Reform des Kindesunterhalts – Reform der Düsseldorfer Tabelle: Jetzt!

In den letzten drei Jahren wurde der Mindestunterhalt deutlich über der allgemeinen Preissteigerungsrate angehoben. Der notwendige Eigenbedarf der/des Unterhaltspflichtigen – „Selbstbehalt“ 1160 EURO für Berufstätige, 960 EURO für Erwerbslose - blieb gleich, obwohl eine Anhebung durch die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages angemahnt wurde. „Wir sind der Auffassung, dass die Düsseldorfer Tabelle nicht einfach weiter fortgeschrieben werden kann. Wir fordern, die Grundstruktur jetzt zu überarbeiten. Das sollte im Zuge einer umfassenden Reform des Kindesunterhalts angegangen werden. Schon die letzte Regierung hatte angekündigt, Unterhaltsbedarf und Selbstbehalt verbindlich zu regeln. Geregelt, d.h. erhöht, wurde nur der Unterhaltsbedarf. Die Regelung des notwendigen Eigenbedarfs von Unterhaltspflichtigen ist eine grundlegende sozialpolitische Frage und muss daher vom Parlament entschieden werden“, fordert die stellvertretende ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwältin Maren Waruschewski.  

Eine Reform der Düsseldorfer Tabelle ist insofern unabdingbar, weil sie auf „wackeligen Zahlen“ steht. Die Eingangsstufe der Düsseldorfer Tabelle geht von einem  Einkommen von 1900 EURO aus. Dies soll für den Mindestunterhalt von zwei Kindern reichen. Tatsächlich reicht es aber nur für zwei Kinder der Altersstufe 1, für zwei Kinder in den nächsthöheren Altersstufen reicht das Einkommen nicht, weil der notwendige Eigenbedarf von 1160 EURO dem/der Unterhaltspflichtigen bleiben muss. „Die Düsseldorfer Tabelle schafft somit Mangelfälle, aber gerade in der ersten Einkommenstufen sollten die Beträge leistbar sein. Ist dies nicht der Fall, so entwertet sich die Tabelle selbst und wird von Betroffenen zurecht nicht akzeptiert.“, kritisiert Waruschewski.

In den letzten 10 Jahren hat der Niedriglohnsektor trotz Einführung des Mindestlohns erheblich zugenommen. Sehr vielen Unterhaltspflichtigen bleiben nach Abzug der Pflichtabgaben weniger, ja Leiharbeitern in der Regel erheblich weniger, als 1900 EURO vom Lohn. Diese Gruppe von Unterhaltspflichtigen kann den Mindestunterhalt für nur ein Kind leisten. „Daher erscheint es sinnvoll  dem Vorschlag der Unterhaltskommission zu folgen, in der Düsseldorfer Tabelle vom notwendigen Bedarf nur eines Kindes auszugehen“, meint Waruschewski.

Von Betroffenen werden die Zahlbeträge oft als zu hoch empfunden. Wenn Eltern den Kindesunterhalt einvernehmlich regeln, dann werden die Tabellensätze teilweise erheblich unterschritten. „Diese Trennungseltern kennen schließlich den tatsächlichen Bedarf der Kinder, sie gehen nicht von abstrakten Bedarfssätzen aus. Auch vergleichen sie die Haushaltseinkommen beider Elternteile. Im Übrigen ist bei derartigen Einigungsgesprächen sowohl vom Bedarf aber auch vom Sparen die Rede. Der tatsächliche Bedarf richtet sich immer nach dem tatsächlichen Einkommen“, hat ISUV-Pressesprecher Josef Linsler festgestellt.

Maren Waruschewski hebt hervor: „ISUV möchte erreichen, dass Mindestunterhalt und notwendiger Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen parallel angehoben werden, aber auch gesenkt werden, wenn dies die Wirtschaftslage erfordert. Schließlich basieren Unterhalt und Eigenbedarf auf einem Einkommen.“