Teillockdown/Quarantäne in Kitas -Kindergärten – Betreuungseinrichtungen – Verdienstausfall der Eltern – wann zahlt der Staat?

Im gegenwärtigen Lockdown hat die Bundesregierung im Rahmen des Infectionsschutzgesetzes eine Reihe von Maßnahmen beschlossen. Bei vermehrt auftretenden Corona-Fällen oder Verdachtsfällen in der Kita, dem Kindergarten oder der Schule soll flexibel reagiert werden. Immer dann sind auch die Eltern verstärkt gefordert: Was tun, wenn Betreuungseinrichtungen, Schulen wegen Corona-Fällen oder Verdachtsfällen schließen? Schließung der Kita / Kindergarten / Schule wegen Corona – bedeutet für die Eltern Verdienstausfall. Wer kompensiert ihn, unter welchen Umständen wird er kompensiert?

Wie auch immer die Fälle gelagert sind, in jedem Fall müssen Eltern die Betreuung der Kinder übernehmen. Schwierig wird es immer dann, wenn beide Elternteile berufstätig sind, wenn die Eltern getrennt sind, wenn ein Elternteil die Betreuung des anderen ablehnt, wenn die Großeltern nicht zur Verfügung stehen, weil sie zur Risikogruppe gehören. Bei kleinen Kindern bedeutet das praktisch, dass ein Elternteil seine Arbeit einschränken oder gar ganz aufgeben muss.

Trotz Betreuung: „Keine Arbeit, kein Lohn“

Dürfen die Eltern, darf ein Elternteil überhaupt zu Hause bleiben, wenn ein Kind oder Kinder zu betreuen sind? Wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist, darf ein Elternteil zu Hause bleiben, damit das Kind betreut wird. Die Betreuung ist in der konkreten Situation vorrangig gegenüber der Arbeitsverpflichtung. Die Lösung für den Arbeitgeber heißt inzwischen Homeoffice, also „Heimarbeit“. Der erste Lockdown hat aber gezeigt, dass Homeoffice nicht funktioniert, wenn gleichzeitig kleinere Kinder zu betreuen sind und/oder wenn gleichzeitig Homeschooling angesagt ist.

Wenn ein Elternteil zu Hause bleibt und nicht in Homeoffice arbeiten kann, ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Es gilt der Grundsatz „keine Arbeit, kein Lohn“. Dieser Passus ist oft im Kleingedruckten zu finden. „Betroffene klagen, dass sie erst nach 5 Tagen staatliche Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz erhalten haben, der Arbeitgeber die ersten 5 Tage nicht überbrückt habe. Allerdings einige Arbeitgeber zahlen Überbrückungsgeld. Einige Eltern bekamen Überstunden abgezogen“, stellt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler fest.

Wann greift das Infektionsschutzgesetz?

Grundsätzlich gilt: Müssen Eltern Corona-bedingt wegen Betreuung von Kindern zu Hause bleiben, haben sie auf Grund des Infectionsschutzgesetzes einen Entschädigungsanspruch. Dieser Anspruch besteht momentan maximal 10 Wochen pro Elternteil. Deswegen rät ISUV Trennungseltern zu kooperieren und die Betreuung zwischen Mutter und Vater aufzuteilen.

Zu Irritationen führt bei Betroffenen die Regelung: Ist ein Kind an Corona erkrankt, haben die Eltern keinen Anspruch auf die Entschädigungsleistung gemäß Infectionsschutzgesetzes, sondern Anspruch auf Krankengeld. Dagegen haben die Eltern Anspruch auf Entschädigung gemäß Infectionsschutzgesetzes dann, wenn sie Corona-verdächtige Krankheitssymptome feststellen und sie dies gleich der Kita, Schule, Betreuungseinrichtung melden. Diese wiederum muss sogleich die Betreuung ausschließt. Wenn also die jeweilige Einrichtung ein Betreuungsverbot ausgesprochen hat, die Eltern deswegen das Kind selbst betreuen müssen, haben sie Anspruch auf Leistungen gemäß Infektionsschutzgesetzes.

Allerdings wenn Eltern ihr Kind – aus welchen individuellen Gründen auch immer - nicht in die Betreuungseinrichtung gehen lassen wollen, also die jeweilige Betreuungseinrichtung kein Verbot ausgesprochen hat, die Kinder entsprechend die Einrichtung besuchen könnten, haben Eltern keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung.

Der Antrag auf Verdienstausfallentschädigung muss vom Arbeitgeber gestellt werden. Adressat ist die jeweilige Behörde in den einzelnen Bundesländern, beispielsweise in Bayern sind dies die Regierungsbezirke. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent – ähnlich Kurzarbeitergeld - des entstandenen Verdienstausfalls der betroffenen erwerbstätigen Person höchstens 2.016 Euro für einen vollen Monat.