandes sind eine konkretere Definition der Begriffe sowie ein einheitlicheres Bewertungssystem dringend erforderlich. Denkbar wäre hier die Herausarbeitung und Formulierung von Fallkonstellationen, um die Entscheidungsfindung zu objektivieren, sowie eine entsprechende verpflichtende Schulung der Richterschaft, die in Kindschaftssachen tätig ist.

Umgangspflegschaft und begleiteter Umgang

Die Intention des begleiteten Umgangsrechts ist es, den Kontakt und die Bindung zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind aufrechtzuerhalten. Hierzu sollten zwei Instrumentarien entweder alternativ oder kumulativ zur Verfügung stehen. Es soll ausgewählt werden können, ob die faktische Begleitung eines angeordneten Umgangs durch eine pädagogische Fachkraft genügt, um einen unbelasteten Umgang zu ermöglichen oder ob alternativ oder zusätzlich eine Umgangspflegschaft, die auch das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs auch den Aufenthalt des Kindes konkret bestimmen zu dürfen, beinhaltet, das Mittel der Wahl sein soll.

Es ist gerade in Fällen, die eine Anordnung einer Umgangspflegschaft gebieten, maßgeblich, ob entsprechend ausgebildete Personen auch zur Verfügung stehen. Derzeit scheitern Umgangspflegschaften und sogar reine Umgangsbetreuungen bereits daran, dass es nicht genügend Angebote gibt. Aus der Sicht des Verbandes stellt dies ein großes Problem in der aktuellen Rechtspraxis dar. Dieser Mangel an Fachpersonal verhindert, dass die in Kindschaftsverfahren erarbeiteten konstruktiven Lösungen dann auch in der Alltagspraxis umgesetzt werden können.

Per Gericht angeordnete Mediation

Wir begrüßen grundsätzlich die Einführung einer per Gericht angeordneten Mediation. Bei Trennung und Scheidung kommt es häufig zu Streit um das Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder. Ist der Streit so festgefahren, dass es ohne Hilfe von außen nicht weitergeht, kann Mediation einen Weg darstellen, im Interesse und zum Wohl des gemeinsamen Kindes Lösungen zu finden, zu denen sie als Elternteil allein keinen Zugang haben.

Trotz dieser praktischen Relevanz können Mediationen bislang vom Gericht nicht angeordnet werden. Das Gesetz ermöglicht es den Gerichten nur zu veranlassen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmen, nicht aber an einer Mediation als solcher (§ 156 Abs. I S. 3 FamFG). Diese Beratung ist natürlich nicht mit einer Mediation gleichzusetzen, da sie allein kaum eine Konfliktlösung herbeiführt.

Alternativ kann ein Verfahren vor dem Güterichter angeregt werden. Hier sind Chancen auf Einigung allerdings nur gegeben, wenn es Eltern gelingt, über sich und ihre Standpunkte zu reflektieren. Es bedarf also zweier Elternteile, die in ihren Meinungen noch nicht so verfestigt sind, dass sie für alternative Sichtweisen blind sind.

Auch eine erfolgreiche Mediation erfordert die Mitwirkung beider Elternteile. Grundvoraussetzung hierfür sind Selbstverantwortung, Kompromissbereitschaft und Freiwilligkeit der Medianden. Gerade in Kindschaftssachen stehen sich die Elternteile aber oft in unversöhnlicher Art und Weise gegenüber. Jeder Elternteil glaubt, im Interesse des Kindes zu handeln, in Wahrheit ist das Interesse des Kindes nur vorgeschoben. Wut, Hilflosigkeit und Rachegefühle gegenüber dem Ex-Partner stehen hier tatsächlich oft im Vordergrund, begleitet von Uneinsichtigkeit und fehlender Kompromissfähigkeit.

Bei einer gerichtlich angeordneten Mediation kann daher davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme an einer solchen Mediation wenig erfolgversprechend ist. Auch die Durchsetzung der Anordnung der Mediation via Zwangsmittel wird in der Praxis widerspenstige Elternteile kaum zu einer produktiven zur Teilnahme an einer Mediation im Sinne einer Konstruktiven Ergebnisfindung bewegen können.

Bei verfestigt zerstrittenen Ehepaaren wäre ein vorgeschaltetes persönliches Coaching, welches sie dabei unterstützt, ihre Gefühle zu sortieren und sich auf gute Entscheidungen für die Gestaltung des zukünftigen Lebens mit der Trennungsfamilie zu fokussieren, zu empfehlen. Erst wenn die Elternteile einsehen, dass es gilt, den geschehenen Lebensabschnitt zu verarbeiten und zu akzeptieren und ihre eigenen Anteile darin erkennen, können sie wieder in die Selbstverantwortung kommen und der Kinder und der Familie zuliebe konstruktive Entscheidungen treffen. Dann kann auch eine angeordnete Mediation gelingen.

