Kinderrechte ins Grundgesetz: Bedenken berücksichtigen, Gefahren anerkennen – ISUV-Formulierungsvorschlag

Im Koalitionsvertrag haben SPD und CDU/CSU festgelegt, die Kinderrechte ins Grundgesetz aufzunehmen. Seitens der Union gab es da von vornherein Bedenken. Nur widerwillig stimmte man zu. Die neue Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat nun sehr schnell einen Referentenentwurf geliefert und drängt auf schnelle Umsetzung. Zentral ist offensichtlich ein Absatz 1a, der in den Artikel 6 eingefügt werden soll:  

„Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“ 

„Dieser Artikel 1a ist vielsagend und nichtssagend zugleich. Was ihn heraushebt, ist seine exponierte Stellung als Artikel 6, 1a. Wir meinen, dass an der Struktur des Artikels 6 nichts grundlegend geändert werden sollte“, hebt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler hervor.  

Der Verband schlägt folgende Ergänzungen (kursiv) vor: 

Artikel 6 GG künftig

1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Die Kinderrechte gemäß UN-Kinderrechtskonvention werden berücksichtigt.  

2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dabei orientieren sich die Eltern an den Standards der Kinderrechte. Der Staat respektiert die Privatsphäre und Autonomie der Familie.

3. Der Staat greift nur dann ein, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden.

4. Jede Mutter, jeder Vater, jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz, die Förderung und die Fürsorge der Gemeinschaft.

5. Eheliche und nichteheliche Kinder sind gleichgestellt.

Die Bedenken von ISUV, dass die Kinderrechte im Grundgesetz als Mittel missbraucht werden können, um dem Staat mehr Einfluss und Zugriffsmöglichkeiten auf Familien und Kinder zu ermöglichen, sind mit dem Referentenentwurf nicht ausgeräumt„Kinderrechte im Grundgesetz dürfen nicht die Legitimation für mehr Bevormundung der Familien durch den Staat, für mehr fragwürdige und intransparente Inobhutnahmen der Kinder liefern. Familie ist das Private, die Privatsphäre, die der Staat unbedingt zu achten hat“, fordert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

 

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