Trennungseltern: Eigenbedarfe den Lebensverhältnissen anpassen
Der notwendige Eigenbedarf der Unterhaltspflichtigen – „Selbstbehalt“ – steht seit drei Jahren unverändert bei 1160 Euro. Inzwischen haben sich die Kosten für alle existentiell notwendigen Güter erheblich erhöht, teilweise gar verdoppelt. „Ich spare schon bei Lebensmitteln, mehr geht nicht mehr“, schreibt ein ISUV-Mitglied.
Bei ISUV, Interessenverband Unterhalt und Familienrecht, stellt man schon seit zwei Jahren fest, dass sich die wirtschaftliche Situation von Trennungsfamilien stetig verschlechtert hat und jetzt panisch verschlechtert. „Es reicht einfach nicht, 1160 Euro für eine angemessene warme Wohnung, Nahrung, Kleidung, notwendige Versicherungen, Umgang mit den Kindern. Der notwendige Eigenbedarf von Trennungseltern muss jetzt an die tatsächlichen Lebensverhältnisse angepasst werden. Der Selbstbehalt muss auf 1440 Euro angehoben werden“, fordert die ISUV-Vorsitzende Melanie Ulbrich.
Zusammensetzung notwendiger Eigenbedarf / Selbstbehalt
Der Regelsatz nach SGB II - zukünftig „Bürgergeld“ – wird ab 1. Januar 2023 von 449 auf 502 Euro angehoben. „Entsprechend muss der Regelbedarf plus 10 Prozent Selbstbedarf auf 552 Euro angehoben werden. Diese Anhebung läuft der Inflation hinterher und dürfte nur bedingt reichen“, meint die stellvertretende ISUV-Bundesvorsitzende, Rechtsanwältin Maren Waruschewski.
Des Weiteren „müssen“ im Rahmen des notwendigen Eigenbedarfs die Wohnkosten von monatlich 430,00 Euro auf 630,00 Euro erhöht werden. „Für 630 Euro – bisher für 430 Euro– sollen Unterhaltspflichtige eine angemessene, warme Wohnung finanzieren. Mir ist bewusst, dass dies nur in wenigen Fällen zu schaffen sein wird. Da bleibt dann nur die Klage auf höheren Selbstbehalt oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen“, schränkt Waruschewski ein.
Zum notwendigen Eigenbedarf gehört aktuell ein Erwerbstätigenselbstbehalt von 200,00 Euro. Ihn möchte ISUV auf 250,00 Euro angehoben wissen. „Auch in der Krise muss klar sein: Erwerbstätigkeit muss sich lohnen.“ (Waruschewski) Im Selbstbehalt ist eine Versicherungspauschale von monatlich 30 Euro enthalten. „Über eine Erhöhung kann man auch da nachdenken, schließlich sind die Versicherungen im Schnitt in den letzten drei Jahren um rund 20 Prozent gestiegen“, merkt Waruschewski an. Insgesamt fordert ISUV somit eine Anhebung des Selbstbehalts beim Unterhalt auf 1440 Euro ab 1. Januar 2023.
Trennungsfamilien: Ein Einkommen für zwei Haushalte
Nicht nur der unterhaltspflichtige Partner hat die Kostenexplosion zu verkraften, sondern auch Unterhaltsberechtigte. Die Inflationsrate von 8 Prozent sowie die hohen Wohnkosten treffen die Trennungsfamilie als Ganze.
„Mit nur einem Einkommen wird der Bedarf des unterhaltsberechtigten Elternteils, der Kinder und des unterhaltspflichtigen Elternteils in 90 Prozent der Fälle nicht abgedeckt werden können. Entscheidend ist, dass beide Elternteile einer Trennungsfamilie berufstätig sind und sich in der Kinderbetreuung ergänzen. Dennoch sind Mangelfälle vorprogrammiert, die auf Wohngeld, Unterhaltsvorschuss und lohnergänzende Leistungen notgedrungen verstärkt werden zurückgreifen müssen“, fasst die ISUV-Bundesvorsitzende die prekäre Situation zusammen.
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