Coaching

Unser Verband sieht daher in einem einer Mediation vorangestellten Elterncoaching den Türöffner zu einer konstruktiven nachgeschalteten Mediation, die das Wohl der betroffenen Kinder im Fokus hat. Coaching im persönlichen Bereich ist keine Therapie, sondern eine unterstützende begleitende Tätigkeit, bei der eine Person bei ihrem individuellen Wachstum beraten und begleitet wird. Ziel ist es die emotionale Kompetenz und/oder kognitive Fähigkeiten, die Belastbarkeit, das Selbstbewusstsein, die mentale Stärke und das Wohlbefinden zu fördern.

Eine Trennung gehört zu den größten elementaren persönlichen Krisen in unserem Leben. Die Betroffenen sind von negativen Gefühlen, wie Unsicherheit, Minderwertigkeit, Wut und Trauer erfüllt. Die Betroffenen hadern mit dem Verlust der Partnerschaft und bangen um das Wohl der Kinder, das gewohnte Umfeld und finanzielle Sicherheit. Um sie aus der Opferrolle zu holen, kann ein Coach sie dabei unterstützen, eine innere emotionale Balance und eine positive Grundhaltung wiederzufinden. Sie sollen wieder selbstbewusst und selbstbestimmt leben, dazu ihre Bedürfnisse kennen und umsetzen und ihre mentalen Ressourcen stärken, um ein erfüllteres Leben führen zu können.

Für die Trennungsfamilie im Sinne unseres Verbandes bedeutet das, dass sich die Partner respektvoll aus der Paarbeziehung entlassen können und in der Lage sind, sowohl selbstverantwortlich miteinander Regelungen zum gegenseitigen Wohle, aber insbesondere zum Wohle ihrer Kinder treffen zu können als auch über die gemeinsame Erziehung der Kinder im Gespräch zu bleiben. („Das Paar trennt sich, die Familie bleibt.“).

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend begründete im September 2023 das Präventionsprogramm Mental Health Coaches. Unter dem Motto „Sagen was ist - tun was hilft" wird Kindern und Jugendlichen ganz konkret Hilfe bei psychischen Problemen angeboten. Mehr als 100 Schulen profitieren bundesweit von dem neuen Angebot. Die jungen Menschen erfahren selbstbestimmt, wie sie mit belastenden Situationen umgehen können.

Genau diesen Denkansatz wünscht sich der Verband auch für hochstrittige Eltern, um so für die betroffenen Kinder beide Elternteile in der Betreuungs- und Erziehungsverantwortung zu belassen.

Der Verband könnte sich vorstellen, dass ein Coaching bei einer zertifizierten Beratungsstelle oder einem entsprechenden Verband Zugangsvoraussetzung sein sollte, damit ein Elternteil überhaupt ein Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren beginnen darf oder selbstständige Wideranträge in einem laufenden Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren stellen darf. Da akute und evident kindeswohlgefährdende Fälle über die Verfahren nach §1666 BGB gut geregelt sind, in denen der Richter von Amts wegen das Wächteramt des Staates hinsichtlich des Wohles der Kinder ohnehin sicherstellt, kann die Verzögerung zugunsten einer einvernehmlichen Elternlösung, die ein vorgeschaltetes Coaching mit sich bringt, auch hingenommen werden. Einzig in Fällen, in denen nach der Trennung der Eltern ein kompletter Kontaktabbruch zu einem Elternteil erfolgt, soll es die Möglichkeit des einstweiligen Rechtschutzes ohne Zulassungseinschränkungen geben, um eine Zwischenlösung zu finden, bis ein Hauptverfahren nach erfolgtem Coaching beginnen kann oder eine konsensuale Lösung gefunden wurde.

Gerade auch das oft hochemotional verfolgte Nachbarrecht geht nun in der juristischen Praxis einen ähnlichen Weg, wie ihn sich unser Verband für das Kindschaftsrecht wünscht. Dort stellt der Versuch einer gütlichen Einigung vor einer Schlichtungsstelle eine Prozessvoraussetzung dar, die vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist. Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten hat sich ein solches Verfahren bewährt, die Zahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen hat sich deutlich reduziert.

Erst recht sollte sich daher ein vorgeschaltetes Coaching- und oder Mediationsverfahren bewähren, wenn ein so wichtiges Gut wie das Wohlbefinden der gemeinsamen Kinder auf dem Spiel steht. Natürlich gilt es die Frage der Finanzierbarkeit von Coaching– und Mediationsverfahren als Verfahrensvoraussetzung für ein familienrechtliches Verfahren zu klären.

Sind die Fronten in der aktuellen Rechtspraxis zwischen den Beteiligten erst einmal verhärtet, muss früher oder später ohnehin ein Sachverständigengutachten zu Fragestellungen rund um das Kindeswohl eingeholt werden. Die Kosten eines solchen Gutachtens belaufen sich zwischen 5000 und 10.000 € und die Erstellung dieser Gutachten dauert zudem im Normalfall 4 bis 6 Monate. Häufig werden diese Gutachten über Prozesskostenhilfe und damit letztlich steuerfinanziert. Über eine frühzeitige Annäherung der Eltern durch Coaching und Mediation und einer dann möglichen Verhandlung vor einem Güterichter ließen sich die Kosten der Gutachten reduzieren und es entstünde korrespondierend das Budget für Coaching und gezielte Mediation. Auch für diese beiden Einigungsinstrumentarien könnte die Möglichkeit der Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe durch den Gesetzgeber eröffnet werden.

Stärkung von Kinderrechten

Als sehr wünschenswert erachtet der Verband den nunmehr angedachten Vorstoß, Kindern per Gesetz ein verbrieftes Recht auf Kontakt und Umgang mit Bezugspersonen - nicht nur den Eltern - einzuräumen, um es so in seiner Entwicklung zu stärken und ihm eine große Ressource auch gerade im Bereich der Resilienz zu schaffen.

Partnerschaftliche Betreuung nach Trennung

Unser Verband hält seit Jahren den Grundsatz „Beide betreuen, beide bezahlen“ für einen zentralen Punkt bei einer Reform des Familienrechts. Dieses Prinzip wirkt unserer Meinung nach befriedend auf die Trennungsfamilie. Kinder werden von beiden Eltern betreut und können daher von deren unterschiedlichen Kompetenzen und Stärken profitieren.

Die Anordnung eines starren Umgangsmodells halten wir allerdings für nicht zielführend. Wir sind der Ansicht, dass die Eltern die Betreuung der Kinder individuell regeln sollten. Gesichtspunkte sind dabei die Berufstätigkeit beider Eltern und die Koordination von Arbeits-, Kindergarten- und Schulzeiten.

Zentral ist für uns eine Änderung des § 1671 BGB. Wir schlagen als Formulierung vor: „Trennungseltern tragen gleichberechtigt die elterliche Verantwortung, indem sie kindeswohlorientiert gemeinsam betreuen“.

So kann auch dem in Art 6 GG für beide Elternteile geschützten Recht, die Sorge, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder übernehmen zu dürfen, deutlich besser Rechnung getragen werden.

Schutz vor häuslicher Gewalt

Wir begrüßen, dass der Staat sein Wächteramt hinsichtlich des Schutzes der Kinder vor jedweder Gewalt ernst nimmt und verbessern möchte.

Sofern Gerichte und Jugendämter nunmehr in besonderem Maße sensibel auf Anzeichen häuslicher Gewalt reagieren und im Wege der Amtsermittlung die zugrundeliegenden Sachverhalte eruieren, sind definitiv die ggf. gefährdeten Kinder deutlich besser geschützt, zugleich werden aber auch Elternteile entlarvt, die ungerechtfertigte Gewalt- und Missbrauchsvorwürfe aus taktischen Erwägungen erheben.

Wichtig erscheint dem Verband in diesem Zusammenhang, dass die Richterschaft zur Erkennung und auch zum Umgang mit häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch gesondert geschult wird, um sowohl eine bessere Prävention zugunsten der Kinder leisten zu können, zum anderen aber auch, um  die für die Entwicklung der Kinder fatalen Kontaktabbrüche ohne sachlichen Grund zu vermeiden.

Resümee

Das Reformvorhaben stützt das Leitbild unseres Verbandes zur Trennungsfamilie und Verantwortungsgemeinschaft. Dennoch bedarf es aus Sicht unserer Praxiserfahrung mit Betroffenen und einer Vielzahl von Fallkonstellationen einiger Verfeinerungen und Modifikationen, die wir vorstehend angeregt haben.

Wir bedanken uns für die Möglichkeit, unsere Erfahrungen und Vorschläge in das Reformvorhaben einbringen zu dürfen.

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Der ISUV vertritt als größte deutsche und überparteiliche Solidargemeinschaft die Interessen von Bürgern, die von Trennung, Scheidung und den damit zusammenhängenden Fragen und Problemen - elterliche Sorge, gemeinsame Elternschaft trotz Trennung, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Unterhalt für ehemalige Ehegatten, Vermögensausgleich, Ausgleich der Rentenansprüche - betroffen sind.

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