Neue Düsseldorfer Tabelle 2025: Musste das sein?
Der Unterhalt für Kinder wird laut neuer Düsseldorfer Tabelle (DTB) zum 1. Januar 2025 um knapp 1 Prozent angehoben. So steigt der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe, 0 – 5 Jahre, von 480 auf 482 €, in der zweiten Altersstufe, 6 – 11 Jahre, von 551 auf 554 €, in der dritten Altersstufe,12 – 17 Jahre, von 645 auf 649 € und für volljährige Kinder von 689 auf 693 €. Entsprechend steigen auch die Unterhaltsbeträge in den anderen Einkommensgruppen an. Der notwendige Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige, Selbstbehalt, bleibt gleich, wie bisher 1450 € für Erwerbstätige und von 1200 € für Nichterwerbstätige. „Musste ein Update der Düsseldorfer Tabelle 2025 sein? Wird da nicht mehr Aufwand geschaffen als die Unterhaltserhöhung bringt, Aufwand bei Jugendämtern, bei und zwischen den Trennungseltern? Warum nicht abwarten, bis und ob die Erhöhung des Kindergeldes um 5 EURO beschlossen ist?“, fragt die ISUV Vorsitzende Melanie Ulbrich.
Hintergrund
Es besteht eigentlich kein Grund dafür, dass die Tabelle bei solchen Zahlen jetzt zum 1.1.2025 geupdatet wird. Das Gesetz selbst sieht eine neue Mindestunterhalts-Verordnung nur alle zwei Jahre vor. Es hätte gereicht, die Verordnung zum 1.1.2026 anzuwenden und damit auch die DTB erst zum 1.1.2026 zu ändern. Zwar kann man die Verordnung ausnahmsweise auch jährlich ändern. „Worin besteht gerade jetzt der Grund für diese Ausnahme?“, fragt sich Ulbrich.
Zahlbeträge
Für Unterhaltspflichtige sind die Zahlbeträge entscheidend. Es handelt sich um die Beträge der DTB minus hälftiges Kindergeld. Die DTB 2025 beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld von derzeit einheitlich je Kind 250 EUR für das Jahr 2025 zunächst nicht erhöht werden wird. Im Fall einer Änderung der Kindergeldhöhe für 2025 wird die „Zahlbetragstabelle“ entsprechend angepasst werden.
Problem Wohnkosten
Weiterhin unverändert ist der Wohnbedarf beim Selbstbehalt mit 520 EURO „berücksichtigt“, verbunden mit dem Hinweis, dass dieser Betrag beim Nachweis höherer Kosten angepasst werden „soll“, Limit sind „angemessene“ Kosten. „Soll“ bedeutet in der Rechtssprache, dass dies in der Regel auch so umzusetzen ist. Fakt ist, dass einerseits bei Gerichten und Anwälten eine eingeschliffene Praxis vorherrscht, die Tabelle eins zu eins anzuwenden. Von der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages ist dieses Defizit bei der Anwendung der DTB mehrfacht moniert worden. Andererseits werden Betroffene darauf verwiesen, höhere Wohnkosten einzuklagen. Sie sollen gleichsam durch Eigeninitiative die Rechtsprechung ändern. „Das ist unrealistisch, wer am Selbstbehalt knabbert, scheut Gerichts- und Anwaltskosten“, kritisiert Ulbrich.
Bedarfskontrollbetrag der DTB
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Laut Anmerkungen der DTB soll er „eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, kann der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, angesetzt werden.“ Das ist zu wenig, das schafft zu wenig Entlastung. Die Bedarfskontrollbeträge sind in der DTB für jede Einkommensgruppe ausgewiesen. Problem ist aber, dass die Bedarfskontrollbeträge in der Praxis kaum beachtet werden, weil sie in den „Anmerkungen zur DTB“ nur als Sollvorschrift, aber nicht als „verpflichtend zu beachten“ angemahnt werden. Eine zentrale Forderung von ISUV ist, dass die Bedarfskontrollbeträge in jedem Fall berücksichtigt werden, so dass unterhaltspflichtigen Müttern und Vätern zumindest die Hälfte ihres Einkommens bleibt.