Unterhaltspflicht ja, aber Leistung muss angemessen entlohnt werden
Die Düsseldorfer Tabelle, nach der der Kindesunterhalt festgelegt wird, stößt auf heftige Kritik, weil Unterhaltspflichtigen zu wenig vom Einkommen bleibt. Der ISUV e.V. – Interessenverband Unterhalt und Familienrecht zeigt, wie das einfach geändert werden könnte.
Die Kritik an der Düsseldorfer Tabelle hält unvermindert an. Viele ISUV-Mitglieder fordern gar, sie komplett abzuschaffen. „Eine Abschaffung der Düsseldorfer Tabelle würde einen massiven Einschnitt ins familienrechtliche und sozialpolitische Gefüge bedeuten“, meint ISUV-Bundesvorsitzende Melanie Ulbrich und weiß sich darin einig mit vielen Familienrechtsexperten. „Es muss aber Veränderungen geben. Eine Reform des Kindesunterhaltsrechts kann die Düsseldorfer Tabelle nicht ausschließen“, erklärt Ulbrich.
Hintergrund
In der Praxis wird zur Bestimmung der Höhe des Kindesunterhalts schematisch auf die Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen. Das hat dazu geführt, dass man die Höhe des Kindesunterhalts „automatisch“ aus der Tabelle abliest. Dabei wird ausgeklammert, dass dies vielfach zu ungerechter Aufteilung des Einkommens führt. „In unseren Beratungen sehen wir, dass vielen Unterhaltspflichtigen zu wenig vom Nettoeinkommen bleibt. Wird dann noch Trennungsunterhalt fällig, verfügen Unterhaltspflichtige oft nicht einmal mehr über die Hälfte ihres Nettoeinkommens“, führt Melanie Ulbrich aus.
Einfache Lösung: Der Bedarfskontrollbetrag
Kaum zu glauben, aber wahr: Die Düsseldorfer Tabelle selbst bietet in den „Anmerkungen“ sogar eine kleine Lösung an. Sie enthält eine Spalte mit Bedarfskontrollbeträgen, die zu einer gerechten Verteilung der in der Trennungsfamilie vorhandenen Mittel führen sollen. Die Bedarfskontrollbeträge sind in der Düsseldorfer Tabelle für jede Einkommensgruppe ausgewiesen. Die Crux dabei ist, dass die Bedarfskontrollbeträge in der Praxis kaum beachtet werden, weil sie in den „Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle“ nur als Sollvorschrift, aber nicht als „verpflichtend zu beachten“ stehen. „Das kann man doch leicht ändern“, meint Ulbrich.
Der Bedarfskontrollbetrag ist ein Kriterium im Kindesunterhaltsrecht, das eine faire und ausgewogene Unterhaltsberechnung ermöglicht. Er schützt den unterhaltspflichtigen Elternteil davor, selbst in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der Kindesunterhalt auf einer realistischen und fairen Basis berechnet wird.
So wäre eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen den Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleistet. Der Bedarfskontrollbetrag belässt Unterhaltspflichtigen einen Anteil von 50 Prozent ihres Einkommens.
Bedarfskontrollbetrag: Folgen
Würde der Bedarfskontrollbetrag bei jeder Berechnung mit einfließen, behielten Unterhaltspflichtige in jedem Fall 50 Prozent ihres Nettoeinkommens. „Durch eine kleine Änderung in der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle, wäre somit Unterhaltspflichtigen in jedem Fall schon einmal geholfen. Denn eines ist klar: Unterhalt soll gezahlt werden, aber Unterhaltspflichtige müssen auch in der Lage sein, nach Zahlung des Unterhalts ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.