Kinderrechte werden nicht explizit in der Verfassung stehen

Nach den Vorstellungen der Koalition sollte Artikel 6 durch folgende Formulierung ergänzt werden: „Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt." Für GRÜNE, LINKE, Kinderschutzbund und andere Gruppierungen war der Koalitionskompromiss keine „starke Formulierung“. Da für eine Verfassungsänderung eine Zweidrittel-Mehrheit notwendig ist, ist die Regierungsvorlage gescheitert. Der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer stellt fest: „Der Vorschlag der Koalition ist ausgewogen. Grundsätzlich sind aber Kinderrechte in den Grundrechten enthalten. Eigentlich bedarf es keiner Aufnahme in die Verfassung, was auch namhafte Verfassungsrechtler hervorheben“

„Dank klarer Haltung der CDU/CSU-Fraktion stehen Kinderrechte nicht explizit im Grundgesetz, können nicht die Legitimation für mehr Bevormundung der Familien durch den Staat, für mehr fragwürdige Inobhutnahmen der Kinder liefern. Familie ist das Private, die Privatsphäre, die der Staat unbedingt zu achten und zu schützen hat“, stellt Pressesprecher Josef Linsler fest.

Die Parole „Kinderrechte ins Grundgesetz“ war in der Legislaturperiode zu einem Narrativ geworden, das bei jeder Gelegenheit von Justizministerin Lambrecht und den vielen „Kinderschützern“ gebetsmühlenartig wiederholt worden war.

„Letztlich handelte es sich um einen unberechenbaren identitätspolitischen Popanz, der durch den Regierungsentwurf zumindest berechenbarer wurde“, meint Pressesprecher Linsler und fordert „eine konkrete, konsequente Umsetzung der UN-Kinderrechte in Familienpolitik und Familienrecht. Es gibt aus unserer Sicht konkrete Defizite, die in der kommenden Legislaturperiode angegangen werden sollten.“

Konkrete Defizite sieht ISUV in Bezug auf:

Gleichheit aller Kinder: Gleiche Stellung und Rechte von ehelichen und nichtehelichen Kindern, was im Eckpunkte-Papier zur Reform des Sorgerechts von Experten gefordert wird, über das sich Justizministerin Lambrecht einfach hinwegsetzt.

Anspruch aller Kinder – unabhängig, ob die Eltern verheiratet sind oder geschieden – auf Pflege und Erziehung durch beide Eltern.

Anspruch aller Kinder ihre Ieiblichen Eltern zu kennen. Konkret heißt das, die Mutter muss dem Kind sagen, wenn der rechtliche Vater nicht der natürliche Vater ist.

Anspruch aller Kinder auf Erziehung und Pflege durch die leiblichen Eltern als die natürlichen Eltern, daher individuelle Förderung und Stärkung der leiblichen Eltern, um ihrer Erziehungsaufgabe gerecht zu werden.

Artikel 8 – Anspruch des Kindes auf seine Identität: „Der Anspruch jedes Kindes auf seine individuelle Identität ist eine Forderung, die im Familienrecht ausgeklammert wird. Was gehört zur Identität eines Kindes ganz besonders? Diese Diskussion ist nicht nur im Zuge technischer Zeugungsmethoden wichtig, sondern auch nach jeder Trennung und Scheidung, wenn ein Elternteil weitgehend aufs Geldverdienen festgelegt und aus der Betreuung gedrängt wird oder gar der Umgang verweigert wird.“(Linsler)