Kinderrechte ins Grundgesetz: Koalition einigt sich auf einen Regierungsentwurf – Opposition muss zustimmen

„Kinder sind keine kleinen Erwachsenen.“ Mit diesem bedeutungsschwangeren Satz zog Justizministerin Christine Lambrecht durch die Lande. Assistiert wurde sie dabei von Familienministerin Franziska Giffey, die gleich einen Bus für „Kinderrechte ins Grundgesetz“ durch die Lande schickte. Jetzt ist ein erster wichtiger Schritt getan: Der Referentenentwurf wurde nun zum Kabinettsentwurf befördert. Künftig soll folgende Formulierung Artikel 6 ergänzen: „Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“ Der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer kritisiert: „Das sind Selbstverständlichkeiten, alles steht schon in der Verfassung. Kinderrechte sind in den Grundrechten enthalten.“

Ob die Kinderechte letztlich in der Verfassung verankert werden, hängt auch von Teilen der Opposition ab. Für Verfassungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Es bleibt abzuwarten, ob die erreicht wird. Für GRÜNE und LINKE zumindest ist die jetzige Formulierung zu weichgespült. „Aber sie werden zustimmen, auch wenn das nur der kleinste gemeinsame Nenner ist. Immerhin bietet sich hier eine Einstiegschance für weitergehende Eingriffe in die Privatsphäre, in die Familie, die von diesen Parteien besonders kritisch gesehen wird“, kritisiert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

Die vorgesehene Formulierung klingt im ersten Moment unverfänglich, ja überflüssig. „Als Jurist weiß ich aber, dass mit der Aufnahme einer unverfänglich erscheinenden Formulierung eine veränderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgen kann“, gibt Zimmer zu bedenken. „Kinderrechte im Grundgesetz dürfen nicht die Legitimation für mehr Bevormundung der Familien durch den Staat, für mehr fragwürdige Inobhutnahmen der Kinder liefern. Familie ist das Private, die Privatsphäre, die der Staat unbedingt zu achten hat. Mit der Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz wird der Rechtsprechung ein weites Feld geöffnet“, stellt Zimmer fest.

Kinderrechte ins Grundgesetz ist zu einem Narrativ geworden, das bei jeder Gelegenheit von Justizministerin Lambrecht und den vielen „Kinderschützern“ gebetsmühlenartig wiederholt wurde und nun verstärkt wiederholt wird. „Wir fordern eine konkrete, konsequente Umsetzung der UN-Kinderrechte in Familienpolitik und Familienrecht. Da gibt es konkrete Defizite“, stellt Pressesprecher Linsler fest.

Defizite sieht ISUV in Bezug auf:

Gleichheit aller Kinder: Gleiche Stellung und Rechte von ehelichen und nichtehelichen Kindern, was im Eckpunkte-Papier zur Reform des Sorgerechts von Experten gefordert wird, über das sich Justizministerin Lambrecht einfach hinwegsetzt.

Anspruch aller Kinder – unabhängig, ob die Eltern verheiratet sind oder geschieden – auf Pflege und Erziehung durch beide Eltern.

Anspruch aller Kinder ihre Ieiblichen Eltern zu kennen. Konkret heißt das, die Mutter muss dem Kind sagen, wenn der rechtliche Vater nicht der natürliche Vater ist.

Anspruch aller Kinder auf Erziehung und Pflege durch die leiblichen Eltern als die natürlichen Eltern, daher individuelle Förderung und Stärkung der leiblichen Eltern, um ihrer Erziehungsaufgabe gerecht zu werden.

Artikel 8 – Anspruch des Kindes auf seine Identität: „Der Anspruch jedes Kindes auf seine individuelle Identität ist eine Forderung, die im Familienrecht ausgeklammert wird. Was gehört zur Identität eines Kindes ganz besonders? Diese Diskussion ist nicht nur im Zuge technischer Zeugungsmethoden wichtig, sondern auch nach jeder Trennung und Scheidung.“(Linsler)

Der Verband schlägt folgende Ergänzungen (kursiv) vor:

Artikel 6 GG künftig

1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Die Kinderrechte gemäß UN-Kinderrechtskonvention werden berücksichtigt.  

2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dabei orientieren sich die Eltern an den Standards der Kinderrechte. Der Staat respektiert die Privatsphäre und Autonomie der Familie.

3. Der Staat greift nur dann ein, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden.

4. Jede Mutter, jeder Vater, jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz, die Förderung und die Fürsorge der Gemeinschaft.

5. Eheliche und nichteheliche Kinder sind gleichgestellt.