Notwendiger Eigenbedarf – „Selbstbehalt“ – für Unterhaltspflichtige: „Falsche Weichenstellung“ – Korrektur durch Gesetzgeber

„Angesichts der Explosion der Mietkosten in den Ballungszentren und ihrer Randgebiete, aber nicht nur beschränkt auf diese, hat der für die Wohnkosten in Form der Warmmiete zugrunde gelegte Betrag von 380.– € jeden Bezug zur Realität verloren. Das gilt umso mehr, als der Anstieg der Neben- und Heizungskosten dazu geführt hat, dass diese Positionen in aller Regel mindestens 50% der gesamten Wohnungskosten ausmachen“, stellt Professor Siegfried Willutzki in einer Kolumne, abgedruckt in der neuen Ausgabe des ISUV-Reports, fest. Er nennt die Pauschalierung der Wohnkosten im Selbstbehalt von Unterhaltspflichtigen eine „falsche Weichenstellung“, die seitens der Politik schnellstens korrigiert werden muss.

Die explosionsartige Steigerung der Mieten und ebenso die entsprechende Erhöhung der Neben- und Heizkosten zeigt, dass es sich bei der unvermeidbaren erheblichen Überschreitung der Wohnkostenpauschale nicht um einen gelegentlichen Einzelfall, sondern um die Regel handelt. „Eine Pauschalierung der Wohnkosten beim Selbstbehalt ist schlichtweg unrealistisch und ungerecht, wie sich anhand der konkreten Unterhaltsberechnung immer wieder zeigt“, stellt der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer fest.

Zimmer unterstützt Willutzkis Forderung: „Diese falsche Weichenstellung muss unbedingt korrigiert werden, dazu ist nach meiner Überzeugung der Gesetzgeber selbst aufgerufen, die Rechtsprechung schafft es nicht allein, wie die Entwicklung in der Vergangenheit gezeigt hat.“ Die Forderung ist im Übrigen nicht neu. Mehrfach hat der Deutsche Familiengerichtstag den Gesetzgeber dazu aufgefordert den Selbstbehalt jährlich festzusetzen, weil es sich dabei um einen „sozialpolitischen Eckwert“ handelt.

„Passiert ist nichts. Es hat schon Methode Richter entscheiden zu lassen und sich selbst rauszuhalten. Wenn Kritik kommt, verweist man auf die Gerichte. Diese Methode funktioniert in diesem Fall jetzt nicht mehr, denn das Problem ist zu akut und daher unaufschiebbar. Eine schnelle praktikable Lösung im Interesse der vielen Unterhaltspflichtigen und deren Kinder muss her – und zwar jetzt“, kritisiert und fordert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

Der Verband sieht ähnlich wie Willutzki zumindest eine Entschärfung des Problems darin, wenn der Gesetzgeber für die verschiedenen Regionen der Bundesrepublik unterschiedliche Pauschalsätze für die Wohnkosten festsetzen würde. „Das ist schnell und problemlos möglich, wenn man sich am jeweiligen regionalen Mietspiegel orientiert. Die regionalen Pauschalsätze müssen dann jährlich angepasst und in die Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet werden“, fordert Willutzki.

Im Übrigen erhält damit die Rechtsprechung eine wichtige arbeitssparende Hilfe. Unterhaltsverfahren können schneller und hoffentlich auch befriedigender für beide Elternteile entschieden werden. „Wenn man gemeinsame Elternschaft nach Trennung und Scheidung möchte, ist eine angemessene und bezahlbare Wohnung die wichtigste Voraussetzung“, hebt Pressesprecher Linsler hervor.

Zimmer weist auf einen weiteren sozialpolitischen Aspekt hin: „Erwerbstätige Unterhaltspflichtige sind zumindest nichterwerbstätigen Hartz IV-Beziehern in Bezug Wohnungsansprüche gleichzustellen.“ Als angemessen betrachtet das Jobcenter für eine Person eine Wohnung mit 50 m². Die Größe erhöht sich um jede weitere Person um 15 m², die dann zusammen eine „Bedarfsgemeinschaft“ bilden. Die Miete für die Wohnung hat sich nach sozialrechtlichen Vorgaben am ortsüblichen Mietspiegel und hier am unteren Bereich der Mietkosten zu orientieren. Die Heizkosten werden auch vom Jobcenter übernommen.

„Wenn Unterhaltspflichtige gemeinsam betreuen wollen, brauchen sie mindestens eine Zweizimmerwohnung. Das muss beim notwendigen Eigenbedarf mitberücksichtigt werden, entsprechend muss der Selbstbehalt angehoben werden“, fordert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

